{"id":20153491,"updated":"2026-05-20T21:02:39Z","additionalIndexing":"48;44;28","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-05-06T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4918"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-03T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Buttet.","type":90},{"category":{"id":4,"name":"Ergänzung"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-03T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Buttet.","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-21T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2017-03-15T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-08-12T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"KVF-SR","id":22,"name":"Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR","abbreviation1":"KVF-S","abbreviation2":"KVF","committeeNumber":22,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2016-09-30T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"councillor":{"code":2682,"gender":"m","id":3879,"name":"Français Olivier","officialDenomination":"Français"},"language":"fr"}],"sessionId":"5007"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1430863200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1474408800000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Diese willkürliche Altersgrenze macht keinen Sinn, handelt es sich bei diesen Pilotinnen und Piloten gemäss mehreren internationalen Studien doch um die erfahrensten und damit sichersten. Kein vernünftiger Mensch dächte im Traum daran, das Steuern eines Autos, eines Motorrades, eines Lastwagens oder eines Cars nur bis zum 60. Altersjahr zu erlauben. In Zeiten, in denen man die Verdienste der älteren Bevölkerung auf dem Arbeitsmarkt hochpreist, ist es einfach undenkbar, dass man 60-jährige Pilotinnen und Piloten, die noch im Vollbesitz ihrer Kräfte sind, in den Ruhestand schickt. Will man grössere Vorsicht walten lassen, so können - anstelle eines endgültigen Lizenzentzugs - selbstverständlich die Fähigkeitsüberprüfungen und medizinischen Kontrollen ab 60 Jahren häufiger durchgeführt werden. Würde das Bazl bei der Easa bzw. bei der zuständigen Kommission der EU intervenieren, so könnte die Altersgrenze sicher um zwei Jahre hinausgeschoben werden. Die Situation bleibt aber unbefriedigend! Die damit verbundene rechtliche Unsicherheit ist für mehrere Hundert betroffene Pilotinnen und Piloten nicht haltbar. Im Alter von 60 Jahren ist es für sie praktisch unmöglich, eine berufliche Neuorientierung ins Auge zu fassen. Niemand von ihnen hat für die Finanzierung eines vorgezogenen Altersrücktritts mit 60 Jahren vorgesorgt. Was also können sie noch tun? Einige planen, nach Kanada oder China auszuwandern, um dort weiter in ihrem Beruf tätig zu sein und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ein verfluchter Schlamassel! Wenn der Bundesrat die EU nicht überzeugen kann, so könnte er wenigstens Aufgaben von öffentlichem Interesse (z. B. Rettungsaufgaben, Errichtung von Verbauungen gegen Lawinen und Steinschlag, Hilfe bei Naturkatastrophen, Arbeit in Schutzwäldern, Bau von Infrastrukturen, Bekämpfung von Waldbränden usw.) festlegen und diese an private Organisationen delegieren. Diese Aufgaben könnten Gegenstand einer souveränen schweizerischen Gesetzgebung sein. So könnte die Schweiz die Anforderungen an die Pilotinnen und Piloten selber festlegen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU übernimmt die Schweiz grundsätzlich das für die Luftfahrt relevante europäische Recht, um der schweizerischen Aviatikindustrie den Zugang zum europäischen Markt zu erleichtern. Das EU-Recht regelt auch den Bereich der Pilotenlizenzen. Die Verordnung (EU) Nr. 1178\/2011 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung und den Erhalt von Pilotenlizenzen, was die gegenseitige Anerkennung von Flugausweisen innerhalb des EU-Raums ermöglicht und die berufliche Mobilität von Piloten und Pilotinnen innerhalb des europäischen Binnenmarktes sicherstellt.<\/p><p>Für Ein-Personen-Operationen (single-pilot operations) im Rahmen von gewerbsmässigen Personen- und Gütertransporten gilt nach der erwähnten Verordnung eine Alterslimite von 60 Jahren. In der Schweiz verfügen zurzeit 24 Piloten und Pilotinnen mit einem Alter von über 60 Jahren und 51 Piloten und Pilotinnen mit einem Alter zwischen 55 und 60 über eine gewerbsmässige Hubschrauberlizenz. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) hat die Auswirkungen des vorgezogenen Pensionierungsalters schon früh erkannt und bei der dafür zuständigen Europäischen Kommission eine Ausnahmeregelung von dieser Alterslimite beantragt. Diese sieht vor, dass entsprechende gewerbsmässige Operationen in der Schweiz weiterhin möglich sind, sofern sich über 60-jährige Helikopterpiloten und -pilotinnen umfassenderen und häufigeren medizinischen Untersuchungen sowie Leistungstests unterziehen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Flugtauglichkeit von Helikopterpiloten und -pilotinnen ab 60 Jahren auch weiterhin gegeben ist.<\/p><p>Diese Ausnahmeregelung läuft im Januar 2016 aus. Die Schweiz wird vor Ablauf dieser Frist erneut bei der Europäischen Kommission eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung beantragen. Parallel dazu arbeitet das Bazl zusammen mit Deutschland und Österreich an einer zeitlich unbegrenzten Derogation, welche im Verlauf des nächsten Jahres bei der Europäischen Kommission eingereicht werden soll. Das Bazl hat sich für diese zweigleisige Strategie entschieden, weil die Anforderungen an eine zeitlich unbegrenzte Derogation wesentlich höher sind als an eine zeitlich begrenzte Ausnahme und daher die Erfolgsaussichten des parallelen Vorgehens als besser beurteilt werden.<\/p><p>Hinzu kommt, dass das Bazl Flüge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder einen Grossteil der Rettungsflüge, insbesondere in Berggebieten, als Operationen im öffentlichen Interesse einstuft, was zur Folge hat, dass diese nicht in den Geltungsbereich des EU-Rechts fallen. Auch Arbeitsflüge (etwa zum Zweck von Bau- und Forstarbeiten) fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1178\/2011, womit die Alterslimite von 60 Jahren auch für diese Flüge entfällt.<\/p><p>Mit der vom Bazl initiierten Ausnahmeregelung und der Kategorisierung zahlreicher Aktivitäten als Operationen im öffentlichen Interesse wurden die zur Erreichung des Ziels der Motion zur Verfügung stehenden politischen und rechtlichen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich beauftrage den Bundesrat, entgegen der Verordnung (EU) Nr. 1178\/2011 auf eine Altersgrenze von 60 Jahren für Helikopterpilotinnen und -piloten zu verzichten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Helikopterpilotinnen und -piloten. Verzicht auf eine Altersgrenze von 60 Jahren"}],"title":"Helikopterpilotinnen und -piloten. Verzicht auf eine Altersgrenze von 60 Jahren"}