{"id":20153495,"updated":"2025-11-14T08:06:47Z","additionalIndexing":"2446;1211","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-05-12T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4919"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-09-24T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-08-12T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2015-05-12T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4920"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1431381600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1443045600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":20150025,"priorityCode":"N","shortId":"15.025"}],"roles":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"15.3495","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach geltendem Recht können juristische Personen von der direkten Bundessteuer sowie den Kantons- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck oder Kultuszwecke verfolgen und ihr Gewinn sowie das Kapital ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Bei den steuerbefreiten juristischen Personen handelt es sich vorwiegend um Vereine und Stiftungen.<\/p><p>Kriterien für die Steuerbefreiung juristischer Personen sind im Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 festgehalten. Die Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken setzt gemäss Rechtsprechung und Lehre in objektiver Hinsicht voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und dass dem Wirken - als subjektives Element - uneigennützige, d. h. selbstlose und altruistische Motive zugrunde liegen. Uneigennützigkeit ist dann gegeben, wenn die für die gemeinnützige juristische Person tätigen Mitglieder oder Organe - unter Hintansetzung der eigenen Interessen - Opfer erbringen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn mit einer gemeinnützigen Zielsetzung auch Erwerbszwecke oder sonst eigene, unmittelbare Interessen der Mitglieder verknüpft sind (vgl. BGE 114 Ib 277, 113 Ib 7 E. 2b m. w. H.; Marco Greter, in: Zweifel\/Athanas, Kommentar zum DBG, Basel 2008, N 31 zu Art. 56 Bst. g DBG). Leistungen von Stiftungsratsmitgliedern oder Vorstandsmitgliedern haben demnach grundsätzlich ehrenamtlich zu erfolgen, ansonsten von einer Verfolgung eigener, unmittelbarer Interessen auszugehen ist. Toleriert werden Entschädigungen für die Vergütung effektiver Spesen und die Ausrichtung von moderaten Sitzungsgeldern. Fixe Honorare für die Organe der gemeinnützigen Organisation sind hingegen nicht mit dem Grundsatz der Uneigennützigkeit vereinbar.<\/p><p>Ausnahmen von der Ehrenamtlichkeit werden in der Praxis gemacht, wenn beispielsweise ein Mitglied des Stiftungsrates oder Vereinsvorstandes mit Aufgaben betraut ist, die in qualitativer und quantitativer Hinsicht über die ordentliche Vorstands- bzw. Stiftungsratstätigkeit hinausgehen. Dies ist insbesondere bei grösseren aktiven Stiftungen denkbar, wenn solche zusätzlichen Tätigkeiten notwendig sind, damit die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht unmöglich oder eingeschränkt wird. Erfordert z. B. die operative Tätigkeit der Stiftung oder des Vereins für die Geschäftsführung eine hauptberufliche Tätigkeit, ist eine marktkonforme Entschädigung zulässig. Andernfalls müssten Dienste Dritter in Anspruch genommen werden, die gleichsam zu marktmässigen Bedingungen entschädigt werden müssen (vgl. \"Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen.\/Abzugsfähigkeit von Zuwendungen, Praxishinweise zuhanden der kantonalen Steuerverwaltungen\" der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 18. Januar 2008).<\/p><p>Die geltende Praxis berücksichtigt somit schon heute, ob sich Bezüge der leitenden Organe und Funktionäre in einem angemessenen Rahmen bewegen. Dabei werden die Verantwortung und Fähigkeiten der betroffenen Person sowie die Notwendigkeit einer professionellen Führung für die Zielerreichung (Mittel zum Zweck) berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament den Entwurf gesetzlicher Bestimmungen im DBG und StHG zu unterbreiten, welche die Kriterien über die Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 Bst. g DBG; Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h DBG; Art. 23 Abs. 1 Bst. g StHG) verfolgen, so zu ergänzen, dass die Bezüge der leitenden Organe (Stiftungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder) und der Funktionäre einen ihrer Tätigkeit angemessenen Rahmen nicht übersteigen dürfen.<\/p><p>Eine Minderheit (Amstutz, Caroni, Germanier, Matter, Müller Philipp, Müri, Noser, Reimann Lukas, von Siebenthal) beantragt die Ablehnung der Motion.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erweiterte Kriterien für Gemeinnützigkeit im DBG und StHG"}],"title":"Erweiterte Kriterien für Gemeinnützigkeit im DBG und StHG"}