{"id":20153518,"updated":"2023-07-28T05:44:21Z","additionalIndexing":"1211;1216;28","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2777,"gender":"f","id":4069,"name":"Feri Yvonne","officialDenomination":"Feri Yvonne"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-03T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4919"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-09-25T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-08-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1433282400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1443132000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2714,"gender":"m","id":3911,"name":"Voruz Eric","officialDenomination":"Voruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3020,"gender":"m","id":4115,"name":"Schwaab Jean Christophe","officialDenomination":"Schwaab"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2777,"gender":"f","id":4069,"name":"Feri Yvonne","officialDenomination":"Feri Yvonne"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3518","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.-4. Die von der Interpellantin in den Fragen 1 bis 4 genannten Instrumente (Versuch einer gütlichen Einigung, Expertennetzwerk, Kindesvertretung) sind im Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32) zwingend vorgesehen. Die Beachtung des Kindeswohles ist im Gesetz zudem an verschiedenen Stellen ausdrücklich verankert (Art. 5 und 12 BG-KKE), und auch die Mediation als rasche, einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung hat nicht zuletzt aus Kindeswohlerwägungen Priorität. Die Einsetzung einer Kindesvertretung geschieht schliesslich ebenfalls aus Kindeswohlüberlegungen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BG-KKE die Mittel für eine kindesgerechte Anwendung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) bereitstellt. Mit welchem Erfolg diese ein- und umgesetzt werden können, hängt jedoch stark von den Besonderheiten des Einzelfalles, von der Kooperationsbereitschaft der Eltern sowie der mitbeteiligten ausländischen Behörden ab. Aus Gründen des Persönlichkeits- und des Datenschutzes kann zu konkreten Fällen keine Auskunft gegeben werden.<\/p><p>5. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Postulat 15.3190, \"Evaluation des Bundesgesetzes über Kindesentführungen\", worauf an dieser Stelle verwiesen wird, ausführlich begründet, weshalb er zurzeit eine externe Evaluation des BG-KKE weder als notwendig noch als verhältnismässig erachtet. An dieser Haltung hält der Bundesrat fest.<\/p><p>6. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 14.3415, \"Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen\", bereits erläutert hat, legt das BG-KKE den Entscheid über die Rückführung und sämtliche damit zusammenhängenden Anordnungen in die Kompetenz des oberen kantonalen Gerichtes und in zweiter und letzter Instanz in diejenige des Bundesgerichtes. Es ist die Aufgabe des zuständigen Gerichtes, sich zu vergewissern, ob und auf welche Weise die Rückführung des Kindes vollzogen werden kann. Dafür kann es, soweit erforderlich, direkt mit den zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zusammenarbeiten (Art. 10 BG-KKE). Das Bundesamt für Justiz kann in Zusammenarbeit mit den ausländischen Zentralen Behörden das Gericht bei dieser Aufgabe unterstützen. Es kann Auskünfte über das ausländische Recht oder die soziale Lage des Kindes im Vertragsstaat, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, einholen. Das Bundesamt für Justiz steht den Gerichten zudem während des gesamten Verfahrens beratend zur Seite. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Justiz als Verwaltungsbehörde aber keinen Einfluss auf laufende Gerichtsverfahren. Auch in Bezug auf diese Frage ist festzuhalten, dass aus Gründen des Persönlichkeits- und des Datenschutzes zu konkreten Fällen keine Auskunft gegeben werden kann.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Postulat 15.3190 verlangte eine Evaluation des BG-KKE. Der Bundesrat sieht gemäss Antwort zurzeit keinen Handlungsbedarf. Zwischenzeitlich haben die Medien über einen Fall im Kanton Aargau berichtet, welcher eine tragische Kindssituation darstellt. Daher bitte ich den Bundesrat in Anlehnung an das BG-KKE und das Haager Übereinkommen um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wurde im aktuellen Fall ein seriöser Mediationsversuch (Art. 4 und 8 BG-KKE) unternommen?<\/p><p>2. Was tat das Expertennetzwerk unter Artikel 3 BG-KKE, das als Care-Team in solchen Fällen vom Gesetzgeber gedacht war?<\/p><p>3. Welche Rolle spielte die Rechtsvertretung des Kindes (Art. 9), und wie wurde die sorgfältige Anhörung des Kindes sichergestellt (ebenfalls Art. 9 BG-KKE)?<\/p><p>4. Wurde sichergestellt, dass das Kindswohl im Mittelpunkt steht?<\/p><p>5. Wäre der Bundesrat aufgrund der neuen Situation doch bereit, eine externe Evaluation des BG-KKE in Auftrag zu geben?<\/p><p>6. Was hat das Bundesamt für Justiz zur Abklärung der Verhältnisse in Mexiko getan - beispielsweise Sicherheit bei der Rückkehr, Kontakte mit den dortigen Behörden, Begleitung von Kind und Mutter usw. -?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kindesentführung. Fall im Kanton Aargau"}],"title":"Kindesentführung. Fall im Kanton Aargau"}