{"id":20153526,"updated":"2023-07-28T05:56:26Z","additionalIndexing":"2841","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2750,"gender":"m","id":4042,"name":"Frehner Sebastian","officialDenomination":"Frehner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-08T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4919"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-09-25T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-09-02T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1433714400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1443132000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2750,"gender":"m","id":4042,"name":"Frehner Sebastian","officialDenomination":"Frehner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"15.3526","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Am 8. Dezember 2014 habe ich eine Interpellation über die Kostentransparenz der Spitäler unterbreitet. Der Bundesrat hat am 25. Februar 2015 dazu Stellung genommen, ohne jedoch im Detail auf die einzelnen Fragen einzugehen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104), welche die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen regelt, kennt keine Zwangsmittel. Auch die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in den Artikeln 92ff. stellen keine Handhabe dar, um die Spitäler unter Androhung einer Sanktion zum Ausweis der transparenten Kosten zu bewegen oder diese bei Ausbleiben des Ausweises zu sanktionieren.<\/p><p>In seinem Urteil vom 7. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es beim Ausweis der Kosten durch ein Spital nicht mehr - wie noch unter altem Recht - um die Bestimmung des Kostendeckungsgrades gehe. Zwar würden die Kosten für das Spital Grundlage für Tarifverhandlungen bzw. Tariffestsetzungsbegehren bilden, der zu vereinbarende oder festzusetzende Tarif habe aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, sondern sich am Tarif des Spitals, welches den Benchmark bilde, zu orientieren (BVGE 2014\/3, E. 9.2.1). Da gewährleistet sein müsse, dass der Benchmark soweit möglich auf den effektiven und transparent ausgewiesenen Kosten der in das Benchmarking einbezogenen Spitäler ermittelt werde, seien bei der Ermittlung der benchmarkingrelevanten Betriebskosten keine Intransparenzabzüge mehr vorzunehmen.<\/p><p>Explizit offengelassen hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen die Frage, wie zu verfahren ist, wenn keine oder zu wenig Spitäler eine den Anforderungen entsprechende Kostenrechnung vorlegen würden und deshalb kein rechtskonformes Benchmarking möglich wird. Gemäss Bundesverwaltungsgericht stellt sich diese Frage erst, wenn es den zuständigen Kantonsregierungen nicht gelingt, im Rahmen der Tarifgenehmigungs- oder -festsetzungsverfahren die entscheidrelevanten Tatsachen festzustellen (BVGE 2014\/3, E. 9.2.2).<\/p><p>Im Zusammenhang mit der Ausscheidung der Kosten für Forschung und universitäre Lehre hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. September 2014 weiter festgehalten, dass zur Ausscheidung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen die tatsächlichen Kosten der Forschung und universitären Lehre möglichst realitätsnahe zu ermitteln oder datenbasiert abzuschätzen seien. Ein Abzug zur Sanktionierung der unvollständigen Datenlieferung der Spitäler wird als nicht mehr KVG-konform angesehen, da für das Benchmarking möglichst realitätsgerechte Kostendaten erforderlich seien (BVGE 2014\/36, E. 16.1.6).<\/p><p>Daraus ergibt sich, dass mit der neuen Spitalfinanzierung nicht mehr die Sanktion von mangelhaften Kostenausweisen z. B. durch Intransparenzabzüge im Vordergrund steht, sondern die effektiven Kosten eruiert werden müssen. Werden diese nicht ausgewiesen, so müssen die zuständigen kantonalen Behörden diese im Rahmen der Tarifgenehmigung bzw. -festsetzung in Erfahrung bringen. Grundsätzlich ergibt sich daraus, dass Spitäler, die ihre effektiven Kosten nicht transparent ausweisen können, kaum den gewünschten Tarif erreichen werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass zur Ermittlung der benchmarkingrelevanten Kosten keine Intransparenzabzüge mehr vorzunehmen seien (BVGE 2014\/3, E. 9.2.2). Zur Frage, ob Abzüge nach dem Benchmarking bei Spitälern, welche ihre Kosten nicht transparent ausweisen können, mit der neuen Spitalfinanzierung noch vereinbar sind, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäussert. Da sich solche Abzüge nicht auf den Referenzwert auswirken und um die Spitäler zum transparenten Kostenausweis anzuhalten, geht der Bundesrat davon aus, dass die Spitäler in solchen Fällen Abzüge hinzunehmen hätten. Schliesslich sind die Kantone bei der Beurteilung und Auswahl der Spitäler im Rahmen ihrer Spitalplanung verpflichtet, insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung nach Artikel 58b Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) zu berücksichtigen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gemäss Bundesrat sind die Spitäler verpflichtet, ihre Kostendaten bis zum 30. April offenzulegen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Da viele Spitäler diese Verpflichtung nicht erfüllen, wird er dagegen etwas unternehmen? Wenn ja, was?<\/p><p>2. Welche Mittel stehen zur Verfügung, um die Spitäler dazu zu bewegen bzw. zu zwingen, ihre Daten fristgerecht, vollständig und im notwendigen Detaillierungsgrad bereitzustellen?<\/p><p>3. Gibt es mögliche Sanktionen gegen die Spitäler, die ihre Kosten nicht transparent ausweisen und die zu den Tarifverhandlungen notwendigen Daten nicht fristgerecht zur Verfügung stellen? Wenn ja, welche, und wer kann diese beantragen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kostentransparenz der Spitäler"}],"title":"Kostentransparenz der Spitäler"}