{"id":20153554,"updated":"2023-07-28T05:48:39Z","additionalIndexing":"44;32","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-11T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4919"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-06-15T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-08-26T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1433973600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1497477600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2714,"gender":"m","id":3911,"name":"Voruz Eric","officialDenomination":"Voruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2650,"gender":"f","id":1293,"name":"John-Calame Francine","officialDenomination":"John-Calame"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2760,"gender":"m","id":4049,"name":"Aebischer Matthias","officialDenomination":"Aebischer Matthias"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2417,"gender":"f","id":354,"name":"Semadeni Silva","officialDenomination":"Semadeni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2763,"gender":"m","id":4061,"name":"Hardegger Thomas","officialDenomination":"Hardegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2777,"gender":"f","id":4069,"name":"Feri Yvonne","officialDenomination":"Feri Yvonne"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2792,"gender":"m","id":4076,"name":"Hadorn Philipp","officialDenomination":"Hadorn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2782,"gender":"f","id":4081,"name":"Kessler Margrit","officialDenomination":"Kessler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3604,"gender":"f","id":4108,"name":"Chevalley Isabelle","officialDenomination":"Chevalley"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3020,"gender":"m","id":4115,"name":"Schwaab Jean Christophe","officialDenomination":"Schwaab"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3028,"gender":"f","id":4123,"name":"Schneider Schüttel Ursula","officialDenomination":"Schneider Schüttel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3035,"gender":"f","id":4131,"name":"Friedl Claudia","officialDenomination":"Friedl Claudia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3038,"gender":"f","id":4136,"name":"Mahrer Anne","officialDenomination":"Mahrer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3554","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Berufsbildungsgesetz schafft für Erwachsene die Möglichkeit, sich zu qualifizieren. Artikel 34 enthält die Anforderungen für das Qualifikationsverfahren. Absatz 1 besagt, dass die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien die Chancengleichheit wahren müssen.<\/p><p>Die Berufsbildungsverordnung (BBV) regelt in Artikel 32 die Zulassungsbedingungen für die Qualifikation zu einer beruflichen Grundbildung im Erwachsenenalter:<\/p><p>\"Wurden Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben, so setzt die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung voraus.\"<\/p><p>Im Gesetz wird nicht gesagt, welcher Beschäftigungsgrad während der fünf Jahre Berufstätigkeit verlangt wird; dieser Punkt wird im Merkblatt 06 des Schweizerischen Dienstleistungszentrums für Berufsbildung (SDBB) unter Punkt 2 präzisiert: \"Teilzeitarbeit wird entsprechend angerechnet.\" Dies bedeutet, dass eine Person mit einer 50-Prozent-Stelle erst nach zehn Jahren Zugang zum Qualifikationsverfahren hat! Sechs von zehn Frauen arbeiten Teilzeit. Diese Massnahme betrifft also überwiegend Frauen; man kann von einer indirekten Diskriminierung sprechen. Möglicherweise wird in der Verordnung des Staatssekretariats für Berufsbildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung\/Fachmann Betreuung genau diesem Verhalten der Frauen auf dem Markt Rechnung getragen, denn in Artikel 17 Absatz 2 steht: \"Von der für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren nach Artikel 32 BBV geforderten beruflichen Praxis müssen mindestens vier Jahre mit einem minimalen Arbeitspensum von 50 Prozent im Berufsfeld Betreuung erworben worden sein.\"<\/p><p>Das SBFI stellt in seinem Bericht \"Berufsabschluss und Berufswechsel für Erwachsene\" aus dem Jahre 2014 fest, dass in der Schweiz noch kaum Teilzeitausbildungen im Rahmen eines Lehrvertrags angeboten werden. Der Bundesrat verfolgt die Strategie, vermehrt auf qualifiziertes Personal zurückzugreifen. Daher ist es nötig, dass die Teilzeitarbeit in der Berufsbildung besser anerkannt wird.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Berufsbildungsgesetz (BBG) bietet aufgrund der Trennung von Bildungsgang und Qualifikationsverfahren diverse, auch individuell angepasste Lösungen für Erwachsene.<\/p><p>Besonders befähigte oder vorgebildete Personen können eine verkürzte berufliche Grundbildung absolvieren (Art. 18 Abs. 1 BBG). In der Praxis wird üblicherweise eine Verkürzung von einem Jahr gewährt. Sind der Lehrbetrieb und die lernende Person einverstanden, kann diese Verkürzung auch in Form eines Teilzeitpensums vereinbart werden.<\/p><p>Erwachsene, die bereits berufliche Qualifikationen erworben haben, über eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung und die entsprechenden Qualifikationen verfügen, können direkt zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden oder ihre Bildungsleistungen validieren lassen. Beide Wege sind berufsbegleitend konzipiert.<\/p><p>Die Vorgabe von fünf Jahren Berufserfahrung soll gewährleisten, dass die duale berufliche Grundbildung nicht konkurrenziert wird. Das BBG lässt jedoch offen, wie viele dieser fünf Jahre im Berufsfeld gesammelt werden müssen, in dem der Berufsabschluss angestrebt wird, und wie viele Jahre Berufserfahrung der insgesamt fünf unspezifisch sein können. Es ist nach geltendem Recht bereits heute möglich, bei Nachweis der nötigen Kompetenzen auch eine Person mit einer Teilzeitanstellung von angemessenem Umfang und angemessener Dauer zum Qualifikationsverfahren zuzulassen oder auch jemanden, der bei Familienarbeit wesentliche Kompetenzen erworben hat. Es ist Aufgabe der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation zu definieren, wie gross die berufliche Praxis sein muss, um das Erreichen der erforderlichen beruflichen Handlungskompetenzen zu gewährleisten.<\/p><p>Im von der Motionärin erwähnten Beispiel der Bildungsverordnung \"Fachfrau\/Fachmann Betreuung\" beträgt die für die Zulassung zum Qualifikations- respektive zum Validierungsverfahren geforderte berufliche Praxis im Berufsfeld Betreuung total zwei Jahre (vier Jahre mit einem minimalen Arbeitspensum von 50 Prozent). Die nachzuweisende unspezifische Berufserfahrung beträgt drei Jahre.<\/p><p>Im Sinne einer konsequenten Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials begrüsst der Bundesrat flexible Lösungen bei der Zulassung von Teilzeitangestellten zum Qualifikationsverfahren. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlagen erachtet der Bundesrat das Anliegen der Motionärin aber bereits als erfüllt.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Schritte zu unternehmen, um auch Teilzeitangestellten nach Ablauf einer angemessenen Frist den Zugang zu den Qualifikationsverfahren im Rahmen der Berufsbildung zu ermöglichen. Die Frist soll so angesetzt sein, dass Teilzeitangestellte nicht diskriminiert werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Berufsbildung. Massnahmen zur Förderung des Zugangs zum Qualifikationsverfahren auch für Teilzeitangestellte"}],"title":"Berufsbildung. Massnahmen zur Förderung des Zugangs zum Qualifikationsverfahren auch für Teilzeitangestellte"}