﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20153558</id><updated>2023-07-28T05:46:16Z</updated><additionalIndexing>24;34</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2758</code><gender>m</gender><id>4053</id><name>Aeschi Thomas</name><officialDenomination>Aeschi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-06-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4919</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-09-21T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2015-08-12T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-06-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-09-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2758</code><gender>m</gender><id>4053</id><name>Aeschi Thomas</name><officialDenomination>Aeschi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.3558</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die heutige SRG-Organisationsform als Verein nach den Artikeln 60ff. ZGB ist nicht mehr zeitgemäss. Mit einem Betriebsaufwand von mehr als 1,6 Milliarden Franken ist ein Verein für die SRG auch nicht mehr angemessen. Die Begründung der SRG, dass die Vereinsstruktur für die regionale Verankerung der SRG in der Gesellschaft sorge, trifft nicht zu. Mit schweizweit nur 22 500 Mitgliedern in den Regional- oder Mitgliedgesellschaften kann nicht wirklich von einer "regionalen Verankerung" gesprochen werden. Stattdessen soll die SRG in Zukunft als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft organisiert werden. Diese Organisationsform hat sich bei der Schweizerischen Post und den SBB bestens bewährt und sorgt dort für schlanke, effiziente und transparente Organisationsstrukturen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das RTVG sieht vor, dass die Veranstalter lokal-regionaler Radio- und Fernsehprogramme mit Leistungsauftrag unter bestimmten Umständen Anrecht auf einen Anteil der Radio- und Fernsehempfangsabgaben haben (Art. 38 RTVG). Das Subventionsgesetz wird als anwendbar erklärt (Art. 40 Abs. 3 RTVG), und in der Botschaft zum RTVG sowie in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird bestätigt, dass es sich bei den erwähnten Abgaben um Subventionen handelt. Während heute die lokal-regionalen Radio- und Fernsehveranstalter dem Finanzkontrollgesetz (FKG) unterstellt sind, ist jedoch die SRG davon befreit. Diese Ungleichbehandlung ist nicht mehr gerechtfertigt und widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot. Aus diesem Grund ist das RTVG dahingehend anzupassen, dass auch die SRG neu dem FKG unterstellt wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Rechtsform der SRG als privatrechtlicher Verein ist historisch bedingt. Anlässlich der letzten Totalrevision des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) hat der Gesetzgeber auf eine Regelung verzichtet. Es liegt demgemäss grundsätzlich in der Verantwortung der SRG, die geeignete Rechts- und Organisationsform zu finden (vgl. dazu Botschaft zur Totalrevision des RTVG vom 18. Dezember 2002; BBl 2003 1602, 1611f.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Heute basiert die Struktur der SRG auf zwei Säulen: Einerseits bildet der Verein die Trägerschaft mit sprachregional aufgeteilten Regionalgesellschaften. Diese sollen eine optimale Präsenz und Verbindung mit dem Publikum garantieren. Andererseits muss das operative Geschäft gemäss den organisatorischen Vorgaben im RTVG wie eine Aktiengesellschaft geführt werden (Art. 31 Abs. 1 Bst. f, Art. 32 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 RTVG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Anliegen des Motionärs, die SRG in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umzuwandeln, ist nicht zielführend, da sie mit grossen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden wäre. Bei einer Aktienbeteiligung des Gemeinwesens, wie es bei einer solchen Rechtsform die Regel ist, könnte die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der SRG nicht mehr gewährleistet werden. Im Übrigen soll die Organisationsform der SRG die Unabhängigkeit nicht nur vom Staat, sondern auch von einzelnen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen gewährleisten (Art. 31 Abs. 1 Bst. a RTVG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Gemäss Artikel 36 RTVG übt das UVEK die Finanzaufsicht über die SRG aus. Unter den Voraussetzungen von Artikel 36 Absatz 5 RTVG kann das UVEK die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) mit der Finanzprüfung beauftragen, die Anwendung des Finanzkontrollgesetzes (SR 614) ist aber ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 36 Abs. 6 RTVG). Der Grund dafür liegt in der Wahrung der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie der Programmautonomie (Art. 93 der Bundesverfassung; SR 101). Damit wird verhindert, dass das Parlament über den Weg der Finanzaufsicht Einfluss auf Radio- und Fernsehprogramme nehmen kann, insbesondere durch die Berichterstattung an die Finanzdelegation (BBl 2003 1700).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anträge, das UVEK zu verpflichten, das Parlament jährlich über die Finanzzahlen der SRG zu informieren sowie das Finanzkontrollgesetz auf die Finanzaufsicht über die SRG anwendbar zu erklären, wurden im vergangenen Jahr - anlässlich der letzten RTVG-Teilrevision - im Parlament deutlich verworfen (AB 2014 S 657ff.).&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG):&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Artikel 23 bis 37 RTVG ("2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft") sollen dahingehend revidiert werden, dass die SRG neu als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft organisiert wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Artikel 36 RTVG ("Finanzaufsicht") soll wie folgt angepasst werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Absatz 6: Das Departement informiert die Bundesversammlung jährlich über die Konzernrechnung sowie über die Jahresrechnung, den Voranschlag, die Finanzplanung und den Jahresbericht der SRG und der von ihr beherrschten Unternehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Absatz 7: Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen unterstehen der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle gemäss dem Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967. Bei der Ausübung der Finanzaufsicht respektiert die EFK die Medienfreiheit und die Programmautonomie.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft. Mehr Transparenz und Beaufsichtigung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle</value></text></texts><title>Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft. Mehr Transparenz und Beaufsichtigung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle</title></affair>