﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20153559</id><updated>2025-11-14T08:58:10Z</updated><additionalIndexing>08;09</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-06-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4919</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-09-13T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2015-08-19T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDA</abbreviation><id>3</id><name>Departement für auswärtige Angelegenheiten</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-06-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-09-13T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2740</code><gender>m</gender><id>4025</id><name>Büchel Roland Rino</name><officialDenomination>Büchel Roland</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>15.3559</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Veränderungen der weltpolitischen Lage der letzten Jahre verlangen nach einer Denkpause in Bezug auf die Einsitznahme der Schweiz im Uno-Sicherheitsrat. Alte Konflikte flammen neu auf, neue und unübersichtliche Kriege verbreiten sich bis nahe an die Grenzen Europas. Jeder Konflikt, insbesondere auch der wiedererwachte Ost-West-Konflikt, macht die Einsitznahme im Uno-Sicherheitsrat zu einem neutralitätspolitisch unmöglichen Unterfangen. Jede Stimmabgabe und eben auch jede Enthaltung in diesem Gremium ist ein politisches Statement, zugunsten oder zuungunsten einer Konfliktpartei.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Uno-Sicherheitsrat kann nach Kapitel VII der Charta Entscheidungen mit Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten treffen. Unter die "Massnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen" fallen sowohl Sanktionen als auch militärische Interventionen gegen Staaten. Wer im Sicherheitsrat sitzt, kann für sich keine neutrale Position mehr in Anspruch nehmen. Der Einsitz hat zum Zweck, die Weltpolitik in Bezug auf Krieg und Frieden mitzugestalten, ansonsten ist eine Teilnahme im Sicherheitsrat sinnlos. Die vom EDA mehrfach geäusserte und durch die APK unterstützte Absicht, eine Mitgliedschaft anzustreben, widerspricht dem jahrhundertealten Neutralitätsprinzip der Eidgenossenschaft diametral.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ignoriert in sträflicher Naivität die realpolitische Tatsache, dass die Entscheidungen des Sicherheitsrates oft spezifischen machtpolitischen Mehrheitsverhältnissen unterliegen, womit die Uno alles andere als unparteiisch ist. Zudem können die Entscheidungen von keiner Instanz auf ihre Kompatibilität mit der Uno-Charta überprüft werden. Da der Bundesrat den traditionellen Neutralitätsbegriff verdreht und damit letztlich ein Engagement der Schweiz im Sicherheitsrat rechtfertigt, muss das Volk über diese radikale Neuausrichtung befinden können. Die Frage der Zulässigkeit einer Einsitznahme im fraglichen Gremium muss folglich dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden können.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Schweiz ist seit dem 10. September 2002 Uno-Mitglied. Zuvor hatten die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in der Volksabstimmung vom 3. März 2002 der Vollmitgliedschaft zugestimmt. Als Uno-Mitglied und Vertragsstaat der Uno-Charta hat die Schweiz das Recht, in allen wichtigen Organen der Uno vertreten zu sein. Dazu gehört auch, wie es der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. Dezember 2000 zum Uno-Beitritt der Schweiz ausdrücklich festgehalten hat, eine nichtständige Mitgliedschaft im Sicherheitsrat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das allgemeine Mandat des Sicherheitsrates entspricht dem Auftrag der Bundesverfassung (Art. 2 Abs. 4), am Aufbau einer friedlichen und gerechten internationalen Ordnung mitzuwirken. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass ein Einsitz im Sicherheitsrat der Schweiz besondere Möglichkeiten eröffnen würde, ihre aussenpolitischen Interessen und Werte zu fördern. Die Schweiz hätte im Fall einer Mitgliedschaft im Sicherheitsrat dieselbe Handlungsfreiheit wie bisher. Sie würde ihre aussenpolitischen Positionen weiterhin souverän und autonom bestimmen können. Eine Mitgliedschaft im Sicherheitsrat bedeutet keine Verpflichtungen für die Schweiz, die über jene hinausgehen, die sie bereits als Mitglied der Uno eingegangen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat bekräftigt die Haltung, welche er in seiner Stellungnahme auf die Motion Büchel Roland 10.3961 und zuletzt auch in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 dargelegt hat, dass eine nichtständige Mitgliedschaft im Sicherheitsrat mit der Neutralität der Schweiz vollumfänglich vereinbar ist. Selbst wenn der Sicherheitsrat im Falle eines internationalen bewaffneten Konfliktes Massnahmen ergreift, wird er auf der Grundlage eines Mandats aller Mitgliedstaaten tätig, die ihn als Hüter der Weltordnung mit der Wahrung und Wiederherstellung des Friedens beauftragt haben. Er handelt somit nicht als Konfliktpartei. Mit anderen Worten stellen Zwangsmassnahmen, die der Sicherheitsrat gegenüber einem Staat trifft, der den internationalen Frieden bedroht oder bricht, keine kriegerischen Handlungen im Sinne des Neutralitätsrechts dar. Solche Massnahmen sollen den betroffenen Staat dazu bewegen, dass er die mit seinem Beitritt zur Charta freiwillig eingegangenen Verpflichtungen einhält, insbesondere auch das Gewaltverbot. Auch der Vergleich mit den Erfahrungen anderer neutraler Staaten bestätigt die vollständige Vereinbarkeit einer Sicherheitsratsmitgliedschaft mit der Neutralität.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein wirksamer Multilateralismus ist in der globalisierten Welt wichtiger denn je. Die Mehrheit der sicherheitspolitischen Herausforderungen ist heute grenzüberschreitend. Die zahlreichen Krisen, welche die internationale Gemeinschaft aktuell beschäftigen, können nur durch Dialog und gemeinsames Handeln gelöst werden. Die Uno spielt diesbezüglich eine besonders wichtige Rolle. Staaten wie der Schweiz, die glaubwürdig Brücken zwischen den verschiedenen Lagern bauen, kommt bei der multilateralen Lösungsfindung eine wichtige Rolle zu. Sie tragen dazu bei, dass multilaterale Lösungen auch in einer multipolaren Welt möglich sind. Gerade der Schweizer Vorsitz der OSZE hat gezeigt, wie die Schweiz in multilateralen Gremien ihre traditionelle und bewährte Vermittlerrolle im Dienste des Friedens wahrnehmen kann. Mit einem Engagement als Brückenbauerin für Frieden und Sicherheit im Rahmen des Uno-Sicherheitsrates könnte die Schweiz die Glaubwürdigkeit ihrer Neutralitätspolitik und ihrer eigenständigen Aussenpolitik stärken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat den Entscheid über eine Kandidatur der Schweiz für einen nichtständigen Sitz im Rahmen seiner Kompetenzen in der Aussenpolitik gemäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung getroffen. Der Bundesrat hatte bei der Entscheidungsfindung die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) gewahrt, indem er die Aussenpolitischen Kommissionen beider Kammern vorgängig konsultierte. Diese unterstützten den Entscheid des Bundesrates explizit. Die Beschlüsse des Bundesrates unterstehen nicht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat erinnert daran, dass sich die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates (APK-N) im Rahmen der Beratungen zur parlamentarischen Initiative Stamm 12.479 mit der Frage befasste, ob ein Entscheid über eine Sicherheitsratskandidatur dem fakultativen Referendum unterstellt werden soll. Der Nationalrat lehnte dies auf Antrag der APK-N am 3. Juni 2013 mit 107 zu 69 Stimmen ab.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, auf einen Beitritt der Schweiz zum Uno-Sicherheitsrat zu verzichten und einen solchen Beschluss in jedem Fall dem fakultativen Referendum zu unterstellen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Uno-Sicherheitsrat. Geänderte Sicherheitslage</value></text></texts><title>Uno-Sicherheitsrat. Geänderte Sicherheitslage</title></affair>