{"id":20153573,"updated":"2023-07-28T05:59:56Z","additionalIndexing":"09","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-16T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4919"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-03T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-08-12T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"VBS","id":6,"name":"Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1434405600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1449097200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2755,"gender":"m","id":4048,"name":"Rusconi Pierre","officialDenomination":"Rusconi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2383,"gender":"m","id":319,"name":"Fehr Hans","officialDenomination":"Fehr Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2631,"gender":"m","id":1159,"name":"Schwander Pirmin","officialDenomination":"Schwander"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2693,"gender":"m","id":3890,"name":"Hurter Thomas","officialDenomination":"Hurter Thomas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2661,"gender":"m","id":1345,"name":"Müller Thomas","officialDenomination":"Müller Thomas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2541,"gender":"m","id":519,"name":"Walter Hansjörg","officialDenomination":"Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2638,"gender":"m","id":1142,"name":"Wobmann Walter","officialDenomination":"Wobmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2618,"gender":"m","id":1111,"name":"Müri Felix","officialDenomination":"Müri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2701,"gender":"m","id":3898,"name":"Nidegger Yves","officialDenomination":"Nidegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2688,"gender":"m","id":3885,"name":"Grin Jean-Pierre","officialDenomination":"Grin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2772,"gender":"m","id":4067,"name":"Brand Heinz","officialDenomination":"Brand"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2796,"gender":"f","id":4090,"name":"Amaudruz Céline","officialDenomination":"Amaudruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3033,"gender":"f","id":4129,"name":"Herzog Verena","officialDenomination":"Herzog Verena"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3037,"gender":"m","id":4135,"name":"Clottu Raymond","officialDenomination":"Clottu"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2687,"gender":"m","id":3884,"name":"Graber Jean-Pierre","officialDenomination":"Graber Jean-Pierre"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"15.3573","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Ein Militärpolizist ist in seiner Aufgabe im Sicherheitsdienst für Objekte der Armee (z. B. Verwaltungszentrum in Bern oder auf einem Waffenplatz) nicht berechtigt, polizeilichen Zwang gegenüber Zivilisten anzuwenden, und hat somit nicht mehr Recht als ein Angehöriger einer privaten Sicherheitsfirma. Dies verunmöglicht einerseits, die Sicherheit der militärischen Objekte optimal zu gewährleisten, andererseits kann die Militärpolizei selbst ihre polizeilichen Kernaufgaben gegenüber den Angehörigen der Armee in Ermangelung einer umfassenden Rechtsgrundlage nur unvollständig wahrnehmen. Ebenfalls fehlen die Anbindungen an die Polizeidatenbanken. Im Militär gestohlene Güter können nicht ins Fahndungssystem Ripol eingegeben werden, was dazu führt, dass diese bei einer polizeilichen Kontrolle auch nicht als gestohlen erkannt werden können.<\/p><p>Ausserdem könnte die Militärpolizei aufgrund ihrer Mittel in schwierigen Lagen, wie z. B. einem Terroranschlag, wie er am 7. Januar in Frankreich geschehen ist, die zivile Polizei auf deren Begehren hin unterstützen. Weil es in solchen Lagen aber insbesondere auch auf eine kurze Reaktionsfähigkeit ankommt, sind gesetzliche Vorkehrungen notwendig, um nicht in der Not durch komplizierte Bewilligungsverfahren wertvolle Zeit zu verlieren.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Aufgaben der Armee sind nach Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung: Kriegsverhinderung, Beitrag zur Erhaltung des Friedens, Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung, Unterstützung der zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. Der Gesetzgeber kann der Armee aber nicht unbegrenzt weitere Aufgaben übertragen.<\/p><p>Im Bereich der inneren Sicherheit sind die Kompetenzen der Kantone klar geregelt. Die Armee kann dort nur unterstützen, wo die personellen oder materiellen Mittel der zivilen Behörden nicht mehr ausreichen. Die eigentliche Grundlast haben die Kantone zu tragen. Sie haben die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Armee kommt nur subsidiär bei ausserordentlichen Belastungsspitzen zum Einsatz. Bei der parlamentarischen Behandlung des Berichtes in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045 gab es keine Vorstösse, an der verfassungsmässigen Aufteilung der Kompetenzen etwas zu ändern. Der Auftrag der Militärpolizei besteht daher in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Armeebereich. Deshalb soll künftig die Schutzaufgabe zugunsten des Bundesrates und weiterer Personen entfallen. Der Einsatz der Militärpolizei im Assistenz- oder Aktivdienst richtet sich heute nach denselben Vorschriften wie für alle anderen Angehörigen der Armee. Im Rahmen der anstehenden Änderung des Militärgesetzes soll zudem die Grundlage geschaffen werden, dass die Militärpolizei den zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps bewaffnete Spontanhilfe leisten kann. Weiter will der Bundesrat aber in Berücksichtigung der verfassungsmässigen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen nicht gehen.<\/p><p>Die Polizeibefugnisse der Angehörigen der Militärischen Sicherheit im Assistenzdienst sind im Militärgesetz (Art. 92) und in der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee (VPA) geregelt, soweit im Assistenzdienst nicht anderes bestimmt wird und das VBS für militärische Polizeiorgane nicht die Anwendung ziviler Vorschriften über polizeiliche Zwangsmassnahmen angeordnet hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 6. Abs. 1 VPA).<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Militärpolizei verfügt über rund 160 polizeilich ausgebildete Korpsangehörige und über gut 250 Sicherheitsfachleute. Die Angehörigen der Militärpolizei absolvieren neben den Ausbildungen in der Armee die gleichen Polizeischulen und Lehrgänge wie die Angehörigen der zivilen Polizeikorps und sind vergleichbar ausgerüstet. Ausser der Erwähnung in Artikel 100 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (SR 510.10) existieren keine Rechtsgrundlagen auf Gesetzesstufe. Die Verordnungen, welche die Militärische Sicherheit betreffen, sind veraltet und beschreiben nicht die normale Lage, sondern im Wesentlichen den Assistenz- und Aktivdienst. Aus diesem Grund entstehen Unsicherheiten im Bereich der institutionellen Zusammenarbeit mit den zivilen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps, aber auch hinsichtlich der Fähigkeiten der Militärpolizei im Sicherheitsdienst der Armee. Deshalb ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die den Einsatz der Militärpolizei für Assistenz- und Aktivdienst reguliert.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz der Militärpolizei"}],"title":"Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz der Militärpolizei"}