{"id":20153685,"updated":"2023-07-28T06:00:57Z","additionalIndexing":"04;1221;1236","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3003,"gender":"m","id":4093,"name":"Glättli Balthasar","officialDenomination":"Glättli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4919"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-09-25T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-06-16T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-08-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1434578400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1497564000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2728,"gender":"m","id":3931,"name":"Weibel Thomas","officialDenomination":"Weibel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2715,"gender":"m","id":3912,"name":"Wasserfallen Christian","officialDenomination":"Wasserfallen Christian"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2652,"gender":"f","id":1295,"name":"Graf-Litscher Edith","officialDenomination":"Graf-Litscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2763,"gender":"m","id":4061,"name":"Hardegger Thomas","officialDenomination":"Hardegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2775,"gender":"m","id":4075,"name":"Caroni Andrea","officialDenomination":"Caroni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3003,"gender":"m","id":4093,"name":"Glättli Balthasar","officialDenomination":"Glättli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3685","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Bundesgericht veröffentlicht seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 alle Urteile im Internet, grundsätzlich in anonymisierter Form. Urteile, die aus besonderen Gründen nicht im Internet aufgeschaltet werden können, sind sehr selten (1 bis 2 Fälle pro Jahr). In den Jahren 2000 bis 2006 galt für den Hauptteil der Urteile die gleiche Praxis, hingegen wurden routinemässige Prozessentscheide (Abschreibungen und Nichteintreten) damals nicht ins Internet gestellt. Vor 2000 wurden ausserhalb der amtlichen Entscheidsammlung (BGE) und vereinzelter Publikationen in Fachzeitschriften keine Urteile des Bundesgerichtes veröffentlicht.<\/p><p>Unpublizierte Urteile sind beim Bundesgericht nicht in anonymisierter Form vorhanden. Die in der Interpellation erwähnte \"grosse Anzahl von Urteilen, die anonymisiert und digitalisiert vorliegen, jedoch nicht öffentlich zugänglich sind\", gibt es nicht.<\/p><p>2. Die im Internet publizierten Entscheide des Bundesgerichtes (vgl. Ziff. 1) können unentgeltlich konsultiert, heruntergeladen und weiterverwendet werden. Eine Gebühr wird nur für zusätzliche Dienstleistungen verrechnet, z. B. für Indexierungen zur Unterstützung von Suchprogrammen.<\/p><p>3. Die Anonymisierung von Urteilen erfordert in jedem Fall eine Nachkontrolle durch eine Fachperson und ist daher mit einem gewissen Aufwand verbunden. Eine systematische nachträgliche Anonymisierung aller Urteile, die vor 2000 ergingen, aber bereits auf elektronischen Datenträgern gespeichert wurden, wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, zumal für die Rechtsuchenden vor allem die neueren Urteile und die seit je in der BGE-Sammlung veröffentlichten Grundsatzurteile von Bedeutung sind.<\/p><p>4. Das BGG verlangt die Anonymisierung der veröffentlichten Urteile nur \"grundsätzlich\", damit Angaben über Personen nicht unkenntlich gemacht werden müssen, wenn eine Publikation keine Persönlichkeitsrechte verletzt oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Das Bedürfnis, Persönlichkeitsrechte zu schützen, ist bei einem älteren Urteil nicht zwingend kleiner; es kann mit der Zeit sogar zunehmen, z. B. wenn die ausgesprochene Strafe im Strafregister bereits gelöscht ist. Deshalb kommt es nicht in Betracht, alle elektronisch gespeicherten Urteile (insbesondere jene aus den Jahren vor 2000) nach Ablauf einer bestimmten Frist ohne Anonymisierung zu publizieren.<\/p><p>5. Artikel 54 Absatz 1 zweiter Satz der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sieht in Konkretisierung des verfassungs- und menschenrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes vor, dass die Entscheide der kantonalen Zivilgerichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das kantonale Recht kann die Einzelheiten regeln. Inwieweit die Entscheide anonymisiert publiziert werden, bestimmt sich somit im Rahmen des übergeordneten Rechts nach der kantonalen Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation und den Datenschutz.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Urteilsöffentlichkeit ist sowohl in der Bundesverfassung als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgehalten. Darüber hinaus enthält auch das Bundesgerichtsgesetz Vorgaben über die Information der Öffentlichkeit durch das Bundesgericht. Gemäss Artikel 27 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) hat eine Veröffentlichung der Entscheide (grundsätzlich in anonymisierter Form) zu erfolgen. Nach einem Artikel in der \"NZZ\" (<a href=\"http:\/\/www.nzz.ch\/zuerich\/-1.18407084\">www.nzz.ch\/zuerich\/-1.18407084<\/a>) verfügt das Bundesgericht über eine grosse Anzahl von Urteilen, die anonymisiert und digitalisiert vorliegen, jedoch nicht öffentlich zugänglich sind. Gemäss einer (ebenfalls nichtöffentlichen) Preisliste des Bundesgerichtes kostet die Lieferung aller anonymisierten Urteile eines einzigen Jahres 2500 Franken. Dies steht in eindeutigem Widerspruch zu den erwähnten Bestimmungen. Trotzdem ist das Bundesgericht nicht bereit, die Urteile gegen Aufwandentschädigung herauszugeben oder auf seiner Website aufzuschalten. Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Teilt er die Einschätzung, dass die anonymisiert und digitalisiert vorliegenden Urteile des Bundesgerichtes online zugänglich gemacht werden müssen?<\/p><p>2. Falls nicht: Findet er den Preis von 2500 Franken pro Jahr für die Lieferung von bereits digital und anonymisiert vorliegenden Urteilen angemessen?<\/p><p>3. Ist die Anonymisierung der Urteile des Bundesgerichtes tatsächlich mit einem grossen Aufwand verbunden, oder kann diese mit der verfügbaren Software nicht auf sehr einfache Weise erfolgen?<\/p><p>4. Ab welchem Alter eines Urteils könnte gestützt auf die \"Grundsätzlich\"-Formulierung in Artikel 27 Absatz 2 BGG allenfalls von einer Anonymisierung abgesehen werden?<\/p><p>5. Können kantonale Gerichte, die gemäss Artikel 54 Absatz 1 ZPO ihre Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich machen müssen, von einer flächendeckenden Anonymisierung absehen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wie kann die Urteilsöffentlichkeit in der Schweiz sichergestellt werden?"}],"title":"Wie kann die Urteilsöffentlichkeit in der Schweiz sichergestellt werden?"}