{"id":20153753,"updated":"2023-07-28T05:57:21Z","additionalIndexing":"1216","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4919"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-06-01T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-08-26T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1434664800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1496268000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"15.3753","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Nach Artikel 310 StGB macht sich strafbar, wer zur Befreiung von Gefangenen beiträgt oder ihnen auf der Flucht hilft. Nach Artikel 311 StGB macht sich strafbar, wer im Rahmen einer Meuterei aus dem Gefängnis ausbricht. Nach Artikel 319 StGB macht sich strafbar, wer einen Gefangenen entweichen lässt. Nicht direkt strafbar ist aber, wer selbstständig aus einem Gefängnis oder einer Anstalt ausbricht. Nach einer Wiederergreifung gibt es somit keine strafrechtlichen Sanktionen. Wenn auch der Gefängnisausbruch (inkl. Versuch) unter Strafe gestellt würde, so hätte dies eine abschreckende Wirkung. <\/p><p>Natürlich drohen schon heute haftinterne Konsequenzen. Das kann nicht nur den Entzug von Haftlockerungen bedeuten, sondern auch Auswirkungen auf eine mögliche Reststrafendauer. Damit sind aber zahlreiche Fälle von Ausbrüchen nicht abgedeckt. Ein neuer StGB-Artikel \"Gefängnisausbruch\" könnte diese Lücke schliessen und weitere Ausbrüche verhindern.<\/p><p>In der Praxis zeigt sich, dass dieses Thema von grosser Dringlichkeit ist: Nach alter Statistik (siehe Frage 09.5433) gab es jährlich bis zu 2625 Ausbrüche aus Schweizer Gefängnissen und Anstalten. Ein Fünftel der Ausbrecher kehrt nie mehr zurück. Nach neuer Statistik brachen im Jahr 2012 (siehe Frage 14.5292) zwanzig Personen aus geschlossenen Einrichtungen aus. Bei Überführungen entwichen vier Personen. Statistisch nicht erfasst werden Entweichungen aus dem offenen Vollzug sowie Ausbrüche aus geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen. Hier hätte eine Ergänzung des Strafgesetzbuches positive Auswirkungen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die vom Motionär zitierte Zahl von 2625 Ausbrüchen erfasst nicht nur eigentliche Ausbrüche, sondern geht weiter und umfasst z. B. auch Fälle von blossem Nichtantritt einer Strafe. Die Zahl echter Ausbrüche ist jedoch markant tiefer: Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist für das Jahr 2012 20 und für das Jahr 2013 21 Fälle aus. Darunter fallen auch Ausbrüche aus einer geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt.<\/p><p>Das vom Motionär geforderte Verbot der Selbstbefreiung steht in Widerspruch zum anerkannten Grundsatz, wonach die Selbstbegünstigung an sich nicht strafbar ist. Dieser Gedanke prägt auch den gesamten Strafprozess und hat beispielsweise zur Folge, dass sich niemand selbst belasten muss (sog. Nemo-tenetur-Grundsatz, vgl. Art. 113 StPO). Dass heute die Selbstbefreiung eines Gefangenen für sich allein noch nicht strafbar ist, bedeutet allerdings nicht, dass diese ohne Konsequenzen bliebe und nicht geahndet würde. So riskiert der Gefangene zunächst, Vollzugserleichterungen zu verlieren und nicht bedingt entlassen zu werden. Weiter hat er disziplinarische Sanktionen zu erwarten. Zudem macht er sich strafbar, wenn er beim Ausbruch etwa Personen verletzt, nötigt oder Sachen beschädigt. In solchen Fällen kann er zum Beispiel wegen Meuterei (Art. 311 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Körperverletzung (Art. 122ff. StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) bestraft werden.<\/p><p>Aus Sicht des Bundesrates besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches zu präsentieren, welche sicherstellt, dass der Ausbruch aus Gefängnissen und Anstalten strafbar ist.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gefängnisausbruch unter Strafe stellen"}],"title":"Gefängnisausbruch unter Strafe stellen"}