{"id":20153916,"updated":"2023-07-28T05:55:16Z","additionalIndexing":"66","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2600,"gender":"f","id":1106,"name":"Häberli-Koller Brigitte","officialDenomination":"Häberli-Koller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2015-09-23T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4920"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2015-12-03T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-11-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1442959200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1449097200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2600,"gender":"f","id":1106,"name":"Häberli-Koller Brigitte","officialDenomination":"Häberli-Koller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"15.3916","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Einbezug des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) in das Plangenehmigungsverfahren für Transformatorenstationen beruht auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG; SR 734.0) sowie auf Artikel 62a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Danach hat das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) das ARE als Fachbehörde des Bundes in Fragen der Raumplanung anzuhören, wenn ein Verfahren das Raumplanungsrecht des Bundes tangiert. Im Rahmen der Arbeiten zur Strategie Stromnetze ist das Bundesamt für Energie (BFE) im Übrigen daran zu prüfen, wie die Netze weiterentwickelt werden sollen und wie allenfalls Beschleunigungen in den Bewilligungsverfahren erreicht werden können.<\/p><p>1. Das mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und die Vereinfachung von Entscheidverfahren verfolgte Ziel einer Verfahrensvereinfachung wurde weitgehend erreicht. Auch in Fällen, bei denen im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens eine Stellungnahme einer Fachbehörde des Bundes einzuholen ist, erfolgt die entsprechende Kontaktnahme durch die Leitbehörde und obliegt nicht dem Gesuchsteller.<\/p><p>2. Im Unterschied zu Solaranlagen stellen sich bei der Erstellung und Änderung von Transformatorenstationen nicht nur Fragen der baulichen Einordnung, sondern insbesondere auch solche der elektrischen Sicherheit und des Strahlenschutzes. Diese können nur von Fachbehörden geprüft und beurteilt werden. Die vom Esti gesetzte Frist kann das ARE in den allermeisten Fällen der jährlich etwa zweihundert Gesuche einhalten; allfällige Verzögerungen ergeben sich vor allem dann, wenn die Gesuchsunterlagen unvollständig sind.<\/p><p>3. Die Energieforschung wurde von der öffentlichen Hand bis ins Jahr 2013 mit einem Beitrag von rund 250 Millionen Franken pro Jahr gefördert. Im Bereich der Netze ist laut BFE mit jährlichen Forschungsausgaben der öffentlichen Hand von insgesamt rund 20 Millionen Franken zu rechnen. Die Forschung hat die Aufgabe, verschiedenste Ansätze zur Integration erneuerbarer Energiequellen in das Elektrizitätssystem zu untersuchen. Die Ergebnisse könnten Alternativen aufzeigen, die unter den geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen einfacher und wirtschaftlicher umsetzbar wären als der konventionelle Netzausbau. Der Verzicht auf die Forschungsförderung wäre daher kontraproduktiv.<\/p><p>4.a. Eine Übertragung der Bewilligungskompetenz für Transformatorenstationen an die Kantone bedingte eine entsprechende Revision des EleG. Wie in Antwort 2 erwähnt, wären die Kantone jedoch auf Stellungnahmen der Fachbehörden des Bundes im Bereich der elektrischen Sicherheit angewiesen. Es erscheint daher fraglich, ob mit einer solchen Übertragung der erwünschte Effizienzgewinn erzielt würde.<\/p><p>4.b. Die kantonalen Raumplanungsfachstellen kennen die lokalen Verhältnisse naturgemäss besser als das ARE. Entsprechende Ausführungen dieser Stellen berücksichtigt das ARE daher bei seinen eigenen Stellungnahmen. Zur Sicherstellung einer schweizweit einheitlichen Praxis rechtfertigt es sich aus Sicht des Bundesrates, weiterhin eine Stellungnahme des ARE einzuholen.<\/p><p>Möglichkeiten für die Vereinfachung und Beschleunigung der Plangenehmigungsverfahren für Transformatorenstationen sieht der Bundesrat nicht primär im Bereich von Gesetzesänderungen. Entscheidend dafür, dass ein Verfahren einfach und rasch abgewickelt werden kann, ist vielmehr die Qualität des eingereichten Gesuchs. Das ARE ist zusammen mit dem Esti laufend daran, die Voraussetzungen dafür zu verbessern, dass die Gesuchsunterlagen vollständig und möglichst genehmigungsfähig eingereicht werden können.<\/p><p>5. Die Umsetzung der zentralen raumplanungsrechtlichen Grundsätze der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und der Beschränkung der Bauten in der Landwirtschaftszone zum Schutz des Kulturlandes verlangt, dass Infrastrukturbauten wie Transformatorenstationen soweit möglich in der Bauzone erstellt werden, selbst wenn sie der Versorgung des Nichtsiedlungsgebiets dienen. Ausserhalb der Bauzonen dürfen Transformatorenstationen nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Transformatorenstationen, die der Einspeisung von dezentral erzeugter Energie in das Netz dienen und die damit geeignet sind, einen Beitrag zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 zu leisten, können solche Ausnahmefälle darstellen. Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzonen müssen gewisse Anforderungen hinsichtlich Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung erfüllen. Sie sollten deshalb möglichst nicht freistehend erstellt werden, sondern in ein bestehendes Gebäude ein- oder an ein solches angebaut werden. Sind die Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710) eingehalten, können nach dem Stand der Erkenntnisse negative Auswirkungen auf Mensch und Tier ausgeschlossen werden. Im Rahmen der erforderlichen umfassenden Interessenabwägung ist auch allfälligen Mehrkosten Rechnung zu tragen, um eine im Einzelfall optimale Lösung zu finden.<\/p><p>Vereinfachte Anforderungen bestehen gemäss EleG zudem dann, wenn die vorgesehene Änderung das äussere Erscheinungsbild der Transformatorenstation nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind und sie sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt (Art. 17 Abs. 1 Bst. b EleG). Sind diese Rahmenbedingungen eingehalten, kann ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, was insbesondere bedeutet, dass keine Standortalternativen geprüft werden müssen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei solch kleinen Vorhaben sorgfältig darauf geachtet werden muss, die Verfahren möglichst unbürokratisch abwickeln zu können. Gerade die von der Interpellantin angesprochenen Fälle aus dem Kanton Thurgau zeigen, dass in Zukunft noch vermehrt von den Möglichkeiten von Artikel 17 EleG Gebrauch gemacht werden soll, um Standortverschiebungen bei Ersatzbauten nach Möglichkeit vermeiden zu können.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Bundesrat und Parlament haben im Jahr 2011 im Nachgang zur Reaktorkatastrophe von Fukushima einen Grundsatzentscheid für einen schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie gefällt. Demnach sollen die bestehenden fünf Kernkraftwerke am Ende ihrer sicherheitstechnischen Betriebsdauer stillgelegt und nicht durch neue Kernkraftwerke ersetzt werden. Mit der Energiestrategie 2050 soll u. a. der Stromverbrauch reduziert und der Anteil der erneuerbaren Energien erhöht werden. Der energiepolitische Kurs im Kanton Thurgau harmoniert mit der Energiestrategie des Bundes und unterstützt diese. Der Ersatz der Kernenergie bedeutet indes eine grosse Herausforderung für alle Beteiligten. Der Anteil der Kernkraft betrug 2014 fast 38 Prozent der Schweizer Stromproduktion, im Thurgau beträgt der Anteil der Kernkraft im Strommix rund 75 Prozent. Im Kanton Thurgau haben Regierung, Parlament und die Bevölkerung an der Urne die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien und damit den Wandel zu einer nachhaltigen Energieversorgung bestätigt.<\/p><p>Der im Gang befindliche Wandel von einer zentralen Energieversorgung mit Grosskraftwerken zu einer dezentralen Energieversorgung mit Kraftwerken jeder Grössenordnung und einem Energiefluss in beide Richtungen stellt neue Anforderungen an die Netze, an die Speicherkapazitäten sowie an die Steuerung von Produktion und Verbrauch. Im Grundlagenbericht Stromnetze Thurgau mit Blick auf eine verstärkte dezentrale Stromproduktion vom 29. Oktober 2014 wird festgestellt, es bestünden grosse Kapazitäten für das Einspeisen von dezentral erzeugter Energie. Die Netze seien sehr gut und die Kapazitäten könnten mit einfachen und kostengünstigen Massnahmen erhöht werden.<\/p><p>Für Trafostationen und andere elektrische Anlagen muss beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Esti) eine Plangenehmigung eingeholt werden (Art. 16 EleG). Dieses Plangenehmigungsverfahren wurde mit dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 eingeführt. Grundgedanke des Gesetzes ist es, die Entscheidverfahren bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) zu konzentrieren, die erstinstanzlich die Einhaltung aller anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften beurteilt (Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1998, BBl 1998 III 2596 Ziff. 13.221; Voten Respini und Baumberger, a. a. O.). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG); kantonale Bewilligungen sind nicht erforderlich; das kantonale Recht ist jedoch von der Genehmigungsbehörde (Esti) zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Stark- oder Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG).<\/p><p>Verschiedene konkrete Fälle von nötigen Erweiterungen von Trafostationen im Kanton Thurgau haben nun aufgezeigt, dass nur schon kleinste Erweiterungen (nur wenige Quadratmeter Fläche) vom Esti dem Bundesamt für Raumplanung zur Stellungnahme unterbreitet werden. Diese Gesuche wurden vom ARE-Bund abgelehnt oder nur mit überaus kostentreibenden Auflagen schlussendlich bewilligt.<\/p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 hatte zum Ziel, dass sich ein Gesuchsteller für Bewilligungen nur noch an eine einzige Behörde des Bundes wenden muss. Ist er der Auffassung, dass mit der neuen Praxis das Ziel einer Vereinfachung erreicht worden ist?<\/p><p>2. Auf Unverständnis stösst beim bisherigen Verfahren beispielsweise, dass eine Solaranlage ausserhalb der Bauzone zwar ohne Baubewilligung erstellt werden kann (Art. 18a RPG), für den Bau, den Ausbau oder die Ergänzung der dazu benötigten Trafostation dann aber monatelang auf eine Bewilligung der Bundesbehörden gewartet werden muss. Ist ihm bekannt, wie schleppend diese Verfahren laufen?<\/p><p>3. Dr. Michael Moser, Bereichsleiter Energieforschung beim BFE, hat bei einer Veranstaltung an der Empa in Dübendorf zu Recht auf die führende Stellung der Schweiz im Bereich der Forschung bei den intelligenten Netzen und allen verwandten Bereichen hingewiesen. Demnach würde die Forschung in diesen Bereichen in den nächsten vier Jahren zusätzlich um über 200 Millionen Franken erhöht. Wie hoch sind insgesamt die Mittel für die Forschung in diesem Bereich? Lohnt sich dieser hohe Mitteleinsatz, wenn im Gegenzug bei der Umsetzung der konkreten Massnahmen auf Stufe der Endverteiler vom ARE-Bund derartige Hürden aufgebaut werden?<\/p><p>4. Ist es richtig, dass für solche Bagatellentscheide das ARE-Bund schweizweit bemüht wird? Wie stellt sich der Bundesrat dazu, dass in Zukunft in allen Fällen bei Erweiterungen von Trafostationen auf eine Stellungnahme des ARE-Bund zu verzichten ist? Dies könnte wie folgt erreicht werden:<\/p><p>a. Die Baubewilligung wird nicht mehr durch das Esti, sondern durch das kantonale ARE erteilt. Dies würde eine Änderung von Artikel 16 Absatz 3 EleG voraussetzen.<\/p><p>b. Es wird weiterhin eine Plangenehmigung durch das Esti erteilt, welche auch die Baubewilligung beinhaltet. Das Esti holt jedoch vor einem Entscheid nur noch eine Stellungnahme des Kantons ein (bzw. des kantonalen ARE).<\/p><p>Welche Variante würde der Bundesrat vorziehen? Sieht er andere Möglichkeiten, um diese Verfahren wesentlich zu vereinfachen und zu beschleunigen? Wäre Variante b ohne Gesetzesänderung möglich? Genügt da auch eine verwaltungsinterne Vereinbarung oder Weisung?<\/p><p>5. Das ARE-Bund hat bei schlussendlich positiven Entscheiden hohe Hürden als Bedingung für die Bewilligung aufgebaut. So wird vielfach eine Verlegung einer bestehenden Trafostation vom Nichtbaugebiet in das Baugebiet oder an bestehende Bauten verlangt, was praktisch immer mit sehr hohen Investitionen meist im sechsstelligen Bereich verbunden ist. Andererseits wird offensichtlich auch eine Anbiederung in Bezug auf den Baustil verlangt. Sind sechsstellige Investitionssummen gerechtfertigt, um Trafostationen zu verlegen? Sind die allfälligen negativen Auswirkungen auf Mensch und Tier bei Anbauten an bestehende Gebäude restlos geklärt? Wer bezahlt die allfällig wieder notwendigen Verlegungskosten der an die Gebäude privater Personen angebauten Trafostationen, wenn die Besitzer ihr Gebäude erweitern wollen? Ist es sinnvoll, den meist unscheinbaren Trafostationen mit einer Anbiederung an andere, wertvollere Bauten einen höheren Beachtungswert zu schenken?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Umsetzungsprobleme der Energiestrategie 2050 im Bereich der dezentralen Stromnetze am Beispiel des Kantons Thurgau"}],"title":"Umsetzungsprobleme der Energiestrategie 2050 im Bereich der dezentralen Stromnetze am Beispiel des Kantons Thurgau"}