{"id":20153927,"updated":"2023-07-28T05:49:41Z","additionalIndexing":"32;44","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-09-23T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4920"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-11-18T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1442959200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1450393200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2714,"gender":"m","id":3911,"name":"Voruz Eric","officialDenomination":"Voruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2726,"gender":"f","id":3923,"name":"Marra Ada","officialDenomination":"Marra"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2778,"gender":"m","id":4074,"name":"Fridez Pierre-Alain","officialDenomination":"Fridez"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3007,"gender":"m","id":4113,"name":"Tornare Manuel","officialDenomination":"Tornare"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3020,"gender":"m","id":4115,"name":"Schwaab Jean Christophe","officialDenomination":"Schwaab"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3045,"gender":"f","id":4143,"name":"Ruiz Rebecca Ana","officialDenomination":"Ruiz Rebecca"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3927","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Ein Praktikumsvertrag, der ausschliesslich im Interesse des Praktikanten abgeschlossen wird, gilt nicht als Arbeitsvertrag, und der Praktikant muss entsprechend nicht entlohnt werden. In den übrigen Fällen handelt es sich um einen Arbeitsvertrag, der den Bestimmungen des Arbeitsrechts untersteht. Insbesondere hat ein Praktikant, der eine Arbeit ausführt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist, Anrecht auf einen Lohn und einen Arbeitsvertrag, der jedoch keiner besonderen Form bedarf. Dennoch ist eine Vereinbarung, die eine Entlohnung explizit ausschliesst, rechtlich zulässig.<\/p><p>In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen gelten für junge Berufsleute und für Hilfsarbeitskräfte Mindestlöhne, die nicht mit Praktikumsverträgen umgangen werden können. In einigen Gesamtarbeitsverträgen sind für Praktikanten separate Mindestlöhne vorgesehen. Die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge wird von den zuständigen paritätischen Vollzugsorganen überprüft. In Branchen ohne Mindestlöhne sind die kantonalen tripartiten Kommissionen im Rahmen der flankierenden Massnahmen für die Feststellung von Unterbietungen der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen und die Ergreifung von angemessenen Massnahmen zuständig. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Arbeitsmarktbeobachtung sowie die Kontrollen durch die paritätischen Organe ausreichend sind, um die Arbeitsbedingungen von Praktikanten zu kontrollieren.<\/p><p>Wie aus den Längsschnittbefragungen des BFS hervorgeht, ist das Praktikum nach dem Hochschulabschluss eine typische Einstiegslösung. So übten lediglich 1,2 Prozent des Absolventenjahrgangs 2008 fünf Jahre nach Erlangung des Masters (2013) noch ein Praktikum aus. Die Praxis bei Praktika liefert somit keine Anhaltspunkte, wonach diese zu einem Einfallstor für missbräuchliche Lohn- und Arbeitsbedingungen für junge Berufseinsteiger geworden wären.<\/p><p>2. Gestützt auf das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) hat jeder Kanton eine tripartite Kommission mit der Aufgabe, die regionalen Arbeitsvermittlungsämter bei ihren Tätigkeiten zu beraten, eingesetzt. Die Frage der Berufspraktika, wie sie im Avig vorgesehen sind, fällt in den Kompetenzbereich dieser tripartiten Kommissionen, welchen eine Regulierungs- und eine Aufsichtsfunktion zukommen. Die Berufspraktika im Rahmen des Avig haben bis dato noch keinen Anlass zu Interventionen oder Kritiken seitens der tripartiten Kommissionen gegeben.<\/p><p>Bei der Arbeitsmarktbeobachtung im Rahmen der flankierenden Massnahmen stellten die tripartiten Kommissionen zudem bis dato keine missbräuchlichen Anstellungsbedingungen bei Praktika fest. Diese stehen allerdings auch nicht im Zentrum der Arbeitsmarktbeobachtung. Einzelne kantonale Kommissionen haben diesbezüglich vertiefte Kontrollen vorgenommen.<\/p><p>So führt beispielsweise der Kanton Genf derzeit eine Untersuchung der Lohn- und Arbeitsbedingungen bei Praktikanten durch.<\/p><p>3. Im Rahmen der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen stellen Praktika einen integralen Bestandteil des Studiums dar. In den universitären Hochschulen ist die Praxis bezüglich Praktika sehr unterschiedlich: Während Praktika bei gewissen Studienrichtungen obligatorisch sind, können sie in anderen freiwillig oder gar nicht absolviert werden. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass eine Mehrheit der Studierenden arbeitet (75 Prozent gemäss einer Studie aus dem Jahr 2013 des BFS) und entsprechend bereits erste praktische Arbeitserfahrungen während dem Studium sammeln. Diese Arbeitserfahrungen unterstützen die Entwicklung von verschiedenen Kompetenzen und begünstigen die Arbeitsmarktfähigkeit der Betroffenen. Der Bundesrat erachtet daher weiterführende Massnahmen nicht als notwendig.<\/p><p>4. Die Möglichkeit, im Rahmen der Arbeitslosenversicherung ein Berufspraktikum zu absolvieren, ist an verschiedene Vorgaben gebunden, die helfen, Missbräuchen vorzubeugen. Dementsprechend muss ein Berufspraktikum zwei Bedingungen erfüllen, um bewilligt zu werden: Es muss die Platzierungsmöglichkeit erhöhen und aus Sicht des Arbeitsmarktes zweckmässig sein. Damit ist es möglich, Missbräuchen entgegenzuwirken. Eine finanzielle Beteiligung der Unternehmung im Umfang von einem Viertel des bezahlten Arbeitslosengelds, aber mindestens von 500 Franken pro Monat wird verlangt, um der Arbeitsleistung des Versicherten Rechnung zu tragen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In den letzten Monaten war in der Schweiz oft von der Praktikumsproblematik die Rede: Junge Leute, die ihre Ausbildung (universitäre Hochschulen, Fachhochschulen usw.) gerade abgeschlossen haben, müssen ein Praktikum nach dem anderen (oft unbezahlt) absolvieren und darauf hoffen, so eine erste Anstellung zu finden. Es scheint, dass Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften am stärksten betroffen sind. Hinter Praktikumsstellen verbergen sich oft \"echte\" Stellen, weil die Unternehmen auf diese Weise bei der Lohnsumme sparen können.<\/p><p>Immer mehr junge Leute sehen sich gezwungen, Praktika anzusammeln, bevor sie eine feste Anstellung bekommen. Das beutet die Jungen aus und macht sie auf dem Arbeitsmarkt verwundbar. Hinzu kommt, dass diese jungen Absolventinnen und Absolventen erst verspätet in die Arbeitswelt einsteigen und deswegen auch nur mit Verzögerung die AHV-Beiträge oder die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zahlen.<\/p><p>Im Gesetz gibt es keinen klaren Grundsatz, der die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Praktikums definiert. Nach schweizerischem Recht gelten für den Praktikumsvertrag die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertrags (Art. 319ff. OR). Die Vergütung der Praktikantinnen und Praktikanten kann in den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festgelegt werden. Allerdings bestehen bei den GAV, je nach Branche und Kanton, riesige Unterschiede, und sie schliessen bei Weitem nicht alle Angestellten ein. <\/p><p>Das geltende Recht muss strenger angewendet werden, um zu vermeiden, dass gewisse Arbeitgeber Praktikantinnen und Praktikanten einstellen, die dann die Arbeit eines \"normalen\" Angestellten verrichten.<\/p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Ein Praktikumsvertrag ist fast immer ein Arbeitsvertrag. Daher sollten alle zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts auch für den Praktikumsvertrag gelten, einschliesslich der Bestimmungen im Bereich Lohn, Auslagenersatz, Freizeit oder Probezeit. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass Massnahmen getroffen werden sollten, um das geltende Recht strenger anzuwenden?<\/p><p>2. Anscheinend wurden in allen Kantonen Kommissionen zur Beobachtung des Arbeitsmarktes bezüglich der Praktikumsproblematik eingesetzt. Kann der Bundesrat dies bestätigen? Welche Beobachtungen haben die Kommissionen gemacht?<\/p><p>3. Wäre es nicht gut, Praktika während des Studiums zu fördern, damit die jungen Leute bereits bei Abschluss ihrer Ausbildung praktische Kenntnisse haben?<\/p><p>4. In gewissen Fällen schlagen die Arbeitgeber den Praktikantinnen und Praktikanten vor, das Praktikum von der Arbeitslosenversicherung bezahlen zu lassen. Der Staat tritt also an die Stelle der Arbeitgeber. Sollte diese Praxis nicht sorgfältiger überwacht werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Praktika nach der Ausbildung. Bekämpfung von Missbräuchen"}],"title":"Praktika nach der Ausbildung. Bekämpfung von Missbräuchen"}