{"id":20153931,"updated":"2023-07-28T05:51:01Z","additionalIndexing":"10;1211;36;55","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-09-23T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4920"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-11-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1442959200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1450393200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2665,"gender":"m","id":3829,"name":"Tschümperlin Andy","officialDenomination":"Tschümperlin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2745,"gender":"m","id":4032,"name":"Jans Beat","officialDenomination":"Jans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2714,"gender":"m","id":3911,"name":"Voruz Eric","officialDenomination":"Voruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2756,"gender":"m","id":4050,"name":"Böhni Thomas","officialDenomination":"Böhni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2777,"gender":"f","id":4069,"name":"Feri Yvonne","officialDenomination":"Feri Yvonne"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2792,"gender":"m","id":4076,"name":"Hadorn Philipp","officialDenomination":"Hadorn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2727,"gender":"m","id":3924,"name":"van Singer Christian","officialDenomination":"van Singer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3032,"gender":"f","id":4128,"name":"Trede Aline","officialDenomination":"Trede"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3035,"gender":"f","id":4131,"name":"Friedl Claudia","officialDenomination":"Friedl Claudia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3931","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Europäische Patentamt hat Ende März 2015 das Patent auf Broccoli bewilligt und alle Einsprüche von Syngenta und der NGO abgelehnt. Das Patent löst in der Züchterwelt Entrüstung aus, weil es als Präzedenzfall zur Patentierung von Pflanzenarten gewertet wird.<\/p><p>Das 2002 erteilte und in letzter Instanz vom Europäischen Patentamt bestätigte \"Broccoli-Patent\" der Firma Plant Bioscience bezieht sich auf ein Selektionsverfahren, mit dem der Gehalt eines krebsvorbeugenden Inhaltsstoffs erhöht werden kann. Das verwendete Züchtungsverfahren umfasst konventionelle Schritte und diagnostische Marker zur Identifizierung der Pflanzen mit hohem Gehalt an Inhaltsstoffen. Diese Marker gestützte Selektion, die als rein diagnostisches Mittel eingesetzt wird und das Erbgut nicht verändert, wurde schon 1920 für die Züchtung vorgeschlagen. Sie wird heute in Züchtungsunternehmen für verschiedenste Merkmale wie Resistenzen eingesetzt. In der Biozüchtung ist diese Methode ebenfalls erlaubt. Es ist unverständlich, dass diese Anwendung eine Erfindung darstellen soll.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Beim \"Broccoli-Patent\" handelt es sich um ein europäisches Patent. Diese Patente werden vom Europäischen Patentamt (EPA) in München zentral geprüft und sind nach der Registrierung in allen vom Inhaber bezeichneten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) so lange geschützt, wie die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren bezahlt werden, längstens aber zwanzig Jahre. Die Schweiz ist EPÜ-Vertragsstaat und über 90 Prozent der in der Schweiz gültigen Patente sind Europäische Patente. Insofern zeigen die Eintragungsentscheide zu europäischen Patenten auch in der Schweiz Wirkungen. Das \"Broccoli-Patent\" ist aber in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtbezahlung der Jahresgebühr erloschen.<\/p><p>2. Die Patentierung von Pflanzen ist nicht neu. Die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (GBK) hat solche Patente bereits 1999 bestätigt. Beim \"Broccoli-Patent\" handelt es sich unter diesem Gesichtspunkt um kein Präjudiz. Auch nach dem Schweizer Patentgesetz (PatG) sind Patente auf Pflanzen grundsätzlich zulässig. Neu beim \"Broccoli-Patent\" ist, dass gemäss GBK solche Patente selbst dann erteilt werden, wenn die einzige Herstellungsmethode ein im Wesentlichen biologisches Zuchtverfahren ist. Es wird aber nicht das Verfahren patentiert, sondern dessen Resultat und dieses nur dann, wenn alle Voraussetzungen für ein Patent erfüllt sind: Der Broccoli muss ein Merkmal aufweisen, das aus einem zielgerichteten Einsatz von Naturkräften und\/oder Naturstoffen resultiert, das neu ist und das für die Durchschnittsfachperson im entsprechenden Wissenschaftsbereich nicht naheliegt.<\/p><p>3. Pflanzensorten sind sowohl nach dem EPÜ als auch nach dem PatG in der Schweiz nicht patentierbar, weil für Pflanzensorten der Sortenschutz als Schutzinstrument zur Verfügung steht. Die nach dem PatG bestehenden Züchter- und Landwirteprivilegien bleiben auch für Europäische Patente unverändert bestehen: Ein Züchter darf den Broccoli zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer neuen Broccolisorte frei benützen. Und ein Landwirt darf das Erntegut von einmal gekauftem Broccoli-Saatgut im eigenen Betrieb immer wieder verwenden. Daran ändert das \"Broccoli-Patent\" nichts. Geschütztes Material ist damit weiterhin für Züchter zugänglich und nutzbar.<\/p><p>4. Innovation hat in der Landwirtschaft eine grosse Bedeutung für die globale, regionale und lokale Ernährungssicherheit. Der Schutz von Innovation ist demensprechend wichtig. Die Schweiz ist Mitglied des Internationalen Abkommens über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Ü). Der Zugang zu geschütztem genetischem Pflanzenmaterial wird mit dem Züchtervorbehalt sowohl im PatG als auch im Sortenschutzgesetz (SoSchG) gewährleistet. Der Bundesrat beobachtet die internationale Entwicklung im Spannungsfeld zwischen Sorten- und Patentschutz genau und wird im Rahmen internationaler Abkommen darauf achten, dass die Ernährungssicherheit als wichtiges, unter anderem in der Agenda 2030 verankertes Ziel der Internationalen Gemeinschaft, gebührend berücksichtigt wird. Auf internationaler Ebene setzt sich die Schweiz regelmässig und mit Nachdruck für einen möglichst einfachen und freien Zugang von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu Zwecken der Forschung, Züchtung und Ausbildung ein. So ist sie Partei des Internationalen Vertrages über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der UN Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO).<\/p><p>Dieser Vertrag unterhält ein multilaterales System für den erleichterten Zugang und die gerechte und ausgewogene Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Verwendung dieser Pflanzenarten ergeben.<\/p><p>Dieses multilaterale System gilt für eine Liste ausgewählter und für die globale Ernährungssicherheit wichtiger Pflanzenarten. Broccoli gehört dazu und der Zugang zu Broccoli für Forschung, Züchtung und Ausbildung ist im Rahmen dieses Systems erleichtert. So muss der aus diesem System entnommene Broccoli dem System weiterhin zur Verfügung gestellt bleiben und es ist verboten, den Broccoli in der dem System entnommenen Form immaterialgüterrechtlich zu schützen. Hingegen sind Neuentwicklungen schützbar. Falls in einem solchen Fall der Zugang zu dieser Neuentwicklung für weitergehende Züchtung eingeschränkt sein sollte (was gemäss dem PatG aufgrund des Züchterprivilegs nicht der Fall ist), ist der Züchter dieser Neuentwicklung verpflichtet, einen finanziellen Beitrag an den zum multilateralen System gehörenden Fonds zur Vorteilsausgleichung, dem sogenannten Benefit Sharing Fonds, einzubezahlen. Die Regeln dieses multilateralen Systems werden zurzeit revidiert und die Schweiz setzt sich für deren Stärkung zugunsten des erleichterten Zugangs und der zielgerichteten und fairen Vorteilsausgleichung ein. In diesen Verhandlungen ist sie regelmässig Sprecherin der Region Europa, zu der auch die Europäische Union gehört.<\/p><p>5. Konventionelle Pflanzenzuchtverfahren können nicht patentiert werden (Art. 53 Bst. b EPÜ und Art. 2 Abs. 2 Bst. b PatG). Die GBK definiert ein solches \"im Wesentlichen biologisches\" Herstellungsverfahren von Pflanzen folgendermassen: Unterstützt ein technischer Schritt lediglich die sexuelle Kreuzung des gesamten Genoms, bleibt der Prozess \"im Wesentlichen biologisch\". Führt aber ein im Kreuzungs- bzw. Selektionsverfahren eingesetzter technischer Schritt entweder selber ein Merkmal in die Pflanze ein oder modifiziert dieser Schritt ein solches Merkmal und ist dieses Resultat nicht das Ergebnis der reinen Kreuzung der ausgewählten Pflanzen, so ist das Verfahren patentierbar. Gerade im Zusammenhang mit dem \"Broccoli-Patent\" hat die GBK klar festgehalten, dass das beschriebene, Marker gestützte Selektionsverfahren nicht patentierbar ist. Dieses Verfahren wird mit dem \"Broccoli-Patent\" auch nicht patentiert.<\/p><p>6. Der im UPOV-Recht festgehaltene Züchtervorbehalt ist unbestritten und gilt für alle UPOV-Mitglieder bereits heute. Die Schweiz wird sich im Rahmen des UPOV-Ü dafür einsetzen, dass der Züchtervorbehalt auch künftig sichergestellt ist. Ausser für im Wesentlichen abgeleitete Sorten ist auch die Vermarktung von Neuzüchtungen frei.<\/p><p>7. Für UPOV-Mitglieder gibt es bezüglich Züchtervorbehalt keine Flexibilität, der Vorbehalt muss gemäss UPOV-Ü zwingend gewährt werden. Das PatG enthält ein im internationalen Vergleich weit gehendes Züchterprivileg. Die Schweiz setzt sich dafür ein, dass diesem entsprechende Regeln auch in multilaterale Regelwerke übernommen werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Welche Bedeutung misst der Bundesrat der Patentierung von Broccoli durch das Europäische Patentamt zu?<\/p><p>2. Ist diese Patentierung als Präzedenzfall für die Patentierung von ganzen Pflanzenarten zu werten?<\/p><p>3. Wird durch die Patentierung nicht der Vorbehalt unterwandert, der den Züchtern erlaubt, mit zugelassenen Sorten der Konkurrenz weiter zu züchten?<\/p><p>4. Wie setzt sich die Schweiz dafür ein, dass der Zugang zu den genetischen Ressourcen unserer Kulturpflanzen erhalten bleibt, zu altem Genbankmaterial und zu neuen Züchtungen?<\/p><p>5. Welche Massnahmen sind notwendig, damit die konventionellen Züchtungsmethoden inklusive die Marker gestützte Selektion nicht durch Patente eingeschränkt werden?<\/p><p>6. Ist die Schweiz bereit, sich für das im UPOV-Recht (Internationaler Verband für Pflanzenzüchtungen) festgeschriebenen Züchterprivileg stark zu machen, das sicherstellt, dass mit einer zugelassenen Sorte weitergezüchtet werden darf und diese auch frei vermarktet werden kann?<\/p><p>7. Ist die Schweiz bereit, im Rahmen von Freihandelsverträgen den Züchtervorbehalt einzufordern und notfalls die bestehenden Flexibilitäten der Partnerländer im Sortenschutz und bei Patenten auf Pflanzen einzuschränken?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Patent auf Broccoli. Ein Präzedenzfall für Patente ganzer Pflanzenarten"}],"title":"Patent auf Broccoli. Ein Präzedenzfall für Patente ganzer Pflanzenarten"}