﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20153965</id><updated>2023-07-28T05:56:37Z</updated><additionalIndexing>15;2846</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2766</code><gender>f</gender><id>4060</id><name>Schneeberger Daniela</name><officialDenomination>Schneeberger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-09-24T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4920</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-12-18T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-11-25T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-09-24T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-12-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2536</code><gender>m</gender><id>514</id><name>Stahl Jürg</name><officialDenomination>Stahl</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2681</code><gender>f</gender><id>3878</id><name>Flückiger-Bäni Sylvia</name><officialDenomination>Flückiger Sylvia</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2512</code><gender>m</gender><id>490</id><name>Lustenberger Ruedi</name><officialDenomination>Lustenberger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2767</code><gender>m</gender><id>4056</id><name>Fässler Daniel</name><officialDenomination>Fässler Daniel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2784</code><gender>m</gender><id>4084</id><name>Pezzatti Bruno</name><officialDenomination>Pezzatti</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2766</code><gender>f</gender><id>4060</id><name>Schneeberger Daniela</name><officialDenomination>Schneeberger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.3965</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Für Bauprodukte des harmonisierten Bereichs - also solche, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind - sind die nach Bundesrecht erforderlichen Unterlagen, insbesondere also eine Leistungserklärung, allfällige Sicherheitsinformationen und Gebrauchsanweisungen, sowohl für das Inverkehrbringen als auch für die Verwendung massgebend. Der Hersteller deklariert die aus seiner Sicht erforderlichen Produktleistungen in einer Leistungserklärung. Der Verwender entscheidet dann aufgrund der Leistungserklärung, welches Produkt er benötigt und welches verwendet werden darf, falls es allenfalls kantonale Restriktionen für das benötigte Produkt gibt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Pflichten der Hersteller und Händler in Bezug auf die zu erbringenden Nachweise sind ausschliesslich in der Bauproduktegesetzgebung geregelt. Es gibt keine zusätzliche Nachweispflicht. Es ist jedoch möglich, dass ein Hersteller oder ein Händler dem Verwender Informationen über die Eignung seines Produkts in Bezug auf die Verwendungsvorschriften in einem spezifischen Bauwerk liefert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Brandschutznorm handelt es sich hingegen um eine kantonale Gesetzgebung zur Verwendung. Die Brandschutznorm und die zugehörigen Brandschutzrichtlinien wurden hinsichtlich der erforderlichen Dokumentation eines Herstellers auf das Bauprodukterecht des Bundes abgestimmt, damit es zu keinen Doppelspurigkeiten kommt. Die Brandschutznorm übernimmt die Differenzierung in Produkte des harmonisierten und des nichtharmonisierten Bereichs. Dabei ist auch nach kantonalem Recht nur die Leistungserklärung erforderlich, um nachzuweisen, dass das Bauprodukt die kantonalen Vorschriften zur Verwendung erfüllt (Art. 14 Abs. 3 der Brandschutznorm).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ein Hersteller muss nur die Bestimmungen des Bundesrechts einhalten, um sein Produkt in der Schweiz oder in der EU auf den Markt bringen zu dürfen. Nicht alle Bauprodukte sind für die Verwendung in jedem Bauwerk (Zweck, Anzahl Stockwerke, Lage usw.) geeignet. Die bauwerksanhängigen Verwendungsregeln sind kantonal geregelt. Es ist nicht sinnvoll, dass auf dem Schweizer Markt nur diejenigen Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die in allen Bauwerken und allen geografischen Kontexten geeignet sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Konflikte kantonaler Verwendungsvorschriften mit den Bundeserlassen über Bauprodukte sind dem Bundesrat derzeit nicht bekannt. Wenn für die Verwendung von Bauprodukten kantonale Regelungen erlassen werden, müssen die Kantone die harmonisierten Normen berücksichtigen, damit keine Widersprüche zum Bundesrecht entstehen können (Art. 3 Abs. 6 des Bauproduktegesetzes; SR 933.0). Für die Verwendung können deshalb nur im nichtharmonisierten Bereich zusätzliche Nachweise nach kantonalem Recht gefordert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es besteht ein ständiger Dialog zwischen dem beim Bund zuständigen Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) und den kantonalen Stellen, die für die Verwendungsvorschriften zuständig sind. Bei Fragen können sich die Wirtschaftsakteure bei der Produkteinformationsstelle für das Bauwesen im BBL melden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Marktüberwachungsbehörde im Bauproduktebereich hat vor allem die Aufgabe, die Sicherheit der Verwender zu schützen. Sie kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob ein Bauprodukt mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt. Bei Verstössen gegen das Bauproduktegesetz achtet die Behörde in jedem Fall darauf, dass zunächst die betroffenen Wirtschaftsakteure eine praxistaugliche Lösung vorschlagen können, die für sie den geringstmöglichen Aufwand verursacht, zugleich aber den Mangel behebt. Die Marktüberwachungsbehörde setzt alles daran, die Verfahren pragmatisch und mit möglichst geringem Aufwand für die beteiligten Wirtschaftsakteure zu führen. Die in der Interpellation vorgebrachten Befürchtungen sind unbegründet.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Seit dem 1. Juli 2015 ist das neue Bauproduktegesetz in Kraft, welches das Parlament 2014 verabschiedet hat. Auch die FDP hat dieser Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung an die europäischen Normen zugestimmt, um den Marktzugang von Schweizer Unternehmen zu ermöglichen. Doch innerhalb des parlamentarischen Prozesses hatte der Bundesrat explizit versprochen, dass dies nicht mit Bürokratie für Schweizer Unternehmen verbunden sein wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nun sind Hersteller von Bauprodukten zum Teil mit widersprüchlichen Regeln einerseits für die Verwendung der Bauprodukte und andererseits für das Inverkehrbringen von Bauprodukten konfrontiert. Dies betrifft beispielsweise die Brandschutznormen, welche für die Verwendung gemäss kantonalem Recht geregelt sind, nun aber gemäss Bundesrecht bei Inverkehrbringen der bundesrechtlichen bzw. europäischen Norm folgen müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daher wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist es richtig, dass selbst ein Händler von Bauprodukten neben der Leistungserklärung gemäss den europäischen Normen keine zusätzlichen kantonalen Normen betreffend Verwendung mehr aufführen darf? Falls ja, wie soll der Händler seinen Abnehmern mitteilen, welche Normen bei der Verwendung gemäss kantonalen Regeln zu berücksichtigen sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ein Produkt in Verkehr bringen zu wollen, welches nicht auf die kantonalen Normen Bezug nimmt und dann nicht verwendet wird, ist kaum sinnvoll. Wie soll ein Unternehmen mit sich allfällig noch widersprechenden kantonalen Regeln und Anforderungen und Bundesrecht umgehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wenn sich ein Unternehmen an kantonales Recht gehalten hat für die Verwendung, welches dem Bundesrecht beim Inverkehrbringen widerspricht, wie geht der Bund vor, um den Vorfall zu überprüfen? Wird darauf geachtet, dem Unternehmen den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten? Oder wird sogleich ein Marktüberwachungsverfahren eingeleitet?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bürokratie und Widersprüche bei der Umsetzung des Bauproduktegesetzes</value></text></texts><title>Bürokratie und Widersprüche bei der Umsetzung des Bauproduktegesetzes</title></affair>