﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20154027</id><updated>2023-07-28T14:54:13Z</updated><additionalIndexing>24;2446;2841</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>3011</code><gender>m</gender><id>4099</id><name>Lehmann Markus</name><officialDenomination>Lehmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-09-25T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4920</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-12-03T00:00:00Z</date><text>Der Vorstoss wird übernommen durch Herrn Regazzi.</text><type>90</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-05-04T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2019-03-06T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2015-11-11T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-SR</abbreviation><id>23</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR</name><abbreviation1>WAK-S</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>23</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2017-06-01T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents><correspondent><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><councillor><code>2793</code><gender>m</gender><id>4088</id><name>Baumann Isidor</name><officialDenomination>Baumann</officialDenomination></councillor><language>de</language></correspondent></correspondents><sessionId>5016</sessionId></registration></registrations></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-09-25T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2017-05-04T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>2019-03-06T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2750</code><gender>m</gender><id>4042</id><name>Frehner Sebastian</name><officialDenomination>Frehner</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3031</code><gender>m</gender><id>4126</id><name>Stolz Daniel</name><officialDenomination>Stolz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3011</code><gender>m</gender><id>4099</id><name>Lehmann Markus</name><officialDenomination>Lehmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></role><role><councillor><code>2776</code><gender>m</gender><id>4072</id><name>Regazzi Fabio</name><officialDenomination>Regazzi</officialDenomination></councillor><type>assuming</type></role></roles><shortId>15.4027</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Auch dieses Jahr sind die Schweizerinnen und Schweizer mit zum Teil happigen Prämienaufschlägen in der Grundkrankenkasse von bis zu 5 Prozent konfrontiert, die Prämien sind gegenüber 2007 um etwa 20 Prozent gestiegen, bei Jugendlichen sogar um etwa 40 Prozent. Das heisst, jede Person oder Familie erleidet einen Reallohnverlust, denn insbesondere in der derzeitig wirtschaftlich schwierigen Phase für die Schweiz schenkt dies doppelt ein für die privaten Budgets der Schweizerinnen und Schweizer. Die Prämienerhöhungen fressen die kleinen Lohnanpassungen gleich wieder weg. Versicherte mit wenig Einkommen erhalten durch die Kantone finanzielle Beiträge an die Prämien - durch Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen oder individuelle Prämienvergünstigungen. Diese sinken jedoch mit steigendem Einkommen sehr rasch und entfallen ab einem gewissen Einkommen vollständig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die heutige Situation ist insofern sehr störend, als die Grundversicherung obligatorisch ist und eine Solidargemeinschaft zwischen Kranken und Gesunden begründet, ähnlich wie die AHV, die eine Solidargemeinschaft zwischen Erwerbstätigen und Pensionierten schafft und deren Beiträge auch voll abzugsfähig sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Besonders betroffen von den jährlich wiederkehrenden Prämienerhöhungen ist die Triebfeder der Schweiz, der Mittelstand, mit Folgen für die Wirtschaft und schlussendlich, etwas verzögert, auch für die Steuereinnahmen von Bund und Kantonen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das geltende Recht lässt selbstbezahlte Krankenversicherungsprämien in betragsmässig begrenzter Form zum Abzug zu: Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen können bei den kantonalen Einkommenssteuern bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann, abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; SR 642.14). Auf Bundesebene gilt für verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ein Maximalbetrag von 3500 Franken und für die übrigen Steuerpflichtigen ein Maximalbetrag von 1700 Franken (Art. 33 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Diese Abzüge erhöhen sich um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge an die AHV, die berufliche und die gebundene Vorsorge sowie um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Abzug geltend machen kann (Art. 33 Abs. 1bis DBG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Bst. a oder b DBG). Zum Ausgleich der kalten Progression wird die Höhe dieser Abzüge - seit dem 1. Januar 2011 jährlich - angepasst.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach dem objektiven Nettoprinzip sind vom Bruttoeinkommen Aufwendungen, die zur Einkommenserzielung erforderlich oder durch diese veranlasst sind, als Gewinnungskosten abzugsfähig; nicht abziehbar sind demgegenüber Lebenshaltungskosten. Allerdings kann das objektive durch das subjektive Nettoprinzip ergänzt werden, das zusätzlich den Abzug der unvermeidlichen Lebenshaltungskosten erlaubt. Ein Abzug in Höhe der tatsächlichen Kosten für die günstigste obligatorische Krankenversicherung ist daher nicht grundsätzlich abwegig. Da auch Besserverdienende Anspruch auf Freistellung des existenzminimalen Lebensbedarfs haben, stellt dann allerdings die in der Motion geforderte Abstufung des Abzugs nach dem Einkommen einen Fremdkörper dar. Überdies kann es im Einzelfall zu stossenden Ergebnissen führen, wenn die Abzugsstufen am steuerbaren Einkommen anknüpfen: Zum steuerbaren Einkommen müssten die den Pauschalabzug übersteigenden Kosten für Liegenschaftsunterhalt, Einkäufe in die zweite Säule und Beiträge in die Säule 3a sowie eventuell steuerfreie Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln hinzugerechnet werden, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit korrekt zu erfassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dem Motionstext ist nicht zu entnehmen, ob die Neuregelung nur für die direkte Bundessteuer oder auch im Steuerharmonisierungsgesetz gelten soll und ob der Abzug für die selbstbezahlten Grundversicherungsprämien den bisherigen Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien ergänzen oder ganz oder teilweise ersetzen soll. Da beim Bund und bei der Mehrzahl der Kantone die tatsächlichen Kosten für die Grundversicherung für Steuerpflichtige ohne Prämienverbilligung die Obergrenze des geltenden Abzugs übersteigen, wäre bereits mit erheblichen Mindereinnahmen zu rechnen, wenn der neue Abzug den geltenden Abzug ablösen würde. In den anderen Umsetzungsvarianten kämen weitere Mindereinnahmen hinzu. Die Gegenfinanzierung durch Steuererhöhungen oder Ausgabensenkungen würde dann auch wieder jene Steuerpflichtigen treffen, die mit der Motion entlastet werden sollen. Ausserdem würde sich das Steuersystem verkomplizieren.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Teilrevision des Steuergesetzes mit folgenden Änderungen vorzulegen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Selbstbezahlte Prämien für die KVG-Grundversicherung sind vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Dabei sollen folgende Abstufungen berücksichtigt werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Steuerbares Einkommen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- bis 150 000 Schweizerfranken 100 Prozent der Grundkrankenkassenprämie;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- von 151 000 bis 200 000 Schweizerfranken 75 Prozent der Grundkrankenkassenprämie;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- von 201 000 bis 250 000 Schweizerfranken 50 Prozent der Grundkrankenkassenprämie;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- von 251 000 bis 350 000 Schweizerfranken 25 Prozent der Grundkrankenkassenprämie;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- ab 351 000 Schweizerfranken 10 Prozent der Grundkrankenkassenprämie.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Steuergesetz soll dabei unterschieden werden zwischen Einzelpersonen und Familien. Der Basisselbstbehalt soll so berücksichtigt werden, dass die Ausfälle des Bundes in einem verkraftbaren Bereich zu liegen kommen. Als Berechnungsbasis könnte ein Selbstbehalt von 1000 Schweizerfranken dienen. Keine Abzugsfähigkeit ist für die Zusatzversicherungen vorzusehen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Krankenkassenprämien gemäss KVG steuerlich abzugsfähig machen</value></text></texts><title>Krankenkassenprämien gemäss KVG steuerlich abzugsfähig machen</title></affair>