{"id":20154071,"updated":"2023-07-28T05:44:20Z","additionalIndexing":"15;24;44","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-09-25T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4920"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-11-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1443132000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1450393200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2726,"gender":"f","id":3923,"name":"Marra Ada","officialDenomination":"Marra"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3018,"gender":"m","id":4106,"name":"Naef Martin","officialDenomination":"Naef"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3007,"gender":"m","id":4113,"name":"Tornare Manuel","officialDenomination":"Tornare"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3020,"gender":"m","id":4115,"name":"Schwaab Jean Christophe","officialDenomination":"Schwaab"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3035,"gender":"f","id":4131,"name":"Friedl Claudia","officialDenomination":"Friedl Claudia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3045,"gender":"f","id":4143,"name":"Ruiz Rebecca Ana","officialDenomination":"Ruiz Rebecca"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.4071","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Rechtslage im Fall sogenannt börsengesteuerter Kündigungen hat sich seit der Motion Zisyadis 09.3661, \"Verbot von börsengesteuerten Kündigungen\", stark verändert. Am 21. Juni 2013 hat der Gesetzgeber für diejenigen Arbeitgeber, die üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigen und beabsichtigen, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern zu kündigen, die Pflicht geschaffen, einen Sozialplan auszuhandeln (Art. 335i Abs. 1 OR; SR 220).<\/p><p>Die Pflicht, einen Sozialplan auszuhandeln, kompensiert die in Artikel 333b OR eingeführte gelockerte Regelung. Nach dieser Bestimmung ist die automatische Übernahme der Arbeitsverträge bei einer Nachlassstundung, einem Konkurs oder einem Nachlassvertrag ausgeschlossen. Einerseits wurde somit für den Fall, dass ein Unternehmen seinen Fortbestand sichern muss, der Arbeitnehmerschutz gelockert, dies mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu retten. Andererseits verpflichtet die Revision die Grossunternehmen in den anderen Fällen, einen Sozialplan auszuhandeln.<\/p><p>Die Revision trägt dem Anliegen der Motion Zisyadis und der vorliegenden Interpellation folglich in befriedigender Weise Rechnung. Die gesetzliche Regelung geht sogar weiter, da sie bei Massenentlassungen durch Grossunternehmen unabhängig von deren Finanzlage oder den an die Aktionäre ausgeschütteten Dividenden vorschreibt, dass ein Sozialplan ausgehandelt werden muss. Nur während eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens, das mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen wird, muss kein Sozialplan ausgehandelt werden (Art. 335k OR).<\/p><p>2. Steuererleichterungen auf kantonaler und kommunaler Ebene liegen im Kompetenzbereich der Kantone und Gemeinden. Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) können die Kantone aufgrund ihrer Steuerhoheit Steuererleichterungen verfügen, weshalb der Bund hierzu keine Vorschriften machen kann.<\/p><p>Hinsichtlich der Steuererleichterungen der direkten Bundessteuer kommt Artikel 12 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik (SR 901.0) zur Anwendung. Die Gewährung von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer ist an die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen, u. a. hinsichtlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen, gebunden. In jenen Fällen, in denen das Unternehmen die in der Verfügung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, wird die Steuererleichterung vorzeitig beendet. Steuererleichterungen können auch rückwirkend entzogen werden (d. h., die Steuern müssen nachbezahlt werden), sollte die Unternehmung die Auflagen bei Weitem nicht erfüllen oder die Erleichterung in unberechtigter Weise in Anspruch genommen haben.<\/p><p>3. Eine finanzielle Beteiligung der Unternehmen kann sich aus dem Sozialplan ergeben. Definitionsgemäss besteht der Zweck eines Sozialplans darin, die Folgen der Kündigungen zu mildern (Art. 335h Abs. 1 OR). Der Sozialplan geht sogar noch weiter, da sein Zweck zudem darin besteht, Kündigungen zu vermeiden und deren Zahl zu reduzieren.<\/p><p>Die Arbeitslosenversicherung (ALV) basiert weitgehend auf dem Versicherungsprinzip. Dieses bietet einen angemessenen Versicherungsschutz für breite Teile der Bevölkerung und bildet die Basis für die politische Verankerung der ALV. Die Frage der Einführung eines verstärkten Verursacherprinzips in der ALV wurde in der Vergangenheit anlässlich von Revisionen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig; SR 837.0) verschiedentlich geprüft. Dieses würde die Arbeitgeber zum Tragen eines Teils der durch ihre Beschäftigungspolitik verursachten Kosten zwingen. Von der Überwälzung des Entlassungsrisikos auf die Unternehmen ist jedoch abzusehen, weil diese zu einer Abschwächung des Versicherungsprinzips führt. Die Kosten dagegen Personengruppen mit einem hohen Arbeitslosenrisiko anzulasten würde eine Verteuerung von bereits unsicheren Stellen nach sich ziehen.<\/p><p>Massnahmen mit dem Ziel, durch Umschulung eine neue Stelle während der Kündigungsfrist zu finden oder alle bedrohten Stellen oder einen Teil davon im Unternehmen zu behalten, können hingegen gestützt auf die Artikel 59 Absatz 1 Avig und 98a Aviv (SR 837.02) finanziert werden. Für diese Art der Unterstützung verlangt die kantonale Behörde in der Regel, dass sich das Unternehmen finanziell daran beteiligt. Sie unterbreitet ihren Vorschlag der Bundesbehörde zum Entscheid.<\/p><p>4. Wie unter Ziffer 3 dargelegt, besteht der Zweck des Sozialplans u. a. darin, Kündigungen zu vermeiden oder deren Zahl zu reduzieren. Die Wiedereinstellung der Arbeitnehmer im Unternehmen kann eine der vereinbarten Massnahmen sein.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Serono, Tamoil, Syngenta usw. Seit der Motion Zisyadis 09.3661, die 2010 abgelehnt wurde, sind die Probleme in Bezug auf betriebsbedingte Massenentlassungen (gemeinhin als börsengesteuerte Kündigung bezeichnet) in Unternehmen, die Gewinne schreiben, noch immer nicht gelöst worden. Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen treten weiterhin in Unternehmen auf, die keine erwiesenen finanziellen Schwierigkeiten haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden immer noch gegenüber den Angestellten bevorzugt. Der Druck auf die Produktivität nimmt stetig zu, damit den Aktionärinnen und Aktionären ihre Dividenden ausgezahlt werden können. Unternehmen wie Alexion, Shire oder Yahoo entlassen Angestellte, obwohl sie oft einen Riesengewinn erzielen. Dieser Gewinn könnte in die Forschung, die Ausbildung des Personals oder in neue Maschinen investiert werden. Die Realität zeigt jedoch, dass das Geld stattdessen oft dazu verwendet wird, die Dividenden der Aktionärinnen und Aktionäre zu erhöhen.<\/p><p>Schliesslich ist zu beachten, dass die derzeitigen Verfahren hinsichtlich der Massenentlassungen nicht mehr der Realität entsprechen.<\/p><p>Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Sollten Unternehmen, die in den vergangenen drei Geschäftsjahren einen Gewinn erzielt haben, nicht dazu verpflichtet werden, im Fall von Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen einen Sozialplan vorzusehen?<\/p><p>2. Wenn Unternehmen, die von Steuererleichterungen profitieren, Angestellte entlassen, sollten diese Steuererleichterungen dann nicht aufgekündigt und die Unternehmen zur Zahlung der eingesparten Steuern an den Bund, die Kantone und die Gemeinden verpflichtet werden?<\/p><p>3. Wäre eine finanzielle Beteiligung der Unternehmen, die Angestellte aus wirtschaftlichen Gründen entlassen, nicht die beste Möglichkeit, um die Unternehmen von solchen Kündigungen abzubringen? Würde diese Beteiligung nicht zu den Einnahmen unserer Arbeitslosenversicherung beitragen, die die Konsequenzen dieser Entscheidungen heute alleine tragen muss, da sich die Unternehmen bisher nicht an den Folgen für unseren Sozialstaat beteiligen?<\/p><p>4. Sollte man nicht sicherstellen, dass Unternehmen, die Gewinne erzielen und Stellen abbauen wollen, die Wiedereinstellung der betroffenen Angestellten für Stellen in demselben Unternehmen unterstützen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Welche Massnahmen zur Bekämpfung börsengesteuerter Kündigungen?"}],"title":"Welche Massnahmen zur Bekämpfung börsengesteuerter Kündigungen?"}