﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20154093</id><updated>2023-07-28T05:34:43Z</updated><additionalIndexing>2836;2841</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2601</code><gender>f</gender><id>1156</id><name>Heim Bea</name><officialDenomination>Heim</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-12-01T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5001</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-03-18T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2016-02-17T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-12-01T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2601</code><gender>f</gender><id>1156</id><name>Heim Bea</name><officialDenomination>Heim</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.4093</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Aus dem Bericht vom 28. September 2012 betreffend Gutachten im Rahmen der Invalidenversicherung zuhanden der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission geht hervor, dass das Bundesgericht basierend auf einer Stichprobe von 118 Gutachten die Ergebnisse nur in 3 Fällen (2,5 Prozent) als nicht aussagekräftig genug einstufte. 2014 hat die Invalidenversicherung rund 15 000 Gutachten (mono-, bi- oder polydisziplinäre Gutachten) in Auftrag gegeben. Die erstinstanzlichen Kantonsgerichte und das Bundesgericht äusserten sich in 4859 beziehungsweise 642 Fällen zu Fragen in Zusammenhang mit IV-Verfahren oder -Renten. Jedoch wurden lediglich 1101 Fälle (Kantonsgerichte: 1043 Fälle; Bundesgericht: 58 Fälle) zur Durchführung zusätzlicher Abklärungsmassnahmen zurückgewiesen, wobei die Gründe dafür oft nicht mit der Vergabe von Begutachtungen in Zusammenhang standen. Angesichts dessen, dass diese Fälle 7 Prozent aller Gutachten ausmachen, ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Vergabe und die Durchführung von Begutachtungen in der überwiegenden Mehrheit der Verfahren der IV keinerlei Probleme darstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinsichtlich Amtsermittlungsverfahrens wie auch Vergabeverfahrens von Gutachten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2015 einstimmig beschlossen, dass eine Beschwerde dagegen unbegründet sei und die Verfahren nicht EMRK-widrig seien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat befürwortet die Schaffung von mehr Transparenz im Verfahren der IV. Dementsprechend erachtet er das Vorgehen der IV-Stelle Zürich durchaus als sinnvoll. Mit erhöhter Transparenz kann ohne Weiteres eine verbesserte Information der Versicherten hergestellt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist dabei, solche Massnahmen für alle IV-Stellen einzuführen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Im Anschluss an die wegweisenden Urteile 137 V 210 und 138 V 271 wurden auch für mono- und bidisziplinäre Gutachten die Partizipationsrechte der versicherten Personen stark ausgebaut. Diese können sich somit zur Gutachterwahl äussern. In einem Einigungsverfahren prüft die IV-Stelle die konkreten Einwände und Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Personen. Sofern diese stichhaltig sind, wird eine andere begutachtende Person beauftragt. Anderenfalls, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, welche von einem unabhängigen Gericht überprüft werden kann. Eine im Rahmen der Weiterentwicklung der IV vorgesehene Anpassung von Artikel 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) legt die Rechtsprechungsgrundsätze betreffend Gutachten fest; die Vorlage wurde im Dezember 2015 in die Vernehmlassung geschickt. Die neuen Regeln sollen für alle dem ATSG unterstellten Sozialversicherungen gelten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat unterstützt öffentlich zugängliche Listen der IV-Stellen, die darüber Auskunft geben, mit welchen Gutachterinnen und Gutachtern zusammengearbeitet wird. Ferner sorgen die IV-Stellen für eine möglichst ausgewogene Verteilung der Aufträge. Aufgrund des ausgewiesenen Mangels an qualifizierten Gutachterstellen, Gutachterinnen und Gutachtern ist dies jedoch in gewissen Fachrichtungen nicht immer möglich. Mit dem jährlichen Reporting über SuisseMED@P wird im Bereich der Gutachten eine umfassende Transparenz über die Verteilung der Gutachten hergestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Hinblick auf die Sicherstellung von Ergebnisoffenheit kann die Qualität und Schlüssigkeit jeweils nur aus dem einzelnen Gutachten im konkreten Fall hervorgehen. Der Gutachter beziehungsweise die Gutachterin muss sich an den einzelnen Gutachten messen lassen, welche nicht selten einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht standhalten müssen. Ausserdem müssen gemäss hippokratischem Eid alle Medizinerinnen und Mediziner nach bestem Wissen und Gewissen den medizinischen Sachverhalt prüfen, der zudem allein noch keine Aussage zur Rentenfrage zulässt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Schon heute stehen den Versicherten stark ausgebaute Partizipationsrechte im Abklärungsverfahren zur Verfügung, insbesondere bei Begutachtungen. Zudem haben die Versicherten ein umfassendes Akteneinsichtsrecht, womit sie jederzeit über die Resultate der Abklärungen und über den Stand des Verfahrens informiert sind. Der Bundesrat ist der Ansicht, das Bundesgericht habe durch seine Rechtsprechung die nötigen Verbesserungen gebracht, um allen Versicherten ein faires Verfahren zu garantieren, und den bestehenden Prozess bestätigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen Leitlinien im psychiatrischen Bereich vor. Zwischen dem BSV und der FMH sind jedoch Diskussionen im Gange, um fachspezifische Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung in anderen Disziplinen auszuarbeiten. Im Urteil vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht die medizinischen Fachgesellschaften sehr eindringlich dazu aufgefordert. Bis die einschlägigen Leitlinien zur Verfügung stehen, empfiehlt das BSV, die vorliegenden Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der IV sinngemäss auf alle Begutachtungen anzuwenden. Die entsprechende Überprüfung der Einhaltung dieser Leitlinien wird von den IV-Stellen bei jedem Gutachtensauftrag vorgenommen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Trotz des Bundesgerichtsurteils 137 V 210 vom 28. Juni 2011 und diverser Vorstösse (parlamentarische Initiative Kiener Nellen 10.429; Interpellation Heim 12.4235) sind die Klagen über unfaire Verfahren bei IV-Gutachten und Zweifel an der Ergebnisoffenheit der Begutachtung nicht verstummt. Der Bundesrat hat zwar per 1. März 2012 den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die IV in Kraft gesetzt, um sicherzustellen, dass Gutachterpersonen für polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und Gutachten nur durch Fachpersonen erstellt werden, welche die Qualitätsanforderungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) erfüllen. Bei der bei Weitem grösseren Zahl von mono- und bidisziplinären Abklärungen bestimmen aber die IV-Stellen immer noch selber, wem sie die Aufträge vergeben, statt das Zufallsprinzip anzuwenden. Dabei rügen Versichertenanwälte, dass häufig Arztpersonen zum Zug kommen, die im Rufe stehen, regelmässig zugunsten der Versicherung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Hat der Bundesrat Kenntnis von der Unzufriedenheit in weiten Kreisen der Patientenschaft und der Anwaltschaft über die Vergabe von Gutachten und die Häufigkeit diesbezüglicher Rechtsstreitigkeiten? Wie stellt er sich dazu?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Hat er Kenntnis von den Erfahrungen, welche die IV Zürich mit der seit einiger Zeit praktizierten Vergabe von Gutachteraufträgen (Limitierung der Zahl von Gutachten pro Arztperson, erhöhte Transparenz durch die Veröffentlichung der für die IV tätigen Gutachter usw.) gemacht hat? Wie stellt er sich dazu?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Im "Jusletter" vom 12. Oktober 2015 bilanziert der Jurist Christian Haag die Praxis 4,5 Jahre nach dem Medas-Urteil als durchzogen und fordert eindringlich:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. die Stärkung der Verfahrensfairness bei mono- und bidisziplinären Verwaltungsgutachten der IV,&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Transparenz betreffend die finanzielle und institutionelle Abhängigkeit der Gutachter sowie&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. die Sicherstellung der Ergebnisoffenheit. Wie stellt er sich dazu?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hat er bereits ähnliche oder sogar gleiche Massnahmen in Planung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Teilt er die Meinung, dass die Versicherten das Recht haben sollten, die Resultate der sie betreffenden Abklärungen zu kennen und in angemessener Form in das Verfahren einbezogen zu werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. In der Antwort auf die Interpellation 12.4235 sah er Handlungsbedarf zur Implementierung von Qualitätsleitlinien in allen Fachbereichen. Wie ist der Stand der Realisierung, wie und wie oft wird deren Einhaltung überprüft?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>IV-Gutachten. Verfahrensfairness, Transparenz und Ergebnisoffenheit in der Kritik</value></text></texts><title>IV-Gutachten. Verfahrensfairness, Transparenz und Ergebnisoffenheit in der Kritik</title></affair>