{"id":20154096,"updated":"2023-07-28T05:28:58Z","additionalIndexing":"2446","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-02T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5001"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-05-04T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2016-01-27T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1449010800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1493848800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"speaker"}],"shortId":"15.4096","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Jüngste parlamentarische Beschlüsse zur Verkürzung von Verjährungsfristen bewirken Einnahmenverluste von Hunderten Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer sowie bei der Mehrwertsteuer pro Jahr.<\/p><p>Gesetzgeberisch zu prüfen sind insbesondere die Ausdehnung der Verjährungsfristen bzw. das Rückgängigmachen von Verkürzungen dieser Fristen.<\/p><p>Die Steuerstrafpraxis in der Schweiz zeigt auf, dass in komplexen Steuerhinterziehungsverfahren durch die erfolgte Verkürzung der Verjährungsfrist von 15 auf 10 Jahre Gewinne und Einkommen im dreistelligen Millionenbereich der Besteuerung entzogen werden.<\/p><p>Der Bundesrat wird gebeten, in seiner Antwort das Verlustpotenzial unter Berücksichtigung von kantonalen Urteilen zu schätzen, das mit jüngsten Kürzungen von Verjährungsfristen generiert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Steuerverluste aus der direkten Bundessteuer mit dem 17-prozentigen Anteil auch die Kantone betreffen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt gemäss Artikel 120 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 (Nachsteuerverfahren) und 184 (Steuerstrafverfahren). Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (Art. 120 Abs. 4 DBG).<\/p><p>Die Regeln des DBG und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) über die Verjährung der Strafverfolgung wurden angepasst, weil diese nicht mehr die Rechtslage darstellen, wie sie gemäss StGB gilt: Seit der Revision des Verjährungsrechts im StGB im Jahr 2002 gilt eine einzige Verfolgungsverjährungsfrist. Sie berechnet sich durch die Verdoppelung der bisherigen relativen Verfolgungsverjährungsfrist (Art. 333 Abs. 6 Bst. a StGB). Für die Hinterziehung der direkten Steuern sind dies 20 Jahre. Der Bundesrat hat daher in der Botschaft vom 2. März 2012 zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die allgemeinen Bestimmungen des StGB vorgeschlagen, für die Steuerhinterziehung bei der Dauer der früheren absoluten Verfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren zu bleiben. Das Parlament hat am 26. September 2014 jedoch entschieden, die Verfolgungsverjährungsfrist bei vollendeter Steuerhinterziehung (Übertretung) auf 10 Jahre zu verkürzen. Für Steuervergehen hingegen beliess es die Verfolgungsverjährungsfrist bei 15 Jahren. Die Änderungen vom 26. September 2014 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.<\/p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellt namentlich in den Strafuntersuchungen über \"schwere Steuerwiderhandlungen\" im Sinne der vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 190ff. in Verbindung mit Art. 175 DBG) fest, dass eine Verfolgungsverjährung von 10 Jahren sehr kurz ist, um zu einem erstinstanzlichen Urteil zu gelangen. Ein solches ist wesentlich, weil danach die Verjährung nicht mehr eintritt (Art. 333 Abs. 6 Bst. d StGB). Obwohl diese Verfolgungsverjährungsfrist die Strafverfolgung betrifft, hat sie eine Auswirkung auf die Erhebung der Nachsteuer: In diesen komplexen Fällen wird der Sachverhalt im Strafverfahren erhoben. Für bezüglich der Strafverfolgung verjährte Steuerperioden liegt deshalb in der Regel kein oder kein genügend abgeklärter Sachverhalt vor, sodass die Steuererhebung im Nachsteuerverfahren entfällt.<\/p><p>Das Verjährungsrisiko kann nur in einem beschränkten Umfang quantifiziert werden: In 11 der aktuell 16 hängigen Strafuntersuchungen der ESTV (Art. 190ff. DBG) wird die Strafverfolgung für mehrere Steuerperioden verjähren, wenn der Einspracheentscheid der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung nicht vor dem 31. Dezember 2016 erlassen wird. Damit wäre die Nachbesteuerung von rund 170 Millionen Franken an Einkommen oder Gewinnen gefährdet. Die finanziellen Risiken für die übrigen Verfahren kann die ESTV mangels Daten nicht quantifizieren.<\/p><p>Mit dem Mehrwertsteuergesetz vom 9. Juni 2009 trat am 1. Januar 2010 auch eine Verkürzung der bis anhin geltenden absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren in Kraft: Die Festsetzungsverjährung tritt nun bereits nach 10 Jahren ein (Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Um das Risiko von Einnahmenverlusten möglichst gering zu halten, schlägt der Bundesrat im Rahmen der Teilrevision des MWSTG Gesetzesänderungen vor (siehe Art. 42 Abs. 4, Stillstand der Festsetzungsverjährungsfrist; Art. 42 Abs. 6, Absolute Festsetzungsverjährungsfrist; und Art. 105 Abs. 1 Bst. b E-MWSTG, Strafverfolgungsverjährung bei Vergehen), welche eine Verlängerung der Verjährungsfristen zum Ziel haben (Botschaft vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des MWSTG). Der Revisionsentwurf wird momentan von beiden Räten geprüft.<\/p><p>Wie hoch die mit der Verkürzung auf 10 Jahre verbundenen finanziellen Risiken bei der Mehrwertsteuer sind, kann nicht abgeschätzt werden, weil die verkürzte absolute Verjährungsfrist erst ab dem Jahr 2020 wirkt.<\/p><p>Aus Gründen der Rechtssicherheit schlägt der Bundesrat derzeit bei der direkten Bundessteuer keine erneute Änderung der erst vor Kurzem beschlossenen und noch nicht in Kraft getretenen Verjährungsfrist von 10 Jahren vor. Die ESTV ist sich der Verjährungsrisiken jedoch bewusst und trägt ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Rechnung. Sollte sich anderweitiger Handlungsbedarf ergeben, wird der Bundesrat die notwendigen Massnahmen einleiten.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die Gesetzesänderungen vorzulegen, welche bei der direkten Bundessteuer und der Mehrwertsteuer zu einer Minimierung der Steuerverluste aus Verjährung führen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Weniger Steuerverluste infolge Verjährung"}],"title":"Weniger Steuerverluste infolge Verjährung"}