﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20154099</id><updated>2023-07-28T05:24:09Z</updated><additionalIndexing>28;2836;44</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2370</code><gender>m</gender><id>305</id><name>Berberat Didier</name><officialDenomination>Berberat</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2015-12-02T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5001</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2016-03-10T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2016-01-27T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-12-02T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-03-10T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2719</code><gender>m</gender><id>3916</id><name>Hêche Claude</name><officialDenomination>Hêche</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2723</code><gender>f</gender><id>3920</id><name>Seydoux-Christe Anne</name><officialDenomination>Seydoux</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2370</code><gender>m</gender><id>305</id><name>Berberat Didier</name><officialDenomination>Berberat</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.4099</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Es ist sicherlich nicht nötig, zu erklären, wie wichtig die Freiwilligenarbeit für die Gesellschaft und die Volkswirtschaft unseres Landes ist. Der Bundesrat ist sich dessen sehr wohl bewusst.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 15 Absatz 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sieht vor, dass die Versicherten, die mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausüben, als vermittlungsfähig gelten. Diese Bestimmung kann so ausgelegt werden, dass auch eine freiwillige Tätigkeit ausserhalb eines Projektes für Arbeitslose möglich ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist natürlich normal, dass gewisse Bedingungen für die Ausübung einer solchen Tätigkeit erfüllt sein müssen. Dazu gehört, dass die Tätigkeit aus freien Stücken und unentgeltlich ausgeübt wird, ideellen und sozialen Zwecken dient, von einem öffentlichen oder privaten Hilfswerk oder einer wohltätigen Institution durchgeführt wird und die private Wirtschaft nicht unmittelbar konkurrenziert. Der versicherten Person muss auch genügend Zeit bleiben für die Stellensuche oder für Vorstellungsgespräche, und sie muss ihre Tätigkeit fristlos beenden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Kreisschreiben B261 in der Publikation "Avig-Praxis ALE" des Seco erlaubt diese Art von Tätigkeiten heute nur für eine Zeitspanne von drei Wochen. Die Bewilligung kann in begründeten Fällen erneuert werden. Diese kurze Frist könnte also verlängert oder einfach gestrichen werden, immer unter der Voraussetzung, dass die anderen obengenannten Bedingungen erfüllt sind, wenn die arbeitslose Person das Gesuch stellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es handelt sich hier nicht um ein rein theoretisches Anliegen. Denn es gibt meines Wissens zurzeit einige kantonale Vollzugsbehörden, die den arbeitslosen Personen nur sehr zurückhaltend Bewilligungen für freiwillige Tätigkeiten erteilen und diese auf drei Wochen beschränken. Es wurden auch, in selteneren Fällen, arbeitslose Personen, die eine freiwillige Tätigkeit ausüben, sanktioniert.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Freiwilligenarbeit hat für die schweizerische Volkswirtschaft eine grosse Bedeutung und geniesst eine breite Anerkennung in der Öffentlichkeit. Sie leistet einen unschätzbaren Beitrag für die von der freiwilligen Arbeit profitierenden Personen und Institutionen. Auch für arbeitslose Personen können solche freiwilligen Einsätze bereichernd sein. Der Gesetzgeber war sich der Bedeutung der freiwilligen Arbeit bewusst und hat deshalb für die freiwillige Tätigkeit eine Ausnahme von der zentralen Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit zugelassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) geht von einer grundsätzlichen Bewilligungspflicht für arbeitslose Personen aus, welche eine freiwillige Tätigkeit ausüben möchten (vgl. Art. 15 Abs. 4 Avig). Mit dieser Bewilligungspflicht will der Gesetzgeber vermeiden, dass arbeitslose Personen zu freiwilligen Tätigkeiten gezwungen werden, dass solche Tätigkeiten als Ersatz für bezahlte Arbeit ausgeübt werden oder dass diese Einsätze mit einer unmittelbaren Konkurrenzierung der Wirtschaft einhergehen. Diesen Anliegen wird in der Vollzugsweisung Avig-Praxis ALE Randziffer B261 mit der zeitlichen Befristung der Bewilligungsdauer auf drei Wochen Rechnung getragen. Nur auf diese Weise kann die kantonale Amtsstelle die freiwilligen Tätigkeiten kontrollieren und auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Damit sollen Rechtsmissbräuche verhindert - z. B. dass Tätigkeiten ausgeübt werden, die normalerweise gegen Lohn erbracht werden - und soll sichergestellt werden, dass das primäre Ziel der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung der versicherten Personen in den Arbeitsmarkt nicht gefährdet wird. Es ist wichtig, dass auf dem Gebiet der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der zumutbaren Stellenzuweisungen die Wiedereingliederungsstrategie der arbeitslosen Personen durch den RAV-Berater umgesetzt werden kann. Die Zuweisungen dürfen nicht durch eine zu lange Dauer der freiwilligen Tätigkeit verhindert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat das Seco im Juni 2015 beauftragt, die Vollzugsweisung in diesem Punkt zu prüfen und allenfalls zu präzisieren. Folgende Anpassung der Vollzugsweisung wurde mittels Einfügung einer neuen Randziffer B261a vorgenommen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die versicherte Person, die eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von stundenweisen Einsätzen und ohne Bewilligung der kantonalen Amtsstelle ausübt, gilt als vermittlungsfähig, sofern:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- der Einsatz maximal 20 Prozent der arbeitsmarktlichen Verfügbarkeit pro Woche beträgt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- diese Tätigkeiten die in B261 genannten Kriterien erfüllen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den stundenweisen Einsatz jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten; und&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- für die Dauer der freiwilligen Tätigkeit die Pflichten nach Artikel 17 Avig erfüllt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Änderung wurde in der Kommission für juristische Fragen aus dem Avig-Vollzug mit Vertretern der Kantone besprochen und gilt in dieser Form ab Ende Januar 2016. Damit besteht neu für stundenweise Einsätze eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sofern die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die 20-Prozent-Regelung ist notwendig, um das Ziel der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung zu gewährleisten und Rechtsmissbräuche zu vermeiden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Kann der Bundesrat zu folgender Frage Auskunft geben: Was ist der Stand der Überlegungen bezüglich der Vereinbarkeit der Ausübung einer freiwilligen Tätigkeit mit dem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung? Kann der Bundesrat ausführen, ob er bereit ist, die Änderung von Verordnungen, Weisungen oder Kreisschreiben zu prüfen, um diese Vereinbarkeit zu verbessern?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Freiwillige Tätigkeit und Arbeitslosigkeit</value></text></texts><title>Freiwillige Tätigkeit und Arbeitslosigkeit</title></affair>