﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20154108</id><updated>2023-07-28T05:27:38Z</updated><additionalIndexing>24;28</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>3098</code><gender>m</gender><id>4176</id><name>Vogt Hans-Ueli</name><officialDenomination>Vogt</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-12-08T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5001</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-03-18T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2016-02-17T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-12-08T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>3098</code><gender>m</gender><id>4176</id><name>Vogt Hans-Ueli</name><officialDenomination>Vogt</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.4108</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1.-3./8. Seit 1981 verlangt Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung, dass das Gesetz für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sorgt, unter anderem in Ausbildung und Arbeit. Obschon seit einigen Jahren Bemühungen grosser Unternehmen erkennbar sind, das oberste Kader bezogen auf die Vertretung der Geschlechter ausgeglichener zusammenzusetzen, ist die Situation noch immer ernüchternd: Der Anteil der Verwaltungsrätinnen betrug per Ende 2014 nur 15 Prozent. Der Frauenanteil in den Geschäftsleitungen belief sich sogar nur auf 6 Prozent. Der Handlungsbedarf lässt sich also nicht bestreiten. Im Lichte der Vernehmlassung und der Regulierungsfolgenabschätzung hat der Bundesrat deshalb am 4. Dezember 2015 entschieden, an der Einführung von Geschlechterzielwerten für grosse börsenkotierte Gesellschaften festzuhalten, wie dies der Vorentwurf vom 28. November 2014 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) im Grundsatz vorschlägt. Er hat das EJPD beauftragt, bis Ende 2016 einen Entwurf und eine Botschaft vorzulegen. Für weitere gesetzliche Massnahmen zur Förderung der Diversität in Führungsgremien sieht der Bundesrat zurzeit keinen Anlass.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4./5. Der Bundesrat hat den Vorentwurf zur Revision des Aktienrechts vom 28. November 2014 einer Vernehmlassung unterzogen. An einem Vernehmlassungsverfahren kann sich "jede Person und jede Organisation" beteiligen (Art. 4 des Vernehmlassungsgesetzes). Das gilt auch für Aktionäre börsenkotierter Unternehmen und institutionelle Anleger. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet (Art. 8 VlG). Diese Auswertung zeigte, dass die Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung von fast allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern als erstrebenswertes Ziel erachtet wurde. Im Lichte der teilweise kontroversen Reaktionen auf die Einführung eines Geschlechterzielwerts bei grossen börsenkotierten Aktiengesellschaften hat der Bundesrat allerdings entschieden, den Richtwert für die Geschäftsleitung gegenüber dem Vorentwurf auf 20 Prozent zu senken und die Übergangsfrist auf 10 Jahre zu verlängern. Dies aus der Erkenntnis heraus, dass die Situation einer Geschäftsleitung anders ist als diejenige eines Verwaltungsrates, da mehr spezifische Fach- und Branchenkenntnisse notwendig sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6./7. Der Bundesrat hat den Vorschlag der Geschlechterzielwerte einer Regulierungsfolgenabschätzung unterziehen lassen. Die Studie der Haute école de gestion Arc und der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften vom 30. September 2015 ist auf der Website des Bundesamtes für Justiz einsehbar. Sie prognostiziert, dass der vom Bundesrat vorgeschlagene Geschlechterzielwert sowohl auf Stufe Verwaltungsrat als auch auf Stufe Geschäftsleitung für die betroffenen Unternehmungen positive Wirkung haben wird (S. 35). Im Lichte alternativer Regulierungs- und Sanktionsansätze, die ebenfalls Gegenstand der Studie sind (S. 40ff.), weist der Comply-or-explain-Ansatz nach Einschätzung des Bundesrates das beste Verhältnis zwischen Eingriffsintensität und Zielerreichung auf.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat will gemäss seinen Eckwerten für die Aktienrechtsrevision eine Geschlechterquote von 20 Prozent in den Geschäftsleitungen und 30 Prozent in den Verwaltungsräten grosser börsenkotierter Unternehmen vorschreiben. Dazu stellen sich folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Was ist die wirtschaftspolitische Rechtfertigung für diese Quote?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Was ist die gesellschaftspolitische Rechtfertigung für diese Quote?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Was ist ihre verfassungsmässige Grundlage?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Geht der Bundesrat davon aus, dass die Aktionäre börsenkotierter Unternehmen eine solche Quote wollen? Falls ja, worauf gründet seine Annahme? Falls nein, wie begründet er, dass er trotzdem eine Quote vorschreibt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist ihm bekannt, dass institutionelle Anleger zwar Wert auf berufliche, nicht aber auf persönliche Vielfalt der Mitglieder von Führungsgremien legen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Ist ihm bekannt, dass die wirtschaftswissenschaftliche Forschung keine eindeutigen Vorteile von Geschlechter-, das heisst von Frauenquoten feststellen konnte? Wenn ja, was heisst das aus seiner Sicht für die geplante Geschlechterquote?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Sieht er keine weniger weitgehende Massnahme als eine gesetzliche Verpflichtung (die sich faktisch aus dem Comply-or-explain-Ansatz ergibt), um das angestrebte Ziel zu erreichen (z. B. ein gesetzliches Opting-out oder eine Pflicht der Gesellschaften, selber statutarische Grundsätze aufzustellen)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Falls er mit seinem Vorschlag "diversity" in den Führungsgremien anstrebt, wäre es nicht besser, nicht nur mit Bezug auf das Geschlecht, sondern allgemein eine "vielfältige" Zusammensetzung von Führungsgremien anzustreben?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Aktienrechtsrevision. Geschlechterquoten in den Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen grosser börsenkotierter Unternehmen</value></text></texts><title>Aktienrechtsrevision. Geschlechterquoten in den Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen grosser börsenkotierter Unternehmen</title></affair>