{"id":20154133,"updated":"2023-07-28T05:26:55Z","additionalIndexing":"10;28;2836","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2796,"gender":"f","id":4090,"name":"Amaudruz Céline","officialDenomination":"Amaudruz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-15T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5001"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-09-28T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2016-02-24T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der 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Dies stellt eine Diskriminierung der in der Schweiz wohnhaften Personen dar, denn diese können sich ihr Geld nicht auszahlen lassen, weil ihr Wohnsitz in der Schweiz bleibt. Ich bin der Ansicht, dass die Voraussetzung, die Schweiz zu \"verlassen\", nicht schon erfüllt sein kann, wenn man seine Erwerbstätigkeit beendet, ohne je in der Schweiz gelebt zu haben. Ich verlange also, dass das Gesetz oder die Verordnung dahingehend präzisiert wird, dass die Voraussetzung \"die Schweiz endgültig verlassen\" nur als erfüllt angesehen wird, wenn die Erwerbstätigkeit beendet und der Hauptwohnsitz in der Schweiz aufgegeben wird, um im Ausland wohnhaft zu werden. <\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Grundsatz der Barauszahlung der Austrittsleistung beim endgültigen Verlassen der Schweiz gilt seit Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) im Jahr 1985 (früher Art. 30 BVG; <a href=\"http:\/\/www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch\/viewOrigDoc.do?id=10046611&amp;action=open\">http:\/\/www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch\/viewOrigDoc.do?id=10046611&amp;action=open<\/a>) und wurde in das Freizügigkeitsgesetz (FZG; SR 831.42) übernommen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG, vorbehalten Art. 25f FZG). Grundsätzlich soll nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung, bevor ein Vorsorgefall eintritt, der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Auf diese Weise können spätere Kosten für den Steuerzahler (Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe) vermieden werden.<\/p><p>Für Personen, die in der Schweiz wohnen und\/oder arbeiten, ist eine Barauszahlung deshalb nicht zulässig, auch nicht für den überobligatorischen Teil der Austrittsleistung, ausser wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG). Die Barauszahlung bei endgültigem Verlassen der Schweiz bildet für Unselbstständigerwerbende die Ausnahme. Sie gilt für Personen, die voraussichtlich endgültig die Verbindung zum schweizerischen System der Sozialversicherungen auflösen. Diese Personen, die Wohnsitz im Ausland erwerben oder bereits haben und nicht mehr in der Schweiz arbeiten, unterstehen ab diesem Moment nicht mehr den schweizerischen, sondern vollständig ausländischen Rechtsvorschriften. Es besteht somit keine Notwendigkeit mehr, spätere Kosten für die öffentliche Hand in der Schweiz zu verhindern. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Freizügigkeitsregelung stellt deshalb keine Diskriminierung dar, da die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist.<\/p><p>Durch die Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1), welche in das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (SR 0.142.112.681) bzw. in das Efta-Übereinkommen (SR 0.632.31) aufgenommen wurde, wird die Barauszahlung des obligatorischen Teils der Austrittsleistung eingeschränkt, wenn Personen weiterhin eine Rentenvorsorge in einem EU- oder einem Efta-Staat aufbauen. Das Prinzip der Koordinierung der Systeme besteht in der Beibehaltung der erworbenen Ansprüche beim Umzug in einen (anderen) EU- oder Efta-Staat, welche erst bei Leistungsbezug exportiert werden. Ein Bezug der Gelder aus der Vorsorge vor dem Vorsorgefall ist in diesem System grundsätzlich nicht vorgesehen. Guthaben aus der ausserobligatorischen Vorsorge und aus der Säule 3a können hingegen weiterhin bar bezogen werden (vgl. Art. 4 der Richtlinie 98\/49\/EG zur Wahrung der ergänzenden Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, welche ins Freizügigkeitsabkommen mit der EU übernommen wurde).<\/p><p>Personen mit Wohnsitz in einem EU- oder Efta-Staat, die ihre Tätigkeit in der Schweiz aufgeben, können die gesamte Austrittsleistung (Obligatorium, Überobligatorium und dritte Säule) verlangen, wenn sie in ihrem Wohnstaat nicht obligatorisch rentenversichert sind. Bei Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich ist das in der Regel dann der Fall, wenn sie dort keine Erwerbstätigkeit ausüben. Im Unterschied zur Schweiz besteht in unseren Nachbarstaaten nämlich keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Nichterwerbstätige. Die Einschränkung der Barauszahlung wäre aus Sicht der dortigen Vorsorgeregelungen systemwidrig.<\/p><p>Die Einschränkungen bei der Barauszahlung von Austrittsleistungen gelten nicht für Personen, welche die Schweiz verlassen, um sich in einem Drittstaat (weder EU- noch Efta-Staat) niederzulassen. Nach der heutigen Regelung können sich also sowohl Personen mit bisherigem Wohnsitz in der Schweiz als auch Personen mit bisherigem Wohnsitz in einem EU- oder Efta-Staat, die in der Schweiz gearbeitet haben und nun in einen Drittstaat umziehen, um dort zu arbeiten, die Austrittsleistung bar auszahlen lassen. Gemäss der in der Motion verlangten Regelung würden nur noch Personen mit bisherigem Wohnsitz in der Schweiz die Austrittsleistung bar beziehen können, bisher in einem EU- oder Efta-Staat wohnhafte Personen hingegen nicht. Ein solches absolutes Barauszahlungsverbot für Grenzgänger würde den Grundsätzen des Freizügigkeitsabkommens und des Efta-Übereinkommens widersprechen, da es sich bei Personen ohne Wohnsitz im Inland in der Mehrheit um Ausländer handelt und EU-Bürger somit gegenüber den Schweizer Bürgern benachteiligt würden. Da solche Personen keinen Anspruch auf allfällige Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe in der Schweiz haben, ist es auch nicht nötig, den vorzeitigen Verbrauch von Vorsorgegeldern mittels eines Barauszahlungsverbots zu verhindern. Die Ungleichbehandlung könnte somit auch nicht gerechtfertigt werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes oder die entsprechende Verordnung so anzupassen, dass das endgültige Verlassen der Schweiz definiert wird als die Aufgabe der Erwerbstätigkeit und des Wohnsitzes in der Schweiz, um ins Ausland zu ziehen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Freizügigkeitsguthaben. Das Verlassen der Schweiz als Wegzug definieren"}],"title":"Freizügigkeitsguthaben. Das Verlassen der Schweiz als Wegzug definieren"}