﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20154175</id><updated>2023-07-28T05:32:24Z</updated><additionalIndexing>1236;2841</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2789</code><gender>m</gender><id>4077</id><name>Feller Olivier</name><officialDenomination>Feller</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-12-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5001</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-03-18T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2016-02-24T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-12-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2789</code><gender>m</gender><id>4077</id><name>Feller Olivier</name><officialDenomination>Feller</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.4175</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Mit der Einführung von Artikel 22a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) am 1. Januar 2009 wurde die bis dahin auf Spitäler und Pflegeheime beschränkte Pflicht zur Datenbekanntgabe auf Leistungserbringer im ambulanten Bereich ausgeweitet. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) am 1. Januar 2016 wurde Artikel 22a KVG aufgehoben und wird seither in identischer Form unter Artikel 59a KVG aufgeführt. Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft vom 15. September 2004 betreffend die Änderung des KVG festgehalten, dass die weiterzugebenden Daten ein Bild über die Tätigkeit der Leistungserbringer ermöglichen sollen, indem sowohl die Infrastruktur bzw. die Aus- und Weiterbildung wie auch die erbrachten Leistungen und die dabei entstehenden Kosten anzugeben sind, ohne dabei die Anonymität der Patientinnen und Patienten infrage zu stellen. Um die Datenlieferanten dabei so gut wie möglich zu entlasten und zugleich Synergieeffekte zu erzielen, finden die durch das Bundesamt für Statistik (BFS) erhobenen Daten sowohl für statistische als auch für administrative Zwecke Verwendung. Im Zusammenhang mit der Weitergabe der Daten zur administrativen Nutzung im Sinne von Artikel 59a KVG kann der Bundesrat versichern, dass sich das BFS auf die Daten, welche zur Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen notwendig sind, beschränken wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sowohl die ärztliche Schweigepflicht als auch der Schutz der Daten der Patientinnen und Patienten sind zu jeder Zeit vollständig gewährleistet. Einerseits werden personenidentifizierende Informationen bereits anlässlich der Erhebung durch das BFS anonymisiert respektive anonym erhoben. Andererseits findet die Weitergabe von nominativen Daten an die zuständigen Bundesbehörden gemäss Artikel 59a KVG nur auf Ebene der Leistungserbringer (Betriebsebene) und nicht auf Personenebene statt. Der Verordnungsentwurf zur Umsetzung von Artikel 59a KVG sieht zudem explizit vor, dass personenbezogene Daten der Patientinnen und Patienten sowie des Personals nicht veröffentlicht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat stellt nicht in Abrede, dass die Datenerhebung bei den betroffenen Leistungserbringern grundsätzlich einen moderaten Aufwand generiert. Was die Erhebung der Struktur- und Patientendaten bei Arztpraxen und ambulanten Zentren anbelangt, so soll diese jährlich online mithilfe eines Fragebogens erfolgen. Für die Arztpraxis fallen abgesehen vom Zeitaufwand für das Ausfüllen keine zusätzlichen Kosten oder Softwareinstallationen an. Ab dem zweiten Erhebungsjahr wird der Fragebogen wie bei der Steuererklärung mit Angaben bzw. Daten aus dem Vorjahr versehen sein, was die Eingabe deutlich erleichtert.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 22a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), der seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist, sieht vor, dass die Leistungserbringer verpflichtet sind, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekanntzugeben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 21. Mai 2015 ein Anhörungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung eröffnet, mit der Artikel 22a KVG umgesetzt werden soll. Die Anhörung lief bis zum 14. August 2015. Mehrere der konsultierten Organisationen, vor allem Ärztegesellschaften, haben den Verordnungsentwurf kritisch aufgenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesamt für Statistik (BFS) erarbeitet zurzeit das Projekt Mars (modules ambulatoires des relevés sur la santé - Statistiken der ambulanten Gesundheitsversorgung), mit dem die Daten der ambulanten Leistungserbringer erhoben werden sollen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Kann der Bundesrat garantieren, dass das BFS ausschliesslich diejenigen Daten erhebt und bearbeitet, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen des KVG über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen, so, wie dies Artikel 22a KVG vorsieht? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Grundsätze der ärztlichen Schweigepflicht und des Schutzes der Patientendaten während der Erhebung und der Bearbeitung dieser Informationen vollumfänglich gewahrt werden? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass das Projekt Mars den administrativen Aufwand und die Kosten der ambulanten Leistungserbringer (insbesondere der Arztpraxen) erhöhen wird? Wie gedenkt er diesen administrativen Mehraufwand zu begrenzen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Vorgehen bei der Erhebung der Daten der Leistungserbringer gemäss Artikel 22a KVG</value></text></texts><title>Vorgehen bei der Erhebung der Daten der Leistungserbringer gemäss Artikel 22a KVG</title></affair>