{"id":20154178,"updated":"2023-07-28T05:31:42Z","additionalIndexing":"1236;2446","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-17T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5001"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-17T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-03-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1450306800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1466114400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2417,"gender":"f","id":354,"name":"Semadeni Silva","officialDenomination":"Semadeni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3077,"gender":"m","id":4196,"name":"Guldimann Tim","officialDenomination":"Guldimann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3094,"gender":"f","id":4199,"name":"Seiler Graf Priska","officialDenomination":"Seiler Graf"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3104,"gender":"m","id":4203,"name":"Barrile Angelo","officialDenomination":"Barrile"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.4178","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Artikel 20 des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch im Steuerbereich (AIA-Gesetz; SR 653.1) beschränkt die Verwendung der AHV-Nummer als Steueridentifikationsnummer auf die Übermittlung der für den automatischen Informationsaustausch erforderlichen Informationen. Die systematische Verwendung der AHV-Nummer durch ausländische Nutzer ist also nur zulässig, wenn sie zu diesem gesetzlich vorgesehenen Zweck erfolgt. Allerdings verfügen die Schweizer Behörden über keine Sanktionen für den Fall, dass ausländische Finanzinstitute oder Behörden die AHV-Nummer missbräuchlich verwenden. Dasselbe gilt für die gesetzlich vorgeschriebenen sichernden Massnahmen gegen eine unerlaubte Zusammenführung von Daten sowie für die Vorgaben technischer und organisatorischer Art zur Gewährleistung der Datensicherheit. Wie die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) bleiben auch diese gegenüber ausländischen Akteuren faktisch wirkungslos. Der Schutz vor Missbrauch kann im Ausland nicht im gleichen Mass sichergestellt werden wie im Inland. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das jeweilige nationale Datenschutzrecht von AIA-Partnerstaaten bestimmte völkerrechtlich begründete Vorgaben erfüllen muss und der Bundesrat die in den Partnerstaaten anwendbaren Datenschutzbestimmungen jeweils analysiert, bevor er der Bundesversammlung die Einführung des automatischen Informationsaustauschs mit diesen Staaten unterbreitet.<\/p><p>2. Das AHVG erlaubt eine systematische Verwendung der AHV-Nummer nur unter der Voraussetzung, dass das Spezialgesetz sowohl den Verwendungszweck als auch den ermächtigten Nutzer ausdrücklich nennt. Entsprechend den Vorgaben des AHVG sind meldende Finanzinstitute und Behörden im AIA-Gesetz zwar in genereller Weise als ermächtigte Nutzer erwähnt. Schweizerische Behörden können jedoch nicht kontrollieren, ob diese die Nummer tatsächlich nur zu den im AIA-Gesetz genannten Zwecken verwenden. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäss AHV-Gesetz im internationalen Datenaustausch im Steuerbereich kann nicht im gleichen Ausmass kontrolliert werden wie im Inland.<\/p><p>3. Es ist gegenwärtig nicht bekannt, welche und wie viele Finanzinstitute und Behörden in ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz den AIA einführt, neu zu systematischen Nutzern der AHV-Nummer werden. Das AHVG sieht in Artikel 50g zur Qualitätssicherung sogenannte sichernde Massnahmen vor. Diese beinhalten eine Meldepflicht für systematische Verwender. Es ist allerdings nicht durchsetzbar, dass sich die betroffenen ausländischen Finanzinstitute und Behörden systematisch bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) anmelden. Die Übersicht über die Zahl der systematischen Nutzer kann somit nicht gewahrt werden. Weiter sind die in der inländischen Gesetzgebung vorgeschriebenen qualitätssichernden Massnahmen der Datenpflege, insbesondere der regelmässige Datenabgleich mit der Datenbank der ZAS, gegenüber Nutzern im Ausland kaum durchsetzbar. Diese Massnahmen haben bisher eine hohe Zuverlässigkeit der AHV-Nummer garantiert.<\/p><p>4. Als Alternative käme eine aus der AHV-Nummer abgeleitete oder eine zufällig generierte sektorielle Nummer infrage. Die Einführung einer solchen Nummer wäre möglich, da die technischen Möglichkeiten dazu bei der ZAS vorhanden sind. Die Einführung und Durchführung wäre dort mit Kosten von einigen Hunderttausend Franken verbunden.<\/p><p>5. Die durch das AIA-Gesetz neueingeführte Verwendung der AHV-Nummer durch Akteure im Ausland ist auf den Datenaustausch im Steuerbereich beschränkt und bildet kein Präjudiz für die Verwendung der AHV-Nummer als universeller Personenidentifikator im Inland. Eine derartige Verwendung wirft grundsätzliche Fragen auf, die einer sorgfältigen Abklärung bedürfen. Zudem müssen in jedem Fall die verfassungsmässigen Vorgaben bezüglich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingehalten werden.<\/p><p>6. Auf Bundesebene ist für jede systematische Nutzung eine hinreichend bestimmte formelle gesetzliche Grundlage notwendig. Dasselbe gilt für Behörden und Institutionen, die kantonales Recht vollziehen und dazu die Versichertennummer verwenden wollen. In der Praxis ist hingegen zum Teil auf kantonaler Ebene keine gesetzliche Grundlage vorhanden, oder die gesetzlichen Grundlagen sind nicht genügend bestimmt. Derzeit wird daher geprüft, ob der Wortlaut von Artikel 50e Absatz 3 AHVG präzisiert werden soll. Behörden und Institutionen, die zur systematischen Nutzung der AHV-Nummer berechtigt sind, müssen sich an die vorgeschriebenen sichernden Massnahmen halten. Die systematische Verwendung der AHV-Nummer ohne Berechtigung ist im Inland strafbar, ebenso das Missachten der Pflicht, sichernde Massnahmen zum Schutz der Versichertennummer zu ergreifen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch im Steuerbereich (AIA-Gesetz) ist neu die AHV-Nummer als Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen verankert worden. Der Bundesrat hatte sich aus Datenschutzgründen für einen sektoriellen Identifikator eingesetzt. Im Parlament obsiegte das Argument, das öffentliche Interesse an einer effizienten Umsetzung des AIA überwiege das private und das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der AHV-Nummer. Damit wird die AHV-Nummer erstmals systematisch im grenzüberschreitenden Datenaustausch verwendet. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie kann die AHV-Nummer im internationalen Datenaustausch im Steuerbereich vor Missbrauch geschützt werden (Verknüpfung mit Personendaten, Identitätsdiebstahl)?<\/p><p>2. Wie können die datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäss AHV-Gesetz im internationalen Datenaustausch im Steuerbereich eingehalten und kontrolliert werden?<\/p><p>3. Wie kann bei einer Verwendung der AHV-Nummer im internationalen Datenaustausch im Steuerbereich die Übersicht über die Zahl der systematischen Nutzer gewahrt werden, und wie wird die für den hohen Nutzen der AHV-Nummer notwendige Qualitätssicherung sichergestellt?<\/p><p>4. Gibt es, neben der als zu teuer erachteten Schaffung einer völlig neuen Nummer für den internationalen Datenaustausch im Steuerbereich, einfache und kostengünstige Alternativen zur Verwendung der AHV-Nummer im internationalen Datenaustausch im Steuerbereich?<\/p><p>5. Inwieweit wird damit die zunehmende Verwendung der AHV-Nummer als universeller Personenidentifikator im Inland präjudiziert?<\/p><p>6. Welche Massnahmen sind vorgesehen, um eine systematische Nutzung der AHV-Nummer nur unter Einhaltung der verfassungsmässigen Grundsätze zu erlauben?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"AHV-Nummer als universeller Personenidentifikator?"}],"title":"AHV-Nummer als universeller Personenidentifikator?"}