{"id":20154181,"updated":"2025-06-24T23:58:58Z","additionalIndexing":"2841;2836","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2646,"gender":"f","id":1288,"name":"Amherd Viola","officialDenomination":"Amherd"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"CVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-17T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5001"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-09-28T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2022-06-07T00:00:00Z","text":"Abschreibung","type":15},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2022-06-07T00:00:00Z","text":"Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 22.006.","type":0}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2016-03-04T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1450306800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1506549600000+0200)\/","id":26,"name":"Angenommen"},{"date":"\/Date(1654552800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"handling":{"date":"2017-09-28T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5010"},"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2744,"gender":"f","id":4031,"name":"Ingold Maja","officialDenomination":"Ingold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2580,"gender":"f","id":1071,"name":"Humbel Ruth","officialDenomination":"Humbel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2771,"gender":"m","id":4063,"name":"Müller-Altermatt Stefan","officialDenomination":"Müller-Altermatt"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2790,"gender":"m","id":4086,"name":"Buttet Yannick","officialDenomination":"Buttet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2787,"gender":"m","id":4085,"name":"Vogler Karl","officialDenomination":"Vogler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2798,"gender":"m","id":4087,"name":"Gschwind Jean-Paul","officialDenomination":"Gschwind"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3017,"gender":"f","id":4101,"name":"Bulliard-Marbach Christine","officialDenomination":"Bulliard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3012,"gender":"m","id":4097,"name":"Müller Leo","officialDenomination":"Müller Leo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3001,"gender":"m","id":4096,"name":"Gmür Alois","officialDenomination":"Gmür Alois"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3025,"gender":"m","id":4120,"name":"Romano Marco","officialDenomination":"Romano"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3024,"gender":"m","id":4118,"name":"Lohr Christian","officialDenomination":"Lohr"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3033,"gender":"f","id":4129,"name":"Herzog Verena","officialDenomination":"Herzog Verena"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2747,"gender":"f","id":4036,"name":"Streiff-Feller Marianne","officialDenomination":"Streiff"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2707,"gender":"f","id":3904,"name":"Schmid-Federer Barbara","officialDenomination":"Schmid-Federer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2623,"gender":"m","id":1109,"name":"Pfister Gerhard","officialDenomination":"Pfister Gerhard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2525,"gender":"f","id":502,"name":"Riklin Kathy","officialDenomination":"Riklin Kathy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2588,"gender":"m","id":1104,"name":"Büchler Jakob","officialDenomination":"Büchler Jakob"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3056,"gender":"m","id":4180,"name":"Ammann Thomas","officialDenomination":"Ammann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2708,"gender":"m","id":3905,"name":"Schmidt Roberto","officialDenomination":"Schmidt Roberto"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2646,"gender":"f","id":1288,"name":"Amherd Viola","officialDenomination":"Amherd"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"CVP-Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.4181","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Invalidenversicherung übernimmt die Kosten der medizinischen Leistungen bei Patienten mit Geburtsgebrechen bis zum 20. Lebensjahr. Ab diesem Zeitpunkt erlischt die Leistungspflicht der IV gemäss IVG. Danach übernehmen in der Regel die Krankenkassen die Kosten, die bis anhin von der IV erbracht wurden. Es ist bekannt, dass es beim Übergang von der IV ins KVG-Regime zu Problemen und Unklarheiten kommt.<\/p><p>Beispiel: Patienten mit einem Undine-Syndrom sind auf eine lebenslängliche lebenserhaltende Beatmungstherapie (Maschine) und Überwachung durch medizinisches Fachpersonal (vorwiegend in der Nacht) angewiesen und benötigen deshalb eine entsprechende fachliche Fremdüberwachung. In mehreren Fällen weigern sich die Krankenkassen, diese Leistungen voll zu übernehmen. Die Betroffenen haben nur die Möglichkeit, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, wobei die Aussichten auf Erfolg entmutigend sind und das Kostenrisiko gross ist.<\/p><p>In seiner Antwort zur Interpellation 14.3992 bestätigt der Bundesrat, dass es beim Übergang von der IV zur OKP in Einzelfällen tatsächlich zu Problemen kommen kann. Die Anzahl problematischer Fälle ist ihm nicht bekannt. Er bestätigt ebenso, dass der versicherten Person bei Konflikten mit der Krankenkasse nur der Rechtsweg übrigbleibt.<\/p><p>Es kann nicht sein, dass diese Fragen gesetzlich nicht geregelt sind. Patienten mit seltenen Krankheiten sollen nicht die Last eines Gerichtsverfahrens tragen müssen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Zum Thema Übergang von der Invalidenversicherung zur Krankenversicherung wurden in den vergangenen Jahren bereits mehrere Vorstösse eingereicht (Interpellation Carobbio Guscetti 14.3992; Motion Rossini 11.3263; Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates 09.3977 (07.451); Motion Rossini 07.3472), zu denen der Bundesrat Stellung genommen hat.<\/p><p>Die Kosten für die Behandlung seltener Erkrankungen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen, sofern die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erfüllt sind. Handelt es sich um Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), so werden die Behandlungskosten bis zum vollendeten 20. Altersjahr von der Invalidenversicherung getragen. Nach Vollendung des 20. Altersjahres besteht in diesen Fällen grundsätzlich eine Leistungspflicht der OKP, welche bei Geburtsgebrechen die gleichen Leistungen wie bei Krankheit (Art. 27 KVG) erbringt. Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen werden von der OKP somit vergütet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere die Erfordernisse der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Zu den gesetzlichen Leistungen der OKP gehören namentlich die ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Analysen, Mittel und Gegenstände sowie Physiotherapie. Bezüglich der Arzneimittel, Analysen, Mittel und Gegenstände sieht Artikel 52 Absatz 2 KVG zudem explizit vor, dass bei Behandlung von Geburtsgebrechen die gleichen Leistungen wie in der Invalidenversicherung gewährt werden.<\/p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass es beim Übergang von IV zu OKP in Einzelfällen zu Problemen kommen kann. Entsprechend wurde das Thema auch im nationalen Konzept Seltene Krankheiten aufgenommen und wurden entsprechende Ziele und Massnahmen vorgesehen. Der Bericht \"Nationales Konzept Seltene Krankheiten\" datiert vom 15. Oktober 2014. Der Bundesrat hat die Umsetzungsplanung am 13. Mai 2015 genehmigt. Erste Massnahmen zu einer Verbesserung des Überganges von der Invalidenversicherung zur Krankenversicherung wurden jedoch bereits vor Erstellung des Konzeptes umgesetzt. So regelt das Bundesamt für Sozialversicherungen beispielsweise mittels jährlicher Kreisschreiben, welche Diätmittel mit Arzneimittelcharakter durch die IV zu vergüten sind, und das Bundesamt für Gesundheit kann die IV-Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML) entsprechend aktualisieren. Ausserdem trug die Anpassung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31) zur Behebung einiger administrativer Hürden bei (Beispiel: keine Forderung nach ständiger Erneuerung der ärztlichen Anordnung von Physiotherapien für Personen mit Mukoviszidose, wenn der Anspruch auf Leistungen der IV erlischt; vgl. die Antwort des Bundesrates vom 19. November 2014 auf die Interpellation Carobbio Guscetti 14.3992, \"Keine Rückerstattung der Medikamentenkosten nach dem Übergang von der IV ins KVG-Regime für Versicherte nach dem 20. Geburtstag\", sowie die Stellungnahme vom 18. Mai 2011 zur Motion Rossini 11.3263, \"Sozialversicherungen koordinieren und Leistungen garantieren\").<\/p><p>Im Rahmen der IVG-Revision zur Weiterentwicklung der IV, welche Anfang Dezember 2015 in die Vernehmlassung geschickt wurde, wurden verschiedene Massnahmen für eine verbesserte Koordination und Harmonisierung der Invaliden- und der Krankenversicherung vorgesehen. Dadurch soll der Übergang vom einen System ins andere vereinfacht und sollen die Unterschiede so weit wie möglich minimiert werden. Insbesondere sollen für die medizinischen Leistungen und die Arzneimittel auch bei der IV die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit massgebend sein.<\/p><p>Der Bundesrat ist sich der schwierigen Situation der Personen mit seltenen Krankheiten bewusst und hat deshalb das Konzept Seltene Krankheiten verabschiedet. Angesichts der genannten Massnahmen, welche bereits in verschiedenen Projekten aufgenommen und für die Umsetzungsarbeiten im Gang sind, erachtet der Bundesrat die Anliegen des Postulates als bereits erfüllt und die Erstellung eines zusätzlichen Berichtes als nicht notwendig.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, einen Bericht vorzulegen, der aufzeigt, wie häufig es für Patienten mit seltenen Krankheiten, die nach dem 20. Lebensjahr von der IV ins KVG-Regime wechseln müssen, zu Problemen oder Konflikten mit den Krankenkassen kommt und ob es bei gewissen Krankheiten häufiger vorkommt als bei anderen. Zudem sind die Konsequenzen (Kosten) für die Betroffenen aufzuzeigen. Ebenfalls sollen Mängel bzw. Lücken in der Gesetzgebung in Bezug auf die Vergütung von Therapien am Übergang von IV zu KVG dargestellt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Konsequenzen einer fehlenden Regelung im Übergang von der IV ins KVG-Regime"}],"title":"Konsequenzen einer fehlenden Regelung im Übergang von der IV ins KVG-Regime"}