{"id":20154189,"updated":"2023-07-28T05:26:05Z","additionalIndexing":"66","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3604,"gender":"f","id":4108,"name":"Chevalley Isabelle","officialDenomination":"Chevalley"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-17T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5001"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-02-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1450306800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1458255600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2728,"gender":"m","id":3931,"name":"Weibel Thomas","officialDenomination":"Weibel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2765,"gender":"m","id":4059,"name":"Flach Beat","officialDenomination":"Flach"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2786,"gender":"m","id":4083,"name":"Grossen Jürg","officialDenomination":"Grossen Jürg"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3016,"gender":"f","id":4102,"name":"Bertschy Kathrin","officialDenomination":"Bertschy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2585,"gender":"m","id":1138,"name":"Bäumle Martin","officialDenomination":"Bäumle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2700,"gender":"f","id":3897,"name":"Moser Tiana Angelina","officialDenomination":"Moser"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3604,"gender":"f","id":4108,"name":"Chevalley Isabelle","officialDenomination":"Chevalley"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.4189","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2.\/6. Sind die gesetzlichen Mindestanforderungen für einen sicheren Betrieb eines Kernkraftwerkes nicht mehr erfüllt, muss der Betreiber die Anlage ausser Betrieb nehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ordnet das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) die vorläufige Ausserbetriebnahme an, bis die Mängel behoben sind.<\/p><p>Gemäss Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) entzieht das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als Bewilligungsbehörde die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. Dies geschieht unabhängig von den getätigten Investitionen der Betreiber und der Dauer der erteilten Betriebsbewilligungen.<\/p><p>3.\/4. Nach KEG darf ein Kernkraftwerk so lange betrieben werden, wie seine Sicherheit gewährleistet ist. Die Überprüfung der Sicherheit erfolgt durch das Ensi als gesetzlich vorgesehene Aufsichtsbehörde. Eine politisch motivierte Ausserbetriebnahme ist vom KEG hingegen nicht vorgesehen und somit unzulässig. Sofern ein Kraftwerk wegen sicherheitstechnischen Mängeln ausser Betrieb genommen wird, ist die Ausserbetriebnahme polizeilich motiviert, und es sind keine Entschädigungen wegen nichtamortisierter Investitionen geschuldet.<\/p><p>5. Das KEG verpflichtet die Betreiber der Kernkraftwerke, ihre Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung vollumfänglich selber zu tragen. Grundsätzlich werden die Beiträge an den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds so berechnet, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das erforderliche Fondskapital erreicht wird.<\/p><p>Wird ein Kernkraftwerk jedoch frühzeitig endgültig ausser Betrieb genommen, kann der Betreiber gemäss Artikel 9c der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) die geschuldeten Beiträge trotzdem über die Dauer von 50 Jahren begleichen.<\/p><p>7. Gegen Verfügungen des Ensi sowie des UVEK steht den Betroffenen die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht offen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mehrere Schweizer Kernkraftwerke haben eine unbefristete Betriebsbewilligung erhalten. Der Begriff \"unbefristet\" ist an und für sich schon absurd. Daneben ergeben sich aber noch weitere Probleme: Zuerst einmal wurde den Betreibern mit diesen \"unbefristeten\" Betriebsbewilligungen signalisiert, sie könnten risikofrei investieren, denn die verlängerte Laufzeit der Kraftwerke, die praktisch garantiert ist, erlaubt es, die Investitionen zu rentabilisieren. Daneben berufen sich einige Betreiber auf das Recht, das für Betreiber von Kernkraftwerken einerseits die Handels- und Gewerbefreiheit und andererseits die Eigentumsgarantie vorsehe. Aufgrund dieser Tatsache stellen sie das Recht des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) infrage, beim UVEK die Stilllegung ihres Kraftwerks zu beantragen. <\/p><p>Einige Betreiber drohen sogar damit, aufgrund all dieser Unsicherheiten nicht mehr längerfristig in die Sicherheit zu investieren. <\/p><p>Ich bitte den Bundesrat demzufolge um die Beantwortung der folgenden Fragen:<\/p><p>1. Wenn die Sicherheit eines Kernkraftwerks auch nach erheblichen Investitionen der Betreiber nicht mehr gewährleistet ist, verfügt das UVEK trotz dieser Investitionen die Stilllegung des Kraftwerks? <\/p><p>2. Werden die von ihm erteilten unbefristeten Betriebsbewilligungen das UVEK daran hindern, ein Kraftwerk abzuschalten, wenn es den Sicherheitsanforderungen nicht mehr entspricht?<\/p><p>3. Wenn ein Kraftwerk trotz erheblicher Investitionen stillgelegt werden muss, führt dies zu einer Entschädigung der Betreiber durch den Bund?<\/p><p>4. Muss sich das UVEK auf die Untersuchungen des Ensi stützen, um ein Kraftwerk stillzulegen, oder kann es diesen Entscheid auch aus politischen Gründen treffen? <\/p><p>5. Was passiert, wenn das UVEK entscheidet, ein Kraftwerk stillzulegen, bevor dessen Betreiber seinen gesamten Beitrag an den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen geleistet hat? <\/p><p>6. Kann einzig das Ensi die Stilllegung eines Kernkraftwerks fordern, das es als gefährlich einschätzt?<\/p><p>7. Welche Mittel stehen einem Betreiber zur Verfügung, um sich gegen den Entscheid, sein Kraftwerk stillzulegen, zu wehren? <\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kernkraftwerke. Investitionen oder Sicherheit, was ist wichtiger?"}],"title":"Kernkraftwerke. Investitionen oder Sicherheit, was ist wichtiger?"}