{"id":20154209,"updated":"2023-07-28T05:36:50Z","additionalIndexing":"2446;34","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2766,"gender":"f","id":4060,"name":"Schneeberger Daniela","officialDenomination":"Schneeberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-18T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5001"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-18T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-02-17T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1450393200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1458255600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2766,"gender":"f","id":4060,"name":"Schneeberger Daniela","officialDenomination":"Schneeberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.4209","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Steuermindernde Tatsachen haben die Steuerpflichtigen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Für den Vorsteuerabzug ist unter geltendem Recht nachzuweisen, dass eine Inlandsteuer, welche im Rahmen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit angefallen und in Rechnung gestellt worden ist, bezahlt wurde (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer, MWSTG; SR 641.20). Dabei muss die Integrität (Unversehrtheit) und Authentizität (Herkunft) der Informationen gewährleistet sein. Elektronische Rechnungen, welche der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) vom 11. Dezember 2009 über elektronische Daten und Informationen (Eidi-V; SR 641.201.511) entsprechen und über eine digitale Signatur (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Eidi-V) verfügen, erfüllen per se die Voraussetzungen des Nachweises der Authentizität und Integrität und werden deshalb in ihrer Beweiskraft einer Originalrechnung in Papierform gleichgestellt. Fehlt auf der elektronischen Rechnung hingegen die digitale Signatur, sind der Nachweis der Authentizität und Integrität der Rechnung und damit deren Beweiskraft nicht gegeben. Aufgrund der Beweismittelfreiheit ist es aber möglich, den Nachweis mittels anderer Unterlagen\/Belege zu erbringen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_842\/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.3.1 und 2C_947\/2014 vom 2. November 2015 E. 7.2.4). Solche Beweismittel sind beispielsweise Bestellunterlagen, Lieferscheine, Buchungssätze, Zahlungen, innerbetriebliche Kontrollsysteme usw. Deren Beweiskraft ist im Einzelfall zu prüfen (freie Beweiswürdigung). <\/p><p>2.a. Im Falle einer Gleichstellung der elektronischen Rechnung mit der Papierrechnung (im Original) käme einer unsignierten elektronischen Rechnung Beweiskraft zu, obwohl ihre Authentizität und Integrität nicht gewährleistet ist. Dadurch würde nicht nur das Fälschungs- und Steuerausfallrisiko erhöht, sondern auch die Beweismittelprüfung und -würdigung über Gebühr eingeschränkt. Bestehen Zweifel, muss aufgrund weiterer Unterlagen\/Belege abgeklärt werden (können), ob die Vorsteuer zu Recht geltend gemacht wird. Zudem wären die handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufbewahrungsvorschriften, welche vorsehen, dass Geschäftsbücher und Belege nicht geändert werden dürfen, ohne dass sich dies feststellen lässt (vgl. Art. 3 und 9 der Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher [Geschäftsbücherverordnung, GeBüV; SR 221.431]), nicht wie im Fall einer digitalen Signatur ohne Weiteres erfüllt. Vom Buchführungspflichtigen müssten somit weitere technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden. Der Bundesrat zieht eine solche absolute Gleichstellung daher nicht in Erwägung.<\/p><p>b. Aufgrund der heutigen gesetzlichen Regelung der Beweismittelfreiheit (vgl. Art. 81 Abs. 3 MWSTG) steht es den Steuerpflichtigen frei, wie sie den Nachweis einer steuermindernden Tatsache bzw. der Authentizität und Integrität erbringen wollen. Im Falle einer elektronischen Rechnung kann dies entweder mit einer elektronischen Signatur oder aber auf andere Weise erfolgen. Einer Aufnahme dieses Grundsatzes auf Verordnungsstufe bedarf es nicht.<\/p><p>c. Dass der Nachweis der Authentizität und Integrität auch mittels eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (IKS) erbracht werden kann, ergibt sich aus der Beweismittelfreiheit. Eine Regelung auf Verordnungsstufe ist nicht erforderlich. Zum Nachweis muss ein detailliertes IKS einen verlässlichen Prüfpfad zwischen der elektronischen Rechnung und der dazugehörigen Leistungserbringung schaffen und in seiner Gesamtheit darauf ausgerichtet sein, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu belegen. Ob ein IKS diese Voraussetzungen erfüllt, muss im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Einzelfall geprüft werden (können). Je nach Ausgestaltung und Qualität ist nicht jedes IKS dazu geeignet.<\/p><p>d. Im Rahmen der Beweismittelfreiheit kann der Nachweis der Authentizität und Integrität einer Rechnung auch durch andere technische Verfahren erbracht werden. Als sicheres technisches Verfahren zu diesem Nachweis ist zurzeit aber nur die digitale Signatur bekannt.<\/p><p>Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat des raschen technologischen Wandels und der fortschreitenden Digitalisierung des Geschäftsverkehrs bewusst ist. Er hat des Weiteren Kenntnis davon genommen, dass im europäischen Raum die Signaturpflicht - gestützt auf eine EU-Richtlinie - aufgehoben wurde. Das Recht der EU in Bezug auf die Anforderungen an die Rechnungsstellung und an das Vorsteuerabzugsrecht ist jedoch stark abweichend vom schweizerischen Recht geregelt. Insbesondere ist das sogenannte innerbetriebliche Steuerungsverfahren gemäss EU-Recht restriktiver als das Schweizer Recht, was eine liberalere Handhabung der Signaturpflicht erlaubt. Gleichwohl schliesst der Bundesrat eine Überprüfung der entsprechenden Vorschriften aufgrund der Weiterentwicklung der Informatik nicht aus.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Viele Unternehmen versenden aus Effizienzgründen und um den Bedürfnissen der Geschäftspartner zu entsprechen, ihre Rechnungen elektronisch - oft ohne digitale Signatur. Der Bundesrat erläutert in der Antwort auf die Motion Landolt 15.3580 im letzten Absatz, dass gemäss Mehrwertsteuergesetz der Vorsteuerabzug ohne digitale Signatur auf der Rechnung möglich ist, wenn durch andere Nachweise schlüssig Beweis geführt werden kann. Er zitiert das Beispiel des Nachweises der Bezahlung. <\/p><p>Nun schreiben aber gleichzeitig die Verordnung über elektronische Daten und Informationen (Eidi-V) und die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) fest, dass nur die digitale Signatur die Authentizität und Integrität elektronischer Daten gewährleistet. <\/p><p>Es schafft jedoch für die Wirtschaft Rechtsunsicherheit, wenn zum einen auf Verordnungsebene so hohe verfahrenstechnische Anforderungen an die E-Rechnung gestellt werden und andererseits die Beweismittelfreiheit gilt. Diese Unsicherheit behindert den elektronischen Geschäftsverkehr und damit die digitale Transformation unserer Wirtschaft. <\/p><p>Gerne bitte ich daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Gehen die Unternehmen nun recht in der Annahme, dass ein Vorsteuerabzug auch mit Rechnungen ohne digitale Signatur möglich ist? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit in diesem Fall ein Vorsteuerabzug gewährt wird?<\/p><p>2. Zieht er es in Betracht, die Gesetzesgrundlage - insbesondere die Eidi-V und die MWSTV - dahingehend anzupassen, dass:<\/p><p>a. Papier- und E-Rechnungen einander gleichgestellt sind?<\/p><p>b. es den Steuerpflichtigen überlassen ist, wie sie den Beweis für einen steuermindernden Tatbestand (z. B. Vorsteuerabzug) erbringen und den Ursprung und die Unverändertheit eines Belegs nachweisen?<\/p><p>c. der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit auch erbracht werden kann durch interne Kontroll- und Steuerungsverfahren, die einen eindeutigen Prüfpfad belegen können?<\/p><p>d. der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit auch erbracht werden kann durch andere technische Verfahren, die diesen Nachweis ermöglichen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Mehrwertsteuer-Abrechnung ohne digitale Signatur auf elektronischen Rechnungen"}],"title":"Mehrwertsteuer-Abrechnung ohne digitale Signatur auf elektronischen Rechnungen"}