{"id":20154223,"updated":"2023-07-28T05:33:34Z","additionalIndexing":"15;34","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2580,"gender":"f","id":1071,"name":"Humbel Ruth","officialDenomination":"Humbel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"CVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-18T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5001"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-12-15T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2016-02-17T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1450393200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1513292400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2728,"gender":"m","id":3931,"name":"Weibel Thomas","officialDenomination":"Weibel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2646,"gender":"f","id":1288,"name":"Amherd Viola","officialDenomination":"Amherd"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2772,"gender":"m","id":4067,"name":"Brand Heinz","officialDenomination":"Brand"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2799,"gender":"m","id":4094,"name":"Hess Lorenz","officialDenomination":"Hess Lorenz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2660,"gender":"f","id":1346,"name":"Moret Isabelle","officialDenomination":"Moret Isabelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2525,"gender":"f","id":502,"name":"Riklin Kathy","officialDenomination":"Riklin Kathy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2664,"gender":"m","id":3828,"name":"Cassis Ignazio","officialDenomination":"Cassis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3075,"gender":"f","id":4181,"name":"Gmür-Schönenberger Andrea","officialDenomination":"Gmür-Schönenberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2580,"gender":"f","id":1071,"name":"Humbel Ruth","officialDenomination":"Humbel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"CVP-Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.4223","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Mit Telefonanrufen zu Unzeiten, irreführenden Nummern und Geschäftsangaben sowie falschen Versprechungen betreiben unseriöse Makler und Vermittler seit Jahren ihr höchst fragwürdiges Geschäft. Recht häufig stammen solche ungebetene Anrufe aus dem Ausland, wobei mit falschen Absendern und virtuellen Schweizer Telefonnummern agiert wird (sogenanntes Spoofing). Wie der Bundesrat zu diversen Vorstössen zum Thema ausführt, kann der im Ausland angesiedelte Telefonterror nicht wirksam bekämpft werden. Vermittler und Makler aus dem Ausland sind faktisch kaum zu eruieren, geschweige denn zu verfolgen. Es braucht folglich auch klare Regeln, wie mit den fragwürdig erworbenen telefonischen Anwerbungen usw. aus dem Ausland hierzulande umgegangen werden soll. Zielführend ist deshalb die Ergänzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit einer Opt-in-Regel, wonach es für Werbekontaktaufnahmen im Bereich der Telekommunikation und der elektronischen Medien (Massenmails, Apps, Social Media usw.) der Zustimmung des potenziellen Kunden im Voraus bedarf. Damit können sowohl die Bevölkerung wie faire Mitkonkurrenten effektiv vor unseriösen Maklern und Vermittlern geschützt werden. Mit dem Nachweis, dass ein Opt-in-Geschäft vorliegt, wird sichergestellt, dass der Kunde mit der Akquisition einverstanden ist. Damit wird insbesondere der irreführenden Akquisition aus dem Ausland der Boden entzogen. Die vom Bundesrat in etlichen Antworten erwähnte Auslandproblematik wird dadurch entschärft. Geschäfte ohne Opt-in-Nachweis können als nichtig erklärt werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In seiner Stellungnahme auf die Motion Fetz 15.3598, \"Stopp dem Telefonterror. Allgemeines Verbot von Werbeanrufen auf Mobiltelefone\", und in seiner Antwort auf die Interpellation Savary 15.3790, \"Unbekannte Rufnummernblöcke. Was unternimmt der Bundesrat?\", hat der Bundesrat in Aussicht gestellt, Massnahmen zu treffen, um die Belästigung durch unerwünschte Telefonanrufe möglichst zu unterbinden. Er hat diesbezüglich am 11. Dezember 2015 das Vernehmlassungsverfahren zu einer Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) eröffnet. Im Rahmen dieser FMG-Teilrevision wird auch vorgeschlagen, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur besseren Bekämpfung von unerwünschten Werbeanrufen zu verstärken. Dabei wird zwar am Sterneintrag im Telefonbuch als Vermerk, keine Werbeanrufe von Dritten erhalten zu wollen (sog. Opt-out), festgehalten. Personen, die keinen Eintrag in einem Telefonverzeichnis haben, werden aber neu solchen mit einem Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. u der UWG-Vernehmlassungsvorlage). Damit wird der lauterkeitsrechtliche Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen auch auf diesen Personenkreis ausgedehnt, was sich vor allem im Bereich der Mobiltelefonie positiv auswirken sollte.<\/p><p>Auch das FMG selber wird den Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen verbessern. So sieht die Vernehmlassungsvorlage vor (Art. 45a FMG), die Fernmeldedienstanbieterinnen wie bereits bei der Bekämpfung von Spam auch bei derjenigen von Werbeanrufen stärker in die Verantwortung zu nehmen. Die Anbieterinnen sollen dabei verpflichtet werden, unerbetene Werbeanrufe mit dem Einverständnis der angerufenen Kundinnen und Kunden auf Netzebene zu filtern. Dies ist ihnen zurzeit nicht erlaubt. Callcenter sollen zudem verpflichtet werden, bei Werbeanrufen stets ihre Rufnummer anzuzeigen, die im Telefonverzeichnis registriert sein muss und zu deren Nutzung sie berechtigt sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. v der UWG-Vernehmlassungsvorlage).<\/p><p>Gestützt auf das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG, SR 832.12; Art. 19 Abs. 3) haben die beiden Dachverbände der Krankenkassen ihrerseits Qualitätsstandards festgelegt, welche der Kaltakquise im Bereich der sozialen Krankenversicherung den Boden entziehen sollen. Einer der Dachverbände hat zudem seine Qualitätsstandards gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, SR 961.01; Art. 31a) ebenfalls auf die Zusatzversicherung für anwendbar erklärt. Wie das KVAG und das geänderte VAG sind diese Branchenvereinbarungen per 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Der Bereich der Krankenversicherung, der mit Abstand bedeutendste Sektor unerwünschter Werbeanrufe, zeigt andererseits exemplarisch auf, dass auch mit einem Systemwechsel zu einem Opt-in widerrechtliche Anrufe aus dem Ausland mit Schweizer Teilnehmernummern nicht unterbunden würden. Bei der strafrechtlichen Verfolgung der im Ausland ansässigen Callcenter würden die gleichen Vollzugsprobleme bestehen wie heute beim Opt-out.<\/p><p>Im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls bedeutsam ist, dass seit dem 1. Januar 2016 für am Telefon abgeschlossene Verträge eine 14-tägige Widerrufsfrist gilt (Art. 40a ff. des Obligationenrechts).<\/p><p>Der Bundesrat vertritt deshalb die Ansicht, die bereits eingeleiteten Massnahmen vorerst wirken zu lassen und insbesondere auch das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zu FMG\/UWG abzuwarten. Gestützt darauf wird er seine weiteren Schritte festlegen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) das Opt-in-Prinzip einzuführen und verbindliche und zugleich verlässliche Rahmenbedingungen für die Kundenakquisition zu schaffen. Die Regelung soll insbesondere folgende Punkte beinhalten:<\/p><p>1. Verbot der Kaltakquise für das Telekommunikations- und elektronische Marketing;<\/p><p>2. verbindliche branchenübliche Dokumentationsanforderungen zur Identität und geschäftlichen Tätigkeit der Absender;<\/p><p>3. vereinfachte Massnahmen, um bei Missbräuchen erfolgreich Beschwerde führen zu können;<\/p><p>4. geeignete Strafbestimmungen gegen Widerhandlungen;<\/p><p>5. Massnahmen, welche die Zusammenarbeit mit unseriösen Betreibern aus dem Ausland, die nicht direkt verfolgt werden können, einschränken, und schliesslich die allfällige Definition begründeter Ausnahmen. <\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Geordnete Rahmenbedingungen für die Kundenakquisition"}],"title":"Geordnete Rahmenbedingungen für die Kundenakquisition"}