{"id":20154235,"updated":"2023-07-28T05:32:35Z","additionalIndexing":"08;09;04;10","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-18T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5001"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-18T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-12-15T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-02-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDA","id":3,"name":"Departement für auswärtige Angelegenheiten","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1450393200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1513292400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"15.4235","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, wonach sich die dauernde Neutralität als Leitsatz der Aussen- und der Sicherheitspolitik der Schweiz bewährt hat. Der Bundesrat bekräftigt dies in konstanter Praxis und in diversen Grundlagendokumenten der Aussen- und Sicherheitspolitik (aussenpolitischer Bericht, sicherheitspolitischer Bericht). In seinem Bericht über die Neutralität vom 29. November 1993 (<a href=\"https:\/\/www.eda.admin.ch\/content\/dam\/eda\/de\/documents\/aussenpolitik\/voelkerrecht\/Rapport-neutralite_de.pdf\">https:\/\/www.eda.admin.ch\/content\/dam\/eda\/de\/documents\/aussenpolitik\/voelkerrecht\/Rapport-neutralite_de.pdf<\/a>) legte der Bundesrat zudem in umfassender Weise die konzeptionellen Grundlagen der Neutralität dar. Diese sind nach wie vor gültig und dienen dem Bundesrat zur Definierung seiner Neutralitätspolitik.<\/p><p>Angesichts der erwähnten komplexen geopolitischen Situation in verschiedenen Regionen der Welt überprüft der Bundesrat kontinuierlich die Schweizer Aussen- und Sicherheitspolitik und wendet die Neutralität entsprechend an. Dadurch wird die Schweiz international als glaubwürdiger neutraler Staat wahrgenommen und als solcher regelmässig konsultiert. Als Beispiele hierfür können das Engagement des Schweizer OSZE-Vorsitzes im Rahmen der Krise in der Ukraine, die differenzierte Politik der Schweiz in Bezug auf Übernahme\/Nichtübernahme von Sanktionen der Europäischen Union sowie der im November 2015 von der Schweiz organisierte Neutralitätsdialog mit der Mongolei gelten. Der Bundesrat hält es deshalb nicht für notwendig, die schweizerische Neutralität neu zu definieren oder Massnahmen zur Stärkung von deren Glaubwürdigkeit zu treffen. Für weitere Referenzen zur Vereinbarkeit der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik mit der Neutralität siehe die Antworten des Bundesrates auf die Interpellationen 14.3676, 14.4054, 15.3560 und 15.4155.<\/p><p>3. Was die Frage nach der Fortsetzung der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der Zollunion Russland, Belarus, Kasachstan betrifft, so hat der Bundesrat in Beantwortung der Motion 15.3626 festgehalten, dass das Fehlen einer stabilen und friedlichen Lösung in der Ukraine-Krise es der Efta bisher nicht gestattet, diese Verhandlungen fortzusetzen.<\/p><p>4. Die Neutralität ist im 5. Titel der Bundesverfassung (BV) verankert, unter den Zuständigkeiten der Bundesbehörden. Gemäss den Artikeln 173 und 185 BV treffen die Bundesversammlung und der Bundesrat Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. Der gleiche Wortlaut findet sich in den Bundesverfassungen von 1848 und 1874. Die Neutralität ist somit ein wichtiges Mittel zur Erhaltung der Souveränität des Landes. Dennoch haben die Autoren der Verfassungen von 1848, 1874 und 1999 es bewusst vermieden, die Neutralität unter den Bundeszwecken oder den Prinzipien der Aussenpolitik aufzuführen. Die Neutralität ist folglich ein aussen- und sicherheitspolitisches Instrument, das den jeweiligen internationalen Herausforderungen gerecht angewendet wird. Die geltenden Regelungen haben sich bis heute bewährt, und der Bundesrat erachtet eine weiter gehende Verankerung des Kerninhaltes der Neutralität in Artikel 54 BV weder für die Konsolidierung der schweizerischen Sicherheits- und Aussenpolitik noch für die Friedensdiplomatie als zweckmässig.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Es gibt für den schweizerischen Kleinstaat keine realistische Alternative zur Neutralität. Neutralität ist der grösste Mehrwert, den ein Kleinstaat ohne Machtambitionen leisten kann. Entscheidender Faktor der Neutralität ist die Glaubhaftigkeit. Diese Glaubhaftigkeit gilt es in Friedenszeiten herzustellen und nicht im Krieg. Nur wer in Friedenszeiten glaubwürdig aufzeigt, dass er im Kriegsfall keine Partei ergreifen wird, kann sich beim Ausbruch eines Konfliktes aus dem Streit heraushalten und dafür umso mehr als von allen Seiten als neutral anerkannter Staat eine Rolle in der Friedensdiplomatie und in der humanitären Hilfe spielen.<\/p><p>Die Bundesverfassung erteilt dem Bundesrat und der Bundesversammlung den Auftrag, die Neutralität zu wahren (Art. 173 und Art. 185 BV). Die Neutralität ist für die Schweiz seit Jahrhunderten die erfolgreiche Strategie der Aussen- und der Sicherheitspolitik.<\/p><p>2014 führte die Schweiz für ein Jahr das OSZE-Präsidium. Die Entschärfung des Konfliktes Russland-Ukraine stand im Zentrum der diplomatischen Bemühungen. Die Neutralität wurde selbst vom OSZE-Vorsitzenden, Herrn Bundesrat Didier Burkhalter, als entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Friedensdiplomatie bezeichnet. Es schien, die Zeit der Experimente mit einer von der ehemaligen Aussenministerin, Frau Bundesrätin Micheline Calmy-Rey, geforderten aktiven Neutralität sei beendet. Aktuell lässt sich aber die Schweiz zunehmend in die Sanktionen der Europäischen Union einbinden. Die Verhandlungen mit Russland über ein Freihandelsabkommen wurden gestoppt. Zudem wird der Einsitz im Uno-Sicherheitsrat weiter angestrebt. Ebenso wenig mit der schweizerischen Neutralität vereinbar ist ein allfälliger Frontex-Einsatz von Schweizer Sicherheitspersonal an der EU-Aussengrenze.<\/p><p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass angesichts der komplexen geopolitischen Situation die Glaubwürdigkeit der Neutralität der Schweiz gestärkt werden muss? <\/p><p>2. Welche entsprechenden Massnahmen trifft er?<\/p><p>3. Werden die Verhandlungen mit Russland über ein Freihandelsabkommen demnächst fortgesetzt?<\/p><p>4. Teilt er die Ansicht, dass eine Verankerung des Kerninhalts der immerwährenden bewaffneten Neutralität in der Bundesverfassung (Erweiterung von Art. 54 BV) eine langfristige und glaubwürdige Konsolidierung der schweizerischen Sicherheits- und Aussenpolitik sowie Friedensdiplomatie ermöglichen würde?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Massnahmen für eine glaubwürdige Neutralitätspolitik der Schweiz"}],"title":"Massnahmen für eine glaubwürdige Neutralitätspolitik der Schweiz"}