{"id":20154238,"updated":"2023-07-28T05:31:40Z","additionalIndexing":"2811;04","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-18T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5001"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-06-12T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2016-02-17T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1450393200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1497218400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"15.4238","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien bilden die unabdingbare Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben. Seit 2008 gibt das Ausländergesetz den Kantonen die Möglichkeit, mit Migranten Integrationsvereinbarungen abzuschliessen. <\/p><p>Im Sinne eines Anreizes können die Kantone bereits heute gut integrierten Ausländern aus Drittstaaten die Niederlassungsbewilligung (C) vorzeitig, d. h. schon nach fünf Jahren Aufenthalt, erteilen. Demgegenüber können Ausländer mit Niederlassungsbewilligung nur bedingt des Landes verwiesen werden; die aktuelle Gesetzgebung sieht Sanktionsmassnahmen erst bei schweren kriminellen Handlungen vor.<\/p><p>Die einheimische Bevölkerung erwartet, dass Niederlassungsbewilligungen nur an gut integrierte Ausländer erteilt werden. Wiederholt gaben jedoch Negativbeispiele Anlass zu Unstimmigkeiten. Erlernen einer Landessprache ist eine erste Voraussetzung für eine gute Integration, aber Integration hört bei der Sprache nicht auf.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Seit 2008 sieht das Bundesrecht in Artikel 54 des Ausländergesetzes (AuG) vor, dass die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung mit der Bedingung verbunden werden kann, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird; dies kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.<\/p><p>Der Bundesrat hat am 8. März 2013 die Botschaft und den Gesetzentwurf zur Änderung des AuG (Integration; 13.030) verabschiedet. Der Ständerat hat der Vorlage am 11. Dezember 2013 mit wenigen Änderungen zugestimmt. Nach der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 haben die eidgenössischen Räte den Gesetzentwurf an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, die Vorlage unter Berücksichtigung des neuen Artikels 121a der Bundesverfassung und auf der Basis der Beschlüsse des Ständerates zu überarbeiten sowie die Anliegen von fünf schon seit längerer Zeit hängigen parlamentarischen Initiativen aufzunehmen. Am 4. Dezember 2015 hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung publiziert und dem EJPD den Auftrag erteilt, bis Anfang März 2016 die entsprechende Zusatzbotschaft vorzulegen.<\/p><p>Die Gesetzesvorlage sieht im Wesentlichen vor, durch Anpassungen der Zulassungs- und Aufenthaltsregelungen die Eigenverantwortung der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf ihre Integration verbindlicher zu gestalten. Sie definiert neu klare Integrationskriterien. Eine erfolgreiche Integration soll durch positive Anreize begünstigt werden.<\/p><p>Die Vorlage sieht des Weiteren vor, dass bei besonderem Integrationsbedarf die zuständigen Behörden bei der Erteilung oder der Verlängerung von Bewilligungen Integrationsvereinbarungen abschliessen können. Diese sollen Ausländerinnen und Ausländern klar aufzeigen, was vorausgesetzt wird. Sie sind nicht systematisch vorgesehen, deren Einsatz soll aber gezielt und im Einzelfall geprüft werden. Der Abschluss von Integrationsvereinbarungen ist nur dann sinnvoll, wenn aufgrund von aktenkundigen Vorkommnissen im Einzelfall ein ungünstiger Verlauf des Integrationsprozesses zu erwarten ist. Damit die Behörden diesen Auftrag wahrnehmen können, ist geplant, die im Ausländergesetz vorgesehenen Meldepflichten weiter auszubauen.<\/p><p>Schliesslich soll das selbstverschuldete Nichteinhalten einer Integrationsvereinbarung in letzter Konsequenz die Nichtverlängerung oder den Widerruf der Bewilligung nach sich ziehen. Neu soll im Gesetz auch vorgesehen werden, dass die Behörden Integrationsempfehlungen an Ausländerinnen und Ausländer abgeben können, bei denen der Abschluss einer Integrationsvereinbarung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dies betrifft Personen aus dem EU-\/Efta-Raum.<\/p><p>Der Bundesrat vertritt daher die Auffassung, dass die bereits bestehenden und geplanten Integrationskriterien und Integrationsvereinbarungen geeignete Massnahmen darstellen, um eine erfolgreiche Integration zu begünstigen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 54 des Ausländergesetzes (AuG) zu revidieren, um eine zwingende Erweiterung, Präzisierung und Konkretisierung der Integrationsvereinbarungen für Ausländerinnen und Ausländer zu erwirken. Insbesondere sollen die Integrationsvereinbarungen künftig ein verbindliches, schriftliches Bekenntnis zu den rechtlichen Grundlagen, den demokratischen Grundwerten sowie den Wertvorstellungen der Schweiz mit klar messbaren Kriterien enthalten. In dieser schriftlichen Integrationsvereinbarung soll auch festgehalten werden, dass das religiöse Recht des Islams (Scharia) dem Schweizer Recht auf Schweizer Territorium unmissverständlich und ausnahmslos untergeordnet wird. Bei nichtfristgerechter Befolgung der Integrationsvereinbarungen sollen zudem die Sanktionsmöglichkeiten konkretisiert und ergänzt werden, d. h., es sollen zwingende, verbindliche Sanktionen definiert werden, je nach Nichtbeachtung bzw. Verletzung der Integrationsvereinbarung bis zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung. Für neu in der Schweiz Wohnsitz nehmende Ausländerinnen und Ausländer wird vorausgesetzt, dass die Integrationsvereinbarung bereits vor Wohnsitznahme vereinbart wird. Bereits in der Schweiz wohnhaften Ausländern wird eine Integrationsvereinbarungsfrist auferlegt, soweit übergeordnetes Schweizer Recht dies nicht anders regelt. Auch die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs soll geregelt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verbindlicher Integrationsvertrag für Ausländerinnen und Ausländer"}],"title":"Verbindlicher Integrationsvertrag für Ausländerinnen und Ausländer"}