﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20155511</id><updated>2023-07-28T05:52:40Z</updated><additionalIndexing>2446;44;2836</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Fra.</abbreviation><id>14</id><name>Fragestunde. Frage</name></affairType><author><councillor><code>2761</code><gender>m</gender><id>4054</id><name>Vitali Albert</name><officialDenomination>Vitali</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-09-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4920</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-09-21T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-09-16T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-09-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2761</code><gender>m</gender><id>4054</id><name>Vitali Albert</name><officialDenomination>Vitali</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.5511</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Parlament hat am 21. Juni 2013 das Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur angenommen und damit die Beschränkung des Fahrkostenabzugs bei der direkten Bundessteuer auf 3000 Franken pro Jahr beschlossen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG). Die Schweizerische Steuerkonferenz hat zusammen mit Vertretern der Wirtschaftsverbände eine möglichst einfache und praktikable Lösung gesucht, um die neuen Gesetzesbestimmungen auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Unselbstständigerwerbenden umzusetzen. Die Korrektur erfolgt im Veranlagungsverfahren. Der Mitarbeiter und die Mitarbeiterin, welchem bzw. welcher ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht, hat neu - gleich wie die übrigen Mitarbeitenden - seinen Arbeitsweg zu deklarieren. Wenn die Kosten des Arbeitswegs 3000 Franken übersteigen, erfolgt bei der direkten Bundessteuer für den 3000 Franken übersteigenden Betrag eine Aufrechnung als übriges Einkommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. In der gesetzlichen Grundlage von Artikel 26 Absatz 1 DBG ist keine Sonderbehandlung für Mitarbeitende, welche über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, vorgesehen. Auf Verordnungsstufe kann keine dem Gesetzestext widersprechende Bestimmung eingeführt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Bei Unselbstständigerwerbenden erfolgt aus verschiedenen Gründen keine Aufrechnung für den Arbeitsweg bei der Abgabe von aus geschäftlichen Gründen benutzten Generalabonnementen. Kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Arbeitsweg nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, z. B. wegen Schichtarbeit oder ungünstigen Verkehrsverbindungen, rechtfertigt sich eine Aufrechnung für den Arbeitsweg bei Abgabe eines Generalabonnements nicht. Im Übrigen kann der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung nicht quantifiziert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Gemäss Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen verzichtet die AHV aus Praktikabilitätsgründen weiterhin darauf, den mit dem Geschäftsfahrzeug zurückgelegten Arbeitsweg als Naturallohn aufzurechnen. Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird auch inskünftig davon absehen, diese geldwerte bzw. entgeltliche Leistung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu besteuern. Da gewisse Kategorien von Steuerpflichtigen von der Beschränkung des Fahrkostenabzugs nicht betroffen sind und zudem zahlreiche Kantone höhere oder gar keine Beschränkung des Fahrkostenabzugs kennen, lässt es sich rechtfertigen, diese Praxis weiterzuführen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In jüngster Vergangenheit hat sich die Schweizerische Steuerkonferenz zunehmend in heikle politische Bereiche eingemischt, und dies trotz der Überweisung der Motion Büttiker 09.3619, "Rückführung der Tätigkeiten der Schweizerischen Steuerkonferenz auf die informelle Ebene". Beim limitierten Fahrkostenabzug fehlt eine explizite gesetzliche Grundlage, dass bei Geschäftsfahrzeugen eine Aufrechnung erfolgen darf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Kann dies auf Verordnungsstufe geregelt werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Weshalb erfolgt bei den Inhabern eines Generalabonnements keine Aufrechnung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Unterliegen die Aufrechnungen auch den Sozialversicherungen und der Mehrwertsteuer?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Fabi-Vorlage. Limitierter Fahrkostenabzug verursacht unnötige Bürokratie</value></text></texts><title>Fabi-Vorlage. Limitierter Fahrkostenabzug verursacht unnötige Bürokratie</title></affair>