﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20160424</id><updated>2024-04-10T17:44:31Z</updated><additionalIndexing>15;2446</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Pa. Iv.</abbreviation><id>4</id><name>Parlamentarische Initiative</name></affairType><author><councillor><code>2762</code><gender>f</gender><id>4058</id><name>Badran Jacqueline</name><officialDenomination>Badran Jacqueline</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-03-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5002</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-06-06T00:00:00Z</date><text>Keine Folge gegeben</text><type>51</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-NR</abbreviation><id>10</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR</name><abbreviation1>WAK-N</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>10</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2016-05-31T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /><sessionId>5009</sessionId></registration></registrations><treatmentCategory>V</treatmentCategory></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments /><states><state><date>2016-03-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2017-06-06T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20173261</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>17.3261</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><councillor><code>2735</code><gender>m</gender><id>4008</id><name>Landolt Martin</name><officialDenomination>Landolt</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2715</code><gender>m</gender><id>3912</id><name>Wasserfallen Christian</name><officialDenomination>Wasserfallen Christian</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2702</code><gender>m</gender><id>3899</id><name>Nussbaumer Eric</name><officialDenomination>Nussbaumer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2760</code><gender>m</gender><id>4049</id><name>Aebischer Matthias</name><officialDenomination>Aebischer Matthias</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2770</code><gender>m</gender><id>4070</id><name>Candinas Martin</name><officialDenomination>Candinas Martin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2786</code><gender>m</gender><id>4083</id><name>Grossen Jürg</name><officialDenomination>Grossen Jürg</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3003</code><gender>m</gender><id>4093</id><name>Glättli Balthasar</name><officialDenomination>Glättli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2585</code><gender>m</gender><id>1138</id><name>Bäumle Martin</name><officialDenomination>Bäumle</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3085</code><gender>f</gender><id>4167</id><name>Martullo-Blocher Magdalena</name><officialDenomination>Martullo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3084</code><gender>f</gender><id>4197</id><name>Marti Min Li</name><officialDenomination>Marti Min Li</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2762</code><gender>f</gender><id>4058</id><name>Badran Jacqueline</name><officialDenomination>Badran Jacqueline</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>16.424</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Ein Grund für den Erfolg der Schweizer Wirtschaft liegt unbestritten in ihrer grossen Innovationskraft. In den letzten Jahren wurden auch die Rahmenbedingungen für die Innovationstätigkeit verbessert. Dabei wurde aber besonders auf multinationale börsenkotierte Grosskonzerne fokussiert, jedoch wurden Start-ups aussen vor gelassen. So sind auch im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III grosszügige Steuererleichterungen für Unternehmen mit Patenten und Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten vorgesehen. Start-ups profitieren nicht davon, weil sie (noch) keine Patente haben und auch keine Steuerabzüge geltend machen können, da sie in den ersten Jahren keine Gewinne schreiben. Auch bestehende Regeln für Mitarbeiterbeteiligungen sind massgeschneidert für börsenkotierte Grosskonzerne (Beendung der Steuervermeidung bei Mitarbeiterbeteiligungen als Lohnbestandteil). Leidtragende sind hochinnovative Start-up-Mitarbeitende, die keinerlei begünstigende Rahmenbedingungen haben und deswegen in andere Länder abwandern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Jahr 2013 trat das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft. Darin wurde klar geregelt, dass Aktien bei der Zuteilung und Optionen bei der Ausübung zu besteuern sind. Die Änderungen fanden auch im StHG Einzug, weshalb eine Harmonisierung in den Kantonen betreffend Zeitpunkt der Besteuerung stattfand. Mit diesem Gesetz wurde auch das Kreisschreiben 37 der ESTV erlassen. In diesem Kreisschreiben wird auch die Besteuerung von Aktien geregelt, welche nicht an einer Börse notiert sind, also gerade solche, die beispielsweise an Mitarbeiter eines Start-up-Unternehmens abgegeben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei nichtnotierten Aktien steht steuerrechtlich immer eine Bewertungsproblematik im Vordergrund. Für die Vermögenssteuer hat die Schweizerische Steuerkonferenz das Kreisschreiben 28 erlassen, welches Richtlinien zur steuerlichen Bewertung von nichtnotierten Aktien beinhaltet. Im Kreisschreiben wird anhand von Formeln aufgezeigt, wie Aktien für die Vermögenssteuern (und damit auch für die Einkommenssteuern) zu bewerten sind (z. B. Praktikermethode). Diese Bewertungsformeln haben sich in der Vergangenheit auch bei der Ermittlung des massgebenden Wertes für Mitarbeiteraktien bewährt und wurden von verschiedenen Kantonen entsprechend angewendet, insbesondere dann, wenn kein Drittpreis vorhanden war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei Start-up-Unternehmen existiert jedoch vielfach ein Drittpreis, da zur Marktentwicklung einer Idee oder Erfindung entsprechende finanzielle Mittel benötigt werden, die von bestehenden Aktionären oder oft von neuen Investoren gegen Ausgabe von Aktien (Aktienkapitalerhöhung) in die Unternehmung eingebracht werden (Finanzierungsrunde). Die Steuerbehörden wenden bei der Zuteilung von Mitarbeiteraktien in der Regel den vom Investor bezahlten Preis zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens an. Dieser hohe Preis basiert oft auf der Hoffnung und der zukünftigen Erwartung des Investors, dass das Unternehmen einmal erfolgreich sein wird. Entsprechend muss der Mitarbeiter einen sehr hohen Aktienwert bezahlen oder auf diesem sehr hohen Wert die Einkommenssteuern entrichten, falls er die Aktien zu einem tieferen Preis erhält, was in aller Regel der Fall ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Erfahrung zeigt, dass hochqualifizierte Mitarbeiter oft zu Löhnen unter dem marktüblichen Lohn in der Branche (im Vergleich zu den Grossunternehmen) eingestellt werden mit der Möglichkeit, Aktien am Start-up zu erwerben. Somit können diese Mitarbeiter in aller Regel den vom Investor bezahlten Preis oder die hohen Steuerfolgen bei der entschädigungslosen Zuteilung gar nicht bezahlen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Steuerbehörden bieten diesbezüglich zwar Hand, indem die Besteuerung zu einem Formelwert erfolgen kann, welcher wesentlich unter dem Wert des vom Investor bezahlten Preises liegt. In einem solchen Fall wird aber später bei der Veräusserung des Unternehmens oder beim Verkauf der Aktien durch den Mitarbeiter immer an diesem Formelwert festgehalten. Eine Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung und dem Veräusserungserlös des Mitarbeiters wird als Einkommen besteuert. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Aktien an einen unabhängigen Dritten veräussert werden oder an die Börse gebracht werden. Nur die Differenz zwischen ursprünglichem Kauf zum Formelwert und späterem Formelwert bei Verkauf gilt als steuerfreier Kapitalgewinn.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Somit verliert der Mitarbeiter die Möglichkeit, einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen, obwohl das Steuergesetz vorsieht, dass Kapitalgewinne im Privatvermögen steuerfrei sind. Diese Benachteiligung von mitarbeitenden Aktieneigentümern gegenüber nichtmitarbeitenden Aktionären oder Aktionären von börsenkotierten Unternehmen ist stossend. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dieser Praxis ist es für qualifizierte Mitarbeiter nicht attraktiv, für ein Schweizer Start-up zu arbeiten oder eines zu gründen, da der gesamte Veräusserungserlös mit der Einkommenssteuer erfasst wird, vielfach aufgrund der Progression zum Maximalsatz. Inklusive Sozialversicherungen kann das zu einer Belastung von bis zu 50 Prozent führen. Zudem wird auch die Unternehmung belastet, da auf dem Gewinn auch Arbeitgeberbeiträge bezahlt werden müssen. Im Gegensatz zum Ausland kennt die Schweiz keine Höchstgrenzen für Sozialversicherungsleistungen und auch keine Kapitalgewinnsteuer; in vielen Ländern wird zu einem wesentlich tieferen Satz besteuert (z. B. in den USA 15 Prozent, zu welchen die sogenannten Incentive Stock Options (ISO) besteuert werden; vor allem im Silicon Valley weitverbreitet). Im Weiteren kennt die Schweiz keine Förderung von Beteiligungsplänen für Mitarbeiter eines Start-up-Unternehmens, wie dies beispielsweise England kennt, das jährlich steuerfreie Zuteilungen von bis zu 50 000 GBP an Mitarbeiter eines Start-ups zulässt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die oben beschriebene Steuerpraxis ist im Kreisschreiben 37 festgehalten. Das Kreisschreiben 37 ist eine Verwaltungsanweisung und hat letztendlich keine verbindliche Wirkung, sondern widerspiegelt lediglich die Meinung der Steuerbehörden. Damit die im Kreisschreiben 37 festgesetzte Steuerpraxis geändert werden kann, braucht es zur Start-up-Förderung eine gesetzliche Grundlage im DBG und StHG. &lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gesetzlichen Bestimmungen des DBG und StHG sollen derart angepasst werden, dass sich die steuerliche Belastung aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups deutlich reduziert. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vorschlag zur Änderung des DBG:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 16&lt;/p&gt;&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Als Veräusserung von Privatvermögen gilt insbesondere die Veräusserung von Mitarbeiteraktien von Start-up-Unternehmen, welche mindestens 5 Jahre gehalten wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 17b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2bis&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Verkehrswert der Mitarbeiteraktien von Start-up-Unternehmen bemisst sich während den ersten 7 Jahren seit Gründung nach dem Eigenkapital des Unternehmens, mindestens aber nach dem Aktienkapital. Als Start-up-Unternehmen gelten Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche zum Zweck gegründet werden, eine Innovation zur Marktreife zu entwickeln, und in der Schweiz mindestens (xxx) Mitarbeitende beschäftigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nichtbörsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis. Bei nichtbörsenkotierten Mitarbeiteroptionen von Start-up-Unternehmen bemisst sich der Verkehrswert der Aktie nach Absatz 2bis, und die steuerbare Leistung wird um 50 Prozent ermässigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Analog sind Artikel 7 Absatz 4 Litera b sowie Artikel 7d Absätze 2 und 3 StHG zu ergänzen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Privilegierte Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen an Start-ups</value></text></texts><title>Privilegierte Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen an Start-ups</title></affair>