{"id":20160450,"updated":"2025-11-14T06:43:54Z","additionalIndexing":"44;2811;10","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Nach geltendem Recht kann nur die der minimalen Entlöhnung entsprechende Arbeitszeit im erleichterten Verfahren für allgemeinverbindlich erklärt werden, nicht aber die Arbeitszeit an sich. Man kann heute beispielsweise einen Stundenlohn für obligatorisch erklären oder ein monatliches Gehalt für eine 42-Stundenwoche zwingend festlegen. Eine Höchstarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche kann man aber nicht für obligatorisch erklären. <\/p><p>Deshalb ist es notwendig, die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung auch für Bestimmungen zuzulassen, die die Arbeits- und Ruhezeit regeln, einschliesslich der allgemeinen Bestimmungen über die Arbeitszeitorganisation.<\/p><p>Eine solche technische Änderung gäbe den Sozialpartnern mehr Spielraum beim Aushandeln von umfassenden Lösungen in Branchen, bei denen die Gefahr des Lohndumpings besteht. Es geht um eine konkrete Lösung der Probleme, die in Branchen festgestellt werden, in denen eine Allgemeinverbindlicherklärung nicht möglich und die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung das notwendige Mittel ist, um die Gefahr des Lohndumpings zu bannen. Für einige dieser Branchen, wie zum Beispiel für den Detailhandel in Genf, sind die Dauer der Arbeitszeit und die Arbeitszeitorganisation die zentralen Verhandlungspunkte zwischen den Sozialpartnern. So sollten die Sozialpartner zum Beispiel als Gegenleistung für längere Ladenöffnungszeiten Massnahmen vereinbaren können, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Garantien im Bereich der Arbeitszeitorganisation gewährleisten. Zum Beispiel könnten die tägliche Höchstarbeitszeit festgelegt oder die zulässigen Arbeitszeitunterbrüche begrenzt werden. Es geht nicht darum, diese Massnahmen vorzuschreiben, sondern darum, den Sozialpartnern zu ermöglichen, solche ausgleichenden Massnahmen zu finden.<\/p><p>Dadurch, dass heute die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung nicht ausgeweitet werden kann, besteht ein erhöhtes Risiko, dass in bestimmten Branchen die Sozialpartnerschaft zerbricht. Im Endeffekt könnten die kantonalen tripartiten Kommissionen sich veranlasst sehen, Musterarbeitsverträge für Branchen zu erlassen, oder die Sozialpartner könnten vertragliche Übereinkünfte suchen, wenn eine solche technische Möglichkeit bestände. Eine solche Situation widerspricht dem Grundsatz, dass der GAV das vorrangige Instrument für die Regulierung der Arbeitsbedingungen ist. <\/p><p>Mit dem hier vorgelegten Vorschlag könnten - ganz im Sinne des Föderalismus - Lösungen berücksichtigt werden, die von Kantonen vorgeschlagen werden, die besonders den Risiken von Lohndumping und unlauterem Wettbewerb ausgesetzt sind. Es geht nicht darum, die flankierenden Massnahmen auszubauen, sondern um eine technische Optimierung dieser Massnahmen. <\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Artikel 1a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) ist wie folgt zu ändern:<\/p><p>Art. 1a<\/p><p>...<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können in diesem Fall sein:<\/p><p>Bst. a<\/p><p>die minimale Entlöhnung sowie die Arbeits- und Ruhezeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999;<\/p><p>Bst. b<\/p><p>die Ferien;<\/p><p>Bst. c<\/p><p>die Vollzugskostenbeiträge;<\/p><p>Bst. d<\/p><p>die paritätischen Kontrollen;<\/p><p>Bst. e<\/p><p>die Sanktionen gegenüber fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere Konventionalstrafen und die Auferlegung von Kontrollkosten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Technische Optimierung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr. Ergänzung der Bestimmungen eines GAV, die Gegenstand einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung sein können"}],"title":"Technische Optimierung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr. Ergänzung der Bestimmungen eines GAV, die Gegenstand einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung sein können"}