{"id":20161003,"updated":"2025-06-24T22:22:26Z","additionalIndexing":"48;15;1216","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2743,"gender":"f","id":4030,"name":"Birrer-Heimo Prisca","officialDenomination":"Birrer-Heimo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-03T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5002"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-05-18T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1456959600000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1463522400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2743,"gender":"f","id":4030,"name":"Birrer-Heimo Prisca","officialDenomination":"Birrer-Heimo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.1003","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Bundesanwaltschaft handelt als unabhängige Strafverfolgungsbehörde. Es ist deshalb nicht Sache des Bundesrates, die Arbeit der Bundesanwaltschaft zu beurteilen oder Stellungnahmen zu konkreten Strafverfahren abzugeben.<\/p><p>Der in der vorliegenden Angelegenheit erwähnte Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) regelt das Verbot der doppelten Bestrafung im Schengen-Raum. Danach darf niemand, der in einem Schengen-Staat für eine Straftat verurteilt worden ist, für die gleiche Tat in einem anderen Schengen-Staat verfolgt werden. Voraussetzung ist, dass das Verfahren im Ausland endgültig abgeschlossen ist und die Strafe bereits vollstreckt wird oder vollstreckt worden ist. Artikel 54 SDÜ ist folglich nicht anwendbar auf Fälle, in denen noch keine endgültige Verurteilung erfolgt ist.<\/p><p>Gemäss Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) können die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden auf die Strafverfolgung verzichten, wenn eine ausländische Behörde die Straftat bereits verfolgt oder die Verfolgung an diese abgetreten wurde. Ob diese Bestimmung in den vorliegenden Fällen als Grundlage für die Weiterleitung der Strafakten an das Ausland jeweils genügt, kann nicht durch den Bundesrat, sondern muss durch die in der Sache zuständigen Behörden beurteilt werden.<\/p><p>Eine regelmässige Überprüfung der Tätigkeit der Bundesanwaltschaft erfolgt durch die zuständige Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA), welche insbesondere die Rechtmässigkeit und Wirksamkeit der Arbeit der Bundesanwaltschaft prüft. Die AB-BA richtet ihr Augenmerk auf die Beseitigung von systematischen Fehlern. Sie greift dabei aber nicht in die Behandlung einzelner Fälle ein, sondern reagiert bei generellen Mängeln.<\/p><p>2. Der Bundesrat kann auch bei der zweiten Frage nicht zu den konkreten Fällen Stellung nehmen. Eine anzeigende Person hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörde auf Anfrage hin mitteilt, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 StPO). Weiter gehende Verfahrensrechte stehen ihr nicht zu. Hat sich die anzeigende Person als (durch eine Straftat geschädigte) Privatklägerin konstituiert, kann sie im Verfahren darüber hinaus Parteirechte wahrnehmen und beispielsweise Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen erheben.<\/p><p>Eine unrechtmässige Unterlassung seitens einer Strafverfolgungsbehörde kann aufsichtsrechtliche Folgen haben. Denkbar ist auch, dass eine Beschwerdeinstanz die Strafverfolgungsbehörde anweist, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Schliesslich kann, je nach Schwere der Untätigkeit einer Behörde, der Straftatbestand der Begünstigung vorliegen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Rahmen des VW-Abgasskandals wurden bei kantonalen Strafverfolgungsbehörden zwischen 1500 und 2000 Strafanzeigen von Privatpersonen gegen die Verantwortlichen des VW-Konzerns eingereicht. Wie am 1. Februar 2016 in einem Bericht der \"Tagesschau\" zu vernehmen war, wurden diese Strafanzeigen von den kantonalen Behörden an die Bundesanwaltschaft, von dieser wiederum gebündelt an die Staatsanwaltschaft Braunschweig weitergeleitet. In einem Schreiben an die Bundesanwaltschaft drückte die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) ihre Zweifel über die rechtsstaatliche Korrektheit dieser Weiterleitung an die ausländische Behörde aus.<\/p><p>Die geschädigten Bürgerinnen und Bürger haben einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass der Staat das Strafrecht auf dem Gebiet der Schweiz durchsetzt. Bei Verdacht auf strafrechtswidriges Verhalten ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten.<\/p><p>In ihrer Antwort an die SKS begründete die Bundesanwaltschaft die Überweisung der Strafakten nach Deutschland mit Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dieser verbiete eine Strafverfolgung, wenn der Sachverhalt bereits andernorts rechtskräftig abgeurteilt wurde.<\/p><p>Diese Begründung ist nicht zufriedenstellend. Weder in Deutschland noch andernorts liegt bereits eine rechtskräftige Verurteilung vor, die gemäss Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens \"bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann\".<\/p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen. Da der Bund als vom VW-Abgasskandal direkt Betroffener ein Interesse an einer korrekten Strafverfolgung gegenüber den verantwortlichen Entscheidträgern hat, ist die Klärung dieser Fragen auch für ihn von Bedeutung.<\/p><p>1. Wie beurteilt er die Weiterleitung der Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal an die Staatsanwaltschaft Braunschweig? Erachtet er Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens als genügende rechtliche Grundlage für diese Weiterleitung?<\/p><p>2. Falls die Weiterleitung rechtswidrig erfolgte: Mit welchen Konsequenzen - für die Bundesanwaltschaft, für die Strafanzeigenden - müsste gerechnet werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Weiterleitung von Strafanzeigen in Sachen VW-Skandal"}],"title":"Weiterleitung von Strafanzeigen in Sachen VW-Skandal"}