{"id":20161007,"updated":"2025-06-24T22:10:44Z","additionalIndexing":"52","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-16T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5002"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-05-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1458082800000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1462312800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.1007","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 12 Absatz 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) können Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, das Beschwerderecht erlangen. Bei der Frage, inwieweit Tierschutzanliegen dem Natur- und Heimatschutz verwandte Ziele im Sinne von Artikel 12 NHG darstellen können, ist zwischen dem Artenschutz und dem Tierschutz zu unterscheiden.<\/p><p>Nach dem Verfassungsartikel über den Natur- und Heimatschutz (Art. 78 Abs. 4 der Bundesverfassung) schützt der Bund bedrohte Arten vor der Ausrottung. Der Artenschutz ist damit Teil des Naturschutzes. Schutzobjekt beim Artenschutz ist die Tierwelt, nicht das einzelne Tier. Entsprechend ist der Artenschutz von den Zielen, die Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 12 NHG verfolgen können, mitumfasst.<\/p><p>Demgegenüber ist beim Tierschutz nach Artikel 80 der Bundesverfassung das einzelne Tier Schutzobjekt. Es geht dabei nicht um den Schutz vor Ausrottung. Vielmehr soll das Tier in seiner Würde und seinem Wohlergehen vor ungerechtfertigten Verhaltensweisen des Menschen geschützt werden. Der Tierschutz gilt deshalb nicht als dem Natur- und Heimatschutz verwandtes Ziel im Sinne von Artikel 12 NHG. Tierschutzorganisationen können demnach das Beschwerderecht nach Artikel 12 NHG nicht erlangen. Dies hat auch das Bundesgericht in einem Entscheid vom 13. Oktober 1993 festgehalten (BGE 119 Ib 305 f.). Zudem können Natur- und Heimatschutzorganisationen, die das Beschwerderecht nach Artikel 12 NHG besitzen, bei ihren Beschwerden keine Verletzung von Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geltend machen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In den Artikeln 55 und 55a bis 55f des Umweltschutzgesetzes (USG), den Artikeln 12 und 12a bis 12g des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sowie in Artikel 28 des Gentechnikgesetzes (GTG) ist ein Beschwerderecht für Umweltschutzorganisationen verankert. Demgemäss steht das Beschwerderecht Umweltschutzorganisationen zu, die gesamtschweizerisch tätig sind und einen rein ideellen Zweck verfolgen (Art. 55 USG), oder Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, sofern die Organisation gesamtschweizerisch tätig ist und ideelle Zwecke verfolgt (Art. 12 NHG), oder gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden (Art. 28 GTG). Gemäss der entsprechenden Verordnung (Art. 3 VBO) kann ein Gesuch um Aufnahme in die Liste gestellt werden, sofern die Organisation die obengenannten Voraussetzungen erfüllt, wobei gemäss Artikel 12 NHG auch Organisationen die Beschwerdeberechtigung erteilt wird, die \"verwandte Ziele\" anstreben.<\/p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat, folgende Anfrage zu beantworten:<\/p><p>Impliziert der Ausdruck \"verwandte Ziele\" im Zusammenhang mit dem Naturschutz generell auch Tierschutzanliegen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Beschwerdeberechtigte Organisationen nach Artikel 12 NHG"}],"title":"Beschwerdeberechtigte Organisationen nach Artikel 12 NHG"}