{"id":20161009,"updated":"2025-06-24T22:13:05Z","additionalIndexing":"2841;48;28","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5002"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-05-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1458169200000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1462312800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.1009","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die gesetzliche Regelung der Fristen bei den verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen von über 70-jährigen Führerausweisinhabenden räumt den kantonalen Behörden einen grossen Ermessensspielraum ein (Art. 15d Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; SR 741.01). Entsprechend unterschiedlich ist deren Umsetzung in den Kantonen. Auch von kantonaler Seite wurde bereits angeregt, den kantonalen Spielraum zugunsten einer einheitlicheren Lösung einzuschränken. Der Bundesrat verschliesst sich dem Anliegen nicht.<\/p><p>2. Der Bundesrat kann eine Neuregelung nicht derart kurzfristig erlassen, weil die Lösungsfindung noch der ausführlichen Diskussion mit den kantonalen Behörden, den Seniorenverbänden und der Ärzteschaft bedarf. Dazu soll im Rahmen einer nächsten Verordnungsänderung ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In den Kantonen wird das Aufgebot zur medizinischen Kontrolluntersuchung höchst unterschiedlich praktiziert. Nichts einzuwenden ist gegen die Praxis, Seniorenautofahrer schon Monate vor Erreichen von Alter 70 aufzubieten, um ihnen genügend Frist für die Vereinbarung des vertrauensärztlichen Termins einzuräumen. Nicht akzeptierbar ist es hingegen, wenn eine kantonale Behörde den vorgezogenen Arzttermin stillschweigend zum Anlass nimmt, die gesetzliche Zweijahresfrist eigenmächtig zum Nachteil der Betroffenen abzuändern. So liegen mir konkrete Fälle vor, wo gemäss dieser Willkürregelung die zweite Untersuchung bereits spätestens mit Alter 71,75 und die dritte mit Alter 73,6 vorgenommen sein muss, will man des Führerscheins nicht verlustig gehen.<\/p><p>Deshalb frage ich den Bundesrat an:<\/p><p>1. Entspricht diese willkürliche Verkürzung der bundesgesetzlichen Zweijahresfrist durch Kantone den Intentionen des Bundesgesetzgebers?<\/p><p>2. Ist er gewillt, mit Inkraftsetzung der revidierten Verkehrszulassungsverordnung per 1. Juli 2016 dafür zu sorgen, dass im ganzen Land die gleiche Praxis bezüglich Aufgebot zur Kontrolluntersuchung ab Alter 70 angewandt wird, ohne Fristenschummelei zum Nachteil der Betroffenen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Fristenschummelei beim Aufgebot zur verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung ab Alter 70. Für gleiches Recht im ganzen Land!"}],"title":"Fristenschummelei beim Aufgebot zur verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung ab Alter 70. Für gleiches Recht im ganzen Land!"}