﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20161013</id><updated>2025-11-14T07:28:25Z</updated><additionalIndexing>48;2841</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>3021</code><gender>m</gender><id>4114</id><name>Knecht Hansjörg</name><officialDenomination>Knecht</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-04-27T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5003</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2016-07-06T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-04-27T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2016-07-06T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>3021</code><gender>m</gender><id>4114</id><name>Knecht Hansjörg</name><officialDenomination>Knecht</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>16.1013</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;In der Anfrage wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Definitionen zur Angabe der Verletzungsschwere bei Strassenverkehrsunfällen und bei Unfällen im öffentlichen Verkehr markante Abweichungen aufweisen. Die jeweiligen Definitionen für Schwerverletzte sind praktisch deckungsgleich. Sie sagen im Wesentlichen aus, dass eine stationäre ärztliche Versorgung erforderlich war. In der erwähnten Publikation wird bezüglich des öffentlichen Verkehrs vereinfachend der Begriff "Verletzte" anstelle von "Schwerverletzte" gemäss Artikel 4 der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) verwendet, weil keine Informationen zu Leichtverletzten publiziert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie eingangs erwähnt, bestehen keine relevanten Abweichungen in den Definitionen der Schwerverletzten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Publikation "Verkehrsunfälle in der Schweiz 2014" vergleicht das Bundesamt für Statistik die Verkehrsträger lediglich bezüglich der tödlich verunfallten Personen. Die Publikation macht hingegen keinen Vergleich zwischen den Verkehrsträgern bezüglich der Anzahl der Verletzten oder bezüglich der Anzahl Unfälle.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bezüglich der Todesfälle, die jeweils für effektive Vergleiche beigezogen werden, ist die Vergleichbarkeit umfassend gewährleistet. Wo die Anzahl der Verletzten der einzelnen Verkehrsträger dargestellt wird, sind diese Zahlen mit der zutreffenden Definition ergänzt. Eine "unbeabsichtigte" Fehlinterpretation ist damit ausgeschlossen, auch wenn hier der Begriff "Schwerverletzte" gemäss VSZV präziser wäre als der verwendete Begriff "Verletzte".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. In der Regel ist nicht die absolute Anzahl der Todesfälle und/oder der Schwerverletzten in einem bestimmten Jahr von wissenschaftlichem Interesse, sondern deren Entwicklung über mehrere Jahre. Daher werden im erwähnten Bericht sowohl für den Strassen- als auch für den Eisenbahnverkehr indexierte Werte dargestellt. Damit kann die Entwicklung der Anzahl der Verunfallten unabhängig von der konkreten Definition dargestellt und deren Entwicklung auch verglichen werden. Der Bundesrat sieht deshalb keine Gefahr von Verzerrungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Bei der Definition bestimmter Kenngrössen (z. B. Todesfälle, Verletzte) müssen unterschiedliche Anforderungen berücksichtigt werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Vergleichbarkeit über die Zeit;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Vergleichbarkeit mit anderen Ländern;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Vergleichbarkeit mit anderen (verwandten) Sachbereichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Die Definition für den öffentlichen Verkehr wurde 2001 auf die heutige Version angepasst. Vor 2001 galt eine Person als schwerverletzt, die mindestens 14 Tage arbeitsunfähig war. Die Vergleichbarkeit über die Zeit ist somit, zumindest seit 2001, gegeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Die Definition des Begriffs "schwerverletzt" wurde durch die Änderung der Verordnung EG 91/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs am 3. Juli 2003 aufgenommen. Die genannte Verordnung ist Teil des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit im Bereich Statistik. Sowohl gemäss der Verordnung EG 91/2003 als auch gemäss der Sicherheitsdatenbank des Internationalen Eisenbahnverbands gilt als schwerverletzt, wer nach einem Unfall für mehr als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurde. Somit entspricht die in der Schweiz verwendete Definition im Eisenbahnbereich dem internationalen Standard.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Da zwischen den Definitionen für "Schwerverletzte", wie sie im Strassenverkehr und im öffentlichen Verkehr verwendet werden, keine relevanten Abweichungen bestehen, kann praktisch von einer Übereinstimmung gesprochen werden. Eine vollständige Angleichung der in der Schweiz gültigen Definitionen im öffentlichen Verkehr an jene im Strassenverkehr hätte den Nachteil, dass im öffentlichen Verkehr die internationale Vergleichbarkeit beeinträchtigt würde.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss der Publikation "Verkehrsunfälle in der Schweiz 2014" des Bundesamtes für Statistik gibt es unterschiedliche Definitionen zwischen dem, was als "verletzt", "schwerverletzt" oder "leichtverletzt" gilt. Frappant ist der Unterschied zwischen "schwerverletzt" im Strassenverkehr und "verletzt" in den anderen Kategorien des öffentlichen Verkehrs. Als "schwerverletzt" im Strassenverkehr gilt offenbar jemand, der für normale Aktivitäten zu Hause für mindestens 24 Stunden verhindert ist. Als "verletzt" gilt im öffentlichen Verkehr erst jemand, der eine Behandlung mit einem Spitalaufenthalt von mehr als 24 Stunden benötigt. Die Definition von "verletzt" im öffentlichen Verkehr scheint schlimmer als die Definition von "schwerverletzt" im Strassenverkehr zu sein. Daher ergibt sich der Verdacht, dass dies die Daten zuungunsten des Strassenverkehrs verzerren könnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie garantiert der Bundesrat, dass infolge dieser frappanten Unterschiede in der Definition bei Publikationen und Statistiken des Bundes die Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sieht er auch die Gefahr der Verzerrung, dass infolge dieser Definitionsunterschiede der Strassenverkehr gegenüber dem öffentlichen Verkehr höhere Verletztenzahlen aufweist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wäre es nicht praktikabler und transparenter, beim Strassenverkehr und beim öffentlichen Verkehr dieselben Definitionen zu verwenden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Unfallstatistiken</value></text></texts><title>Unfallstatistiken</title></affair>