﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20161028</id><updated>2025-11-14T08:43:09Z</updated><additionalIndexing>2841;28;1236</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2654</code><gender>m</gender><id>1318</id><name>Schelbert Louis</name><officialDenomination>Schelbert</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-06-13T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5004</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2016-08-27T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-06-13T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2016-08-24T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2654</code><gender>m</gender><id>1318</id><name>Schelbert Louis</name><officialDenomination>Schelbert</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>16.1028</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde von Frau Gross am 30. September 2014 für unzulässig erklärt. Das Urteil der Kammer vom 14. Mai 2013 ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden und somit nicht mehr massgebend. Entsprechend lässt sich daraus kein Handlungsbedarf ableiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bundesrat und Parlament haben 2011 bzw. 2012 entschieden, auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe zu verzichten. Sie kamen zum Schluss, dass es mit den bestehenden gesetzlichen Regeln möglich ist, Missbräuche aufzudecken und zu verhindern. Zugleich wurde beschlossen, die Suizidprävention und Palliative Care zu fördern und so zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts beizutragen. Im Rahmen der damaligen profunden und lange währenden Prüfung hat der Bundesrat mit dem "Ergänzungsbericht zum Bericht Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund" vom Juli 2007 auch eingehend eine Änderung des Betäubungsmittelrechts untersucht. Er kam zum Schluss, dass die bestehenden Vorschriften zur Verschreibung und Abgabe von Natrium-Pentobarbitual (NaP) in letaler Dosis als ausreichend zu bewerten sind. Auch wenn diese Prüfung primär auf eine einschränkendere Regelung zielte, kann sie weitestgehend auch für den vorliegenden Vorschlag herangezogen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Ärztin oder ein Arzt kann nach geltendem Recht NaP verschreiben, wenn sie oder er die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121; Abgabe im Umfang der Notwendigkeit nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften) und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (BetmKV; SR 812.121.1; nach erfolgter Untersuchung des Patienten) einhält. Diese Regelung ist eingebettet in verfassungs-, berufs- und standes- sowie heilmittelrechtliche Vorgaben: Die Ärztin oder der Arzt muss generell im Rahmen der Therapiefreiheit gemäss den medizinischen Berufs- und Sorgfaltspflichten in jedem Einzelfall entscheiden, welches Arznei- bzw. Betäubungsmittel für die jeweilige Person zu verwenden ist. Auch mit Blick auf die zahlreichen Konstellationen im therapeutischen Alltag sowie den permanenten medizinisch-wissenschaftlichen Fortschritt verzichtet das Betäubungsmittelrecht auf eigenständige Verschreibungsvorschriften, sondern verweist auf die jeweils geltenden rechtlichen und wissenschaftlichen Rahmenbedingungen. Die gewünschte Ergänzung von Artikel 46 BetmKV mit einer Vorschrift zur Verschreibung eines einzigen Arznei- bzw. Betäubungsmittels in einer spezifischen Situation würde daher eine Änderung sowohl des beschriebenen Normensystems als auch des Konzepts des Betäubungsmittelrechts darstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf für eine neue gesetzliche Regelung zum "Alterssuizid". Er setzt sich jedoch nach wie vor für eine konsequente Umsetzung und Weiterverfolgung des Entscheides zur Suizidhilfe aus dem Jahr 2011 ein. So kommt beispielsweise den Themen Alterssuizidalität und Altersdepression im Rahmen der Arbeiten im Auftrag des Dialoges Nationale Gesundheitspolitik zur besseren Koordination der Prävention und Früherkennung von psychischen Erkrankungen sowie bei der Erarbeitung des Aktionsplanes zur Suizidprävention eine grosse Bedeutung zu. Zudem verfolgt der Bundesrat das Nationale Forschungsprogramm "Lebensende" (NFP 67), welches bis Ende 2018 läuft, und die in Angriff genommenen Revisionsarbeiten der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften an den standesrechtlichen Richtlinien "Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende".&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat am 14. Mai 2013 im Urteil Gross gegen die Schweiz festgehalten, die schweizerische Rechtsordnung gebe Ärzten keine Gewissheit, ob sie einer Person die erforderliche Dosis Natrium-Pentobarbital (NaP) für einen begleiteten Suizid verschreiben dürfen, auch wenn die Person nicht schwerkrank ist. Zudem wurde darauf hingewiesen, das Bundesgerichtsurteil (BGE 133 I 58) sei in sich widersprüchlich: Einerseits werde als Menschenrecht erklärt, über Art und Zeitpunkt des eigenen Lebensendes zu entscheiden, anderseits dafür aber eine medizinische Rechtfertigung verlangt. Konkret war einer betagten Frau mit Altersbeschwerden, aber ohne schwere Krankheit deswegen der Zugang zu NaP verwehrt worden. Das Urteil des EGMR sah darin den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Artikel 8 EMRK verletzt; es wurde nur aus formellen Gründen nicht rechtskräftig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es scheint sinnvoll, diese Lücke im schweizerischen Recht zu schliessen, um eine neuerliche gerichtliche Auseinandersetzung bis vor Bundesgericht und womöglich einen weiteren Strassburger Entscheid zu vermeiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat am 9. Januar 2002 auf eine Anfrage Gross Andreas (01.1105) geantwortet, die Zahl der Suizidversuche könne jene der Suizide bis zu fünfzigfach übersteigen. Das bedeutet, dass auf bis zu 50 Suizidversuche "nur" ein gelungener Suizid entfällt. Einsame Suizidversuche weisen demnach ein sehr hohes Risiko des Scheiterns auf. Gemäss Suizidstatistik nehmen zudem Alterssuizide zu. Auch die beste Prävention wird daran kaum etwas ändern. Wer sein Leben aus persönlich zureichenden und wohlbedachten Gründen beenden will, wird dies letztlich tun. Ohne Zugang zu einer sicheren und begleiteten Möglichkeit mit einer der bekannten Schweizer Organisationen bleibt für solche Personen nur der risikoreiche Weg des einsamen Suizids. Der Bundesrat könnte indessen den Alterssuizid verbindlich und in Übereinstimmung mit Artikel 8 EMRK regeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er bereit, Artikel 46 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle mit einem Absatz 4 zu ergänzen, der Ärzten erlaubt, Patientinnen und Patienten eine ausreichende Dosis NaP zu verschreiben, falls diese ihr Leben selbst mithilfe einer bestehenden Organisation beenden wollen und der Arzt dies für gerechtfertigt betrachtet?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Falls er Frage 1 negativ beantwortet, wie gedenkt er das Problem sonst zu lösen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Altersfreitod. Ergänzung der Betäubungsmittelverordnung?</value></text></texts><title>Altersfreitod. Ergänzung der Betäubungsmittelverordnung?</title></affair>