{"id":20161036,"updated":"2025-06-24T22:16:40Z","additionalIndexing":"15;2446","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-17T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5004"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-08-17T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1466114400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1471384800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.1036","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf einem Vergleich der publizierten gesetzlichen Grundlagen. Sie beschränken sich auf die wichtigsten Unterschiede der verschiedenen Modelle.<\/p><p>Die zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital (NID light) unterscheidet sich von den Modellen in Belgien und dem Fürstentum Liechtenstein vor allem durch eine kleinere Bemessungsgrundlage. Letztere gewähren grundsätzlich einen Zinsabzug auf dem gesamten Eigenkapital, während die NID light nur auf dem überdurchschnittlichen Eigenkapital (auch Sicherheitseigenkapital genannt) einen solchen Abzug vorsieht. Zu diesem Unterschied kommt hinzu, dass in der NID light die Möglichkeit vorgesehen ist, zur Bestimmung der Höhe des Zinssatzes bei konzerninternen Finanzierungen einen Drittvergleich vorzusehen.<\/p><p>Daneben haben sowohl Belgien als auch das Fürstentum Liechtenstein seit der Einführung der NID Änderungen an ihren Modellen vorgenommen, um einerseits die missbräuchliche Inanspruchnahme der NID zu verhindern und um andererseits die NID in Bezug auf die Ergiebigkeit zu optimieren. Von diesen Anpassungen konnte die Schweiz bei der Ausgestaltung der NID light profitieren. Zu nennen ist hier namentlich die Regelung zur Verhinderung von Missbräuchen im Zusammenhang mit Forderungen gegenüber Nahestehenden. Einschränkend wirkt auch die Regelung, dass aus der NID keine vortragbaren Verluste entstehen können.<\/p><p>Die Zinssätze können in allen Modellen angepasst werden. Für das Jahr 2016 beträgt der Zinssatz im Fürstentum Liechtenstein 4 Prozent und in Belgien 1,63 Prozent und 2,13 Prozent für KMU. Würde die NID light in der Schweiz bereits angewendet, läge der Zinssatz derzeit bei 0 Prozent, ausgenommen die Möglichkeit des Drittvergleichs bei konzerninternen Darlehen.<\/p><p>2. Konzerninterne Finanzierungen werden derzeit vor allem von Swiss Finance Branches und Holdinggesellschaften getätigt. Die Swiss Finance Branches werden heute sehr tief besteuert, sodass durch die Anwendung des Drittvergleichs gegenüber dem geltenden Recht keine statischen Mindereinnahmen entstehen sollten. Demgegenüber resultieren bei bisherigen Holdinggesellschaften Mindereinnahmen auf Bundesebene. In Rechnung zu stellen ist aber der Umstand, dass die Abwanderung der Finanzierungsfunktion ins Ausland verhindert werden kann. Damit kann das bisherige Steuersubstrat gehalten werden, was ohne die NID light nicht zu erwarten wäre.<\/p><p>Die Finanzierungskosten einer Gesellschaft mit konzerninternen Finanzierungsaktivitäten widerspiegeln die Risiken der vergebenen Darlehen. Der Drittvergleich verlangt, dass die Höhe der Risikoaufschläge den tatsächlichen Risiken entspricht. Im Regelfall resultieren daraus Zinssatzaufschläge von 20 bis 100 Basispunkten (0,2 bis 1 Prozent); bei Darlehensvergabe an Konzerngesellschaften mit höheren Risiken, die z. B. in Emerging Markets ansässig sind, können auch höhere Zuschläge von 200 oder gar 300 Basispunkten einem Drittvergleich standhalten.<\/p><p>3. Das Parlament hat die NID light obligatorisch für den Bund und fakultativ für die Kantone beschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz sind mit Bezug auf die Ausgestaltung der NID light identisch formuliert. Das Gesetz bestimmt zudem, dass das EFD die erforderlichen Bestimmungen zur Konkretisierung der NID light erlassen soll. Das Gesetz und die dazugehörigen Bestimmungen des EFD werden gemeinsam die Grundlage für eine einheitliche Anwendung der NID light bilden. Darüber hinaus hat die ESTV die Aufsicht über die einheitliche Anwendung der direkten Bundessteuer, was über die vertikale Harmonisierung ebenfalls zur einheitlichen Anwendung der NID light beiträgt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Zusammenhang mit der zinsbereinigten Gewinnsteuer in der USR III folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Worin unterscheidet sich die NID in der USR III im Vergleich zu den Lösungen in Belgien und im Fürstentum Liechtenstein?<\/p><p>2. Welches sind die finanziellen Konsequenzen der Regel, dass für die konzerninternen Forderungen \"ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht und angewendet werden\" kann? Und mit welchen Zinssätzen ist hier zu rechnen?<\/p><p>3. Wie gewährleistet der Bund eine einheitliche Anwendung der NID in den Kantonen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zinsbereinigte Gewinnsteuer. Konsequenzen und Vergleich"}],"title":"Zinsbereinigte Gewinnsteuer. Konsequenzen und Vergleich"}