{"id":20161038,"updated":"2025-06-24T22:16:11Z","additionalIndexing":"2811;2831;28","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":3003,"gender":"m","id":4093,"name":"Glättli Balthasar","officialDenomination":"Glättli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-17T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5004"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-08-31T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1466114400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1472594400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3003,"gender":"m","id":4093,"name":"Glättli Balthasar","officialDenomination":"Glättli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.1038","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Ausgestaltung der Praxis zur ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Bundesrechts ist Sache der Kantone. Eine Zustimmung des Staatssekretariates für Migration ist nicht erforderlich.<\/p><p>2.\/3. Besteht kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, kann sie nach einem Aufenthalt von zehn Jahren erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe wie z. B. strafrechtliche Verurteilungen vorliegen (Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20). Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid, bei dem die zuständige kantonale Behörde die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen muss (Art. 96 Abs. 1 AuG). Vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind das bisherige Verhalten sowie der Grad der Integration zu prüfen (Art. 60 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit der Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.201).<\/p><p>Das Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache ist somit im geltenden Recht keine ausdrückliche bundesrechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Allerdings wird bei der Umschreibung des Beitrages der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration namentlich auf das Erlernen einer Landessprache hingewiesen (Art. 4 Abs. 4 AuG; Art. 4 Bst. b der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; SR 142.205). Für die Kantone besteht somit ein gewisser Ermessensspielraum. Es ist daher ihnen überlassen, in welchem Rahmen sie bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung Sprachkenntnisse voraussetzen. Ob eine kantonale Praxis den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit entspricht, ist eine Rechtsfrage, die von den zuständigen Gerichten zu entscheiden ist.<\/p><p>Der Bundesrat erachtet es als wichtig, dass alle Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz die am Wohnort gesprochene Sprache beherrschen oder erlernen. Mit der Integrationsvorlage, die derzeit im Parlament beraten wird (13.030, Integration), soll die Niederlassungsbewilligung nur noch erteilt werden, wenn die Ausländerinnen und Ausländer integriert sind (Art. 34 Abs. 2 Bst. c E-AuG). Die Integrationskriterien (u. a. die Sprachkompetenzen) werden neu auf Gesetzesstufe abschliessend definiert (Art. 58a E-AuG). Der Bundesrat regelt auf Verordnungsstufe, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen (Art. 58a Abs. 2 E-AuG; Botschaft vom 8. März 2013, Kommentar zu Art. 34 Abs. 2 und 4 E-AuG). Die Integrationsvorlage sieht hier somit keinen Handlungsspielraum mehr vor für die Kantone. Dies entspricht dem Stufenmodell, wonach bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und bei der Einbürgerung die Anforderungen an die Integration und damit auch an die Sprachkenntnisse steigen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sind gemäss den Artikeln 60 bis 62 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) das bisherige Verhalten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der Grad der Integration zu prüfen. Für alle Ausländerinnen und Ausländer, die keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung haben, gilt als Anforderungskriterium auch das Erlernen der am Wohnort gesprochenen oder im begründeten Ausnahmefall einer anderen Landessprache. Auf die Sprachanforderungen kann bei diesen Personen nur verzichtet werden, wenn jemand aus unverschuldetem Unvermögen das geforderte Sprachniveau nicht erreichen kann.<\/p><p>Eine Antwort der Regierung des Kantons Zug auf zwei kleine Anfragen legt nahe, dass ein entsprechendes Merkblatt des kantonalen Amtes für Migration so ausgelegt werden muss, dass \"gestützt auf wichtige öffentliche Interessen\" für ganz reiche Ausländerinnen und Ausländer auf das sonst geforderte hohe Sprachniveau (B1) ganz verzichtet wird und überhaupt keine sprachlichen Anforderungen mehr an diese gestellt werden.<\/p><p>1. Hat das Staatssekretariat für Migration einer solchen Regelung zugestimmt?<\/p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat generell juristisch eine solche Regelung? Gilt das Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache gemäss der bundesrätlichen Integrationsverordnung nicht, wenn es um ganz reiche Ausländerinnen und Ausländer geht? Kann sich ein Kanton dabei auf wichtige Gründe stützen? Welches sind die allenfalls zulässigen \"wichtigen Gründe\"?<\/p><p>3. Wie beurteilt er generell politisch eine solche Regelung? Erachtet er es als wünschenswert, wenn für sehr reiche Ausländerinnen und Ausländer im Zusammenhang mit der Niederlassungsbewilligung gar keine oder deutliche kleinere Anforderungen an die Integration und namentlich an das Erlernen der am Wohnort gesprochenen Sprache gestellt werden als bei den anderen Ausländerinnen und Ausländern?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sind geringere Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung für besonders reiche Ausländerinnen und Ausländer zulässig?"}],"title":"Sind geringere Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung für besonders reiche Ausländerinnen und Ausländer zulässig?"}