{"id":20161071,"updated":"2025-06-24T22:15:06Z","additionalIndexing":"09","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":3096,"gender":"f","id":4174,"name":"Steinemann Barbara","officialDenomination":"Steinemann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-11-30T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5006"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2017-02-15T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1480460400000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1487113200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3096,"gender":"f","id":4174,"name":"Steinemann Barbara","officialDenomination":"Steinemann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.1071","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen oder in Haft belassen. Jede Ausschaffungshaft setzt eine Einzelfallprüfung voraus. Insbesondere ist abzuklären, ob die Massnahme vollziehbar ist oder ihr beispielsweise völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. Grundsätzlich können aber auch sogenannte Gefährderinnen und Gefährder ausgeschafft werden.<\/p><p>Eine Person kann dann nicht ausgeschafft werden, wenn damit gegen das Rückschiebeverbot (Non-Refoulement-Prinzip) verstossen wird. Das Rückschiebeverbot ist in der Uno-Flüchtlingskonvention und in der Uno-Antifolter-Konvention festgehalten sowie in der Bundesverfassung explizit verankert. Das Rückschiebeverbots gemäss Antifolter-Konvention verbietet es, Personen in einen Staat auszuschaffen, in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Das Rückschiebeverbot gilt absolut und lässt keine Ausnahmen zu. Ihm wird der Status von Völkergewohnheitsrecht mit zwingendem Charakter zuerkannt. Es könnte somit auch bei einer allfälligen Verfassungsänderung nicht \"aufgekündigt\", sondern muss in jedem Fall eingehalten werden.<\/p><p>Wo das Rückschiebeverbot einer Ausschaffung von Gefährderinnen oder Gefährdern entgegensteht, müssen andere Wege gefunden werden, um die Sicherheit zu gewährleisten. Für das Festhalten einer Person durch die Behörden bestehen je nach Sachlage im Strafrecht, im Polizeirecht (z. B. Polizeigewahrsam) oder gegebenenfalls nach Zivilrecht (z. B. fürsorgerische Unterbringung) entsprechende gesetzliche Grundlagen. Sind die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt, z. B. weil die Gefährderinnen und Gefährder nicht straffällig geworden sind, weil die Höchstdauer des Polizeigewahrsams zur Gefahrenabwehr zeitlich nicht ausreicht oder weil keine psychische Erkrankung für die fürsorgerische Unterbringung vorliegt, sind andere polizeiliche Zwangsmassnahmen zu prüfen (wie z. B. ein Rayonverbot oder eine Überwachung).<\/p><p>Damit die Sicherheitsbehörden gegen solche Gefährderinnen und Gefährder künftig noch gezielter vorgehen können, hat der Bundesrat am 22. Juni 2016 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement damit beauftragt, einen Vernehmlassungsentwurf über neue, präventiv-polizeiliche Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung Ende 2017 vorzulegen.<\/p><p>In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antworten des Bundesrates auf die Motion 16.3982, \"Ausweisung von Terroristinnen und Terroristen in ihre Herkunftsländer, unabhängig davon, ob sie als sicher gelten oder nicht\", die Interpellation 16.3795, \"Freigelassene verurteilte Dschihadisten. Gesetzeslücken schliessen\", die Interpellation 16.3651, \"Haftentlassung eines irakischen Asylsuchenden, der den IS unterstützte. Solches darf sich nicht wiederholen\", sowie die Motion 16.3673, \"Umgang mit staatsgefährdenden Personen\", verwiesen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Bundesgericht hat zweimal entschieden (2C_791\/2016, Urteil vom 26. September 2016, und 2C_819\/2016, Urteil vom 14. November 2016), dass vom Nachrichtendienst des Bundes als Gefahr für die Schweiz eingestufte Iraker nicht ausgeschafft werden dürfen. Ein erster Iraker ist trotz Wegweisungsverfügung auf freiem Fuss. Beim zweiten haben die Medien die Identität des Terroristen geschützt, er hat sich mit radikalen Online-Videos selbst der Identifikation preisgegeben. Seine Ausschaffung wird ebenfalls nicht vollzogen.<\/p><p>1. Welche Rechtsgrundlagen müssen geändert werden, dass Terroristen ausgeschafft werden können?<\/p><p>2. Welche internationalen Verträge müssen dazu aufgekündigt werden?<\/p><p>3. Wie kann der Bundesrat diesbezüglich die Sicherheit in der Schweiz gewährleisten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rechtsgrundlagen, um Terroristen auszuschaffen"}],"title":"Rechtsgrundlagen, um Terroristen auszuschaffen"}