{"id":20163030,"updated":"2023-07-28T05:40:22Z","additionalIndexing":"2841","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3037,"gender":"m","id":4135,"name":"Clottu Raymond","officialDenomination":"Clottu"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-02T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5002"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-17T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-05-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1456873200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1466114400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3037,"gender":"m","id":4135,"name":"Clottu Raymond","officialDenomination":"Clottu"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.3030","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Gewisse Praktiken von Unternehmen, die Zusatzversicherungen für die halbprivate oder private Abteilung anbieten, bringen ans Licht, dass die freie Arzt- und Spitalwahl nicht respektiert wird, mit der sich ebendiese Unternehmen rühmen, und dass das 2012 durch das KVG eingeführte System der Spitalfinanzierung möglicherweise missbraucht wird. Das VAG muss die einwandfreie Geschäftstätigkeit der Krankenzusatzversicherer garantieren und soll die Versicherten vor Missbrauch schützen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Die Spitalwahl nach KVG bedeutet, dass die versicherten Personen unter den zugelassenen Spitälern gemäss der Spitalliste des Wohnkantons oder des Standortkantons (sogenannte Listenspitäler) frei wählen können. Erfolgt eine Hospitalisation ohne medizinischen Grund in einem Spital, das nicht auf der Liste des Wohnkantons steht, so übernehmen bei stationärer Behandlung die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und der Wohnkanton die Vergütung anteilmässig höchstens nach dem Tarif, der für ein Listenspital des Wohnkantons gilt. Ob eine allfällige Differenz durch die Zusatzversicherung getragen werden muss, wird im KVG nicht geregelt. Im Gegensatz zur OKP gilt in der Zusatzversicherung das Prinzip der Privatautonomie und damit der Vertragsfreiheit. Die Zusatzversicherer sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei, ihre Leistungen im Vergleich zur OKP zu erweitern oder allenfalls auch einzuschränken. Trotzdem haben Zusatzversicherungen neben ihrer privatrechtlichen Ausgestaltung auch eine Schnittstelle zum Sozialversicherungsrecht. Eine tiefgreifende Reform wie die KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung zieht denn auch eine Umsetzungs- und Übergangsphase nach sich. Um die Auswirkungen der Revision auf die Kosten des Versorgungssystems zuverlässig beurteilen zu können, muss das neue Finanzierungssystem aber stabiler etabliert sein, und es müssen längere Datenreihen zur Verfügung stehen. Da diese fehlen, lässt sich gegenwärtig nichts über einen allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sagen. Das Bundesamt für Gesundheit sowie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) beobachten aber die Entwicklung und stehen im engen und regelmässigen Austausch mit den involvierten Akteuren.<\/p><p>3.\/5. Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) verpflichtet den Versicherer, die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über den wesentlichen Vertragsinhalt zu informieren, wie z. B. die versicherten Risiken oder den Umfang des Versicherungsschutzes (vgl. Art. 3 VVG). Zudem verbietet das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dem Versicherer, unrichtige oder irreführende Angaben u. a. über seine Leistungen (vgl. Art. 3 Bst. b UWG) zu machen.<\/p><p>Der Bundesrat erachtet diese gesetzlichen Grundlagen als ausreichend.<\/p><p>4. Gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) prüft die Finma die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Tarife in der Krankenzusatzversicherung. Bestünden in den AVB missbräuchliche Regelungen zuungunsten der versicherten Personen, würde die Finma die Genehmigung verweigern. Missbräuchlich sind etwa Regeln, die gegen zwingendes Recht (etwa das VVG oder das UWG) verstossen, oder solche, die eine der Natur des Vertrages erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen (vgl. Art. 117 der Aufsichtsverordnung, AVO). Ob eine Regelung beispielsweise zur einseitigen Vertragsanpassung als missbräuchlich gelten muss oder nicht, lässt sich jedoch pauschal nicht beantworten. Es bedarf einer genauen Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens konkret vorgelegter AVB. Die Behörde verfügt also heute schon über Instrumente, um im Bereich der Krankenzusatzversicherung Missbräuchen den Riegel zu schieben, weshalb auch hier kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.<\/p><p>6. Der Finma stehen bereits heute gestützt auf das VAG und die AVO ausreichende aufsichtsrechtliche Mittel zur Verfügung, um im Falle von jeglichem missbräuchlichen Verhalten von Versicherungsunternehmen einzuschreiten. Es wäre daher nicht sachgerecht, einzelne missbräuchliche Verhaltensweisen im Gesetz festzuhalten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Zusatzversicherer die Deckung der Leistungen auf Listenspitäler beschränken und so von der Spitalplanung (gemäss KVG) profitieren können, zulasten der Kantone, die die Kosten von 55 Prozent der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tragen, und im Widerspruch zur freien Arzt- und Spitalwahl, die in den Versicherungsverträgen versprochen wird?<\/p><p>2. Die neue Spitalfinanzierung zielt darauf ab, dass die Spitäler (auf der Spitalliste geführt oder nicht) bei den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung miteinander in Wettbewerb treten. Die Wahl der Patientinnen und Patienten wird massgeblich dadurch beeinflusst, ob die Leistungen durch die Zusatzversicherung abgedeckt werden. Befürchtet der Bundesrat nicht, dass der Sinn und Zweck des KVG durch die restriktiven Praktiken der Zusatzversicherer untergraben wird?<\/p><p>3. Muss man den Schutz der Versicherten verstärken, indem man die Privatversicherer dazu verpflichtet, sie vor dem Abschluss jeder Zusatzversicherung über den Umfang der gedeckten Leistungen und insbesondere die daraus folgenden Einschränkungen bei der freien Arzt- und Spitalwahl transparent zu informieren?<\/p><p>4. Erlaubt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dass Privatversicherer sich in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten, jederzeit unilateral und ohne Vorwarnung festzulegen, bei welchen Spitälern und Ärztinnen und Ärzten die Leistungen bezahlt werden? Wie muss das VAG gegebenenfalls ergänzt werden, um dies zu verbieten?<\/p><p>5. Muss das VAG um ein ausdrückliches Verbot falscher und irreführender Werbung ergänzt werden, um zu verhindern, dass ein Versicherer Kunden anlocken kann, indem er die freie Arzt- und Spitalwahl überall in der Schweiz in den Vordergrund stellt, obwohl er nur die Kosten der Leistungen einer beschränkten Anzahl Spitäler übernimmt?<\/p><p>6. Muss man die Praxis der Versicherer gesetzlich regeln, ihre Versicherten vor einem Eingriff anzurufen und vor die Wahl zu stellen, die Ärztin, den Arzt oder das Spital zu wechseln oder auf die ihnen laut Vertrag zustehende Deckung durch die Versicherung zu verzichten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Zusatzversicherer die Deckung der Leistungen auf Listenspitäler beschränken können?"}],"title":"Entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Zusatzversicherer die Deckung der Leistungen auf Listenspitäler beschränken können?"}