{"id":20163073,"updated":"2023-07-28T05:40:46Z","additionalIndexing":"28;2841;1216","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2779,"gender":"f","id":4066,"name":"Quadranti Rosmarie","officialDenomination":"Quadranti"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-10T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5002"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-17T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-05-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1457564400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1466114400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2779,"gender":"f","id":4066,"name":"Quadranti Rosmarie","officialDenomination":"Quadranti"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"}],"shortId":"16.3073","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Dem Bundesrat sind namentlich keine Organisationen oder Personen bekannt, welche Therapien gegen Homosexualität bei Minderjährigen anbieten oder durchführen.<\/p><p>2. Aus Sicht des Bundesrates gehört der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeglicher Art von psychisch oder physisch schädlichen Behandlungen, zu denen auch die erwähnte Therapierung von Homosexualität gehört, zu den Kernaufgaben unserer Gesellschaft. Solche Therapien sind nicht nur wirkungslos, sondern mit erheblichem Leid für die betroffenen Kinder und Jugendlichen verbunden. Das Netz von öffentlichen und privaten Instanzen und Einrichtungen des Jugendschutzes sowie der Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen auf Bundesebene, in Kantonen und Gemeinden ist gut ausgebaut. Dieses Netz kann jedoch nur wirksam werden, wenn sich Kinder und Jugendliche oder aber die für sie verantwortlichen Erwachsenen an diese Stellen wenden.<\/p><p>3. Der Bundesrat sieht darüber hinaus keine spezifisch auf den Schutz Minderjähriger vor Therapien gegen die Homosexualität ausgerichtete Handlungsmöglichkeit bzw. -notwendigkeit. Es sei darauf hingewiesen, dass der Bund die Tätigkeit und die Projekte von LGBT Youth Schweiz (Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender) sowie \"Beratung + Hilfe 147\" von Pro Juventute finanziell unterstützt. LGBT Youth Schweiz ist im Bereich der Prävention tätig und will LGBT-Jugendliche bezüglich ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität stärken.<\/p><p>4. Wenn Minderjährige Therapien gegen Homosexualität unterzogen werden, geschieht dies notwendigerweise im Einverständnis mit oder auf Initiative ihrer Eltern. Da sich die Therapie von Minderjährigen gegen Homosexualität mit der Berufsethik von psychotherapeutischen oder seelsorgerischen Fachpersonen nicht vereinbaren lässt, ist davon auszugehen, dass insbesondere Angebote von selbsternannten \"Heilern\" in Anspruch genommen werden. Ob die Durchführung solcher Therapien einen Straftatbestand darstellt, kann nur im Einzelfall von einem Gericht beurteilt werden.<\/p><p>5. Die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von psychotherapeutisch tätigen Psychologinnen und Psychologen unterliegt bereits heute den gesetzlichen Bestimmungen des Psychologieberufegesetzes. Dieses legt die Berufspflichten in diesem Bereich verbindlich fest: Namentlich müssen diese Personen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen halten und die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten respektive Patientinnen und Patienten wahren. Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Berufspflichten ist die Aufsichtsbehörde des Kantons, welcher die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat. Die Durchführung von Therapien zur Heilung von Homosexualität, ob an Minderjährigen oder Erwachsenen, stellt eine Verletzung dieser Berufspflichten dar. Eine solche Verletzung kann, so sie der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet wird, Disziplinarmassnahmen bis hin zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur Folge haben. Für die Durchsetzung der Berufsethik in der kirchlichen Seelsorge sind die Kirchen zuständig.<\/p><p>6. Jede Person kann der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) Meldung erstatten, wenn sie von der Gefährdung eines Kindes respektive eines Minderjährigen Kenntnis hat. Die Kesb sind für die Anordnung von Kinderschutzmassnahmen zuständig. Sie sind in diesem Sinne die richtige Ansprechstelle, wenn Kinder bzw. Minderjährige psychisch oder physisch misshandelt werden und ihre Eltern diesen Missstand nicht beheben können oder wollen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Schweiz werden nach wie vor Therapien auch bei Minderjährigen durchgeführt, die eine Heilung von Homosexualität versprechen. Nach wie vor gibt es Psychologen, Therapeuten und Seelsorger, die Homosexualität als Krankheit deklarieren und Jugendliche oft jahrelang therapieren. Dass solche Therapien nicht erfolgreich sein können, versteht sich. Es ist wissenschaftlich belegt, dass Homosexualität angeboren und keine Selbstwahl der sexuellen Orientierung ist. Dass diese Therapien aber bei den Betroffenen unendliches Leid bis hin zu Suizidabsichten\/Suizid auslösen können, ist wahrscheinlich. Die Organisationen sind vorsichtiger geworden. Gegenüber früher werben sie nicht mehr direkt auf der Homepage. Auf Anfrage werden aber Therapien nach wie vor durchgeführt. Dies kann als Hinweis gewertet werden, dass sich die Organisationen und Therapeuten durchaus bewusst sind, dass sie sich hier auf unsicherem Terrain bewegen.<\/p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass es Organisationen gibt, welche solche Therapien auch bei Jugendlichen durchführen?<\/p><p>2. Auch wenn er keine Kenntnis hat, will er sich dafür einsetzen, dass vor allem Jugendliche vor solchen Therapien geschützt sind?<\/p><p>3. Was konkret will er im Sinne des Jugendschutzes unternehmen?<\/p><p>4. Geht er davon aus, dass ein Straftatbestand, z. B. Nötigung, erfüllt ist?<\/p><p>5. Wenn nein, was unternimmt er, damit im 21. Jahrhundert Psychologen, Therapeuten, Seelsorger, die solche Therapien durchführen, unter Strafe gestellt werden können?<\/p><p>6. Kann oder müsste eine Kesb hier eingreifen, obwohl kantonal unterschiedliches Vorgehen wenig sinnvoll wäre?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verbot und Unterstrafestellung von Therapien zur \"Heilung\" von Homosexualität bei Minderjährigen"}],"title":"Verbot und Unterstrafestellung von Therapien zur \"Heilung\" von Homosexualität bei Minderjährigen"}