{"id":20163156,"updated":"2023-07-28T05:32:20Z","additionalIndexing":"52;2846;36","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3091,"gender":"m","id":4170,"name":"Ruppen Franz","officialDenomination":"Ruppen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5002"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-17T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-05-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1458169200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1466114400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3055,"gender":"m","id":4154,"name":"Addor Jean-Luc","officialDenomination":"Addor"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3091,"gender":"m","id":4170,"name":"Ruppen Franz","officialDenomination":"Ruppen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.3156","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Für die Realisierung des Projektes R3 ist der Kanton Wallis zuständig (zusammen mit dem Kanton Waadt für die Strecke zwischen Saint-Maurice und Seemündung). Gemäss Artikel 45 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) sind ebenfalls die Kantone für den Vollzug der gewässerschutzrelevanten Bestimmungen bei der Durchführung dieses Projektes zuständig. Gemäss Artikel 21 der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) sind die Kantone für den Vollzug dieser Verordnung und somit auch für die altlastenrechtlichen Aspekte des Projekts R3 zuständig.<\/p><p>In seiner Stellungnahme vom 23. November 2007 zu den prioritären Massnahmen Visp hat der Bund verlangt, dass das Flussbett nicht in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 von möglichen zukünftigen Grundwasserfassungen ausgeweitet wird und dass auch in den noch auszuscheidenden Grundwasserschutzzonen S3 keine unzulässigen Eingriffe erfolgen.<\/p><p>Soweit es dem Bund bekannt ist, wurden bei den prioritären Hochwasserschutzmassnahmen Visp keine Arbeiten in einer Grundwasserschutzzone einer für die Trinkwasserfassung genutzten Grundwasserfassung durchgeführt (zwischen Visp und Leuk gibt es in der Talebene laut der Gewässerschutzkarte des Kantons Wallis nur eine bestehende Grundwasserfassung von öffentlichem Interesse mit Grundwasserschutzzonen - östlich von Raron - und ein Grundwasserschutzareal für künftige Fassungen bei Baltschieder).<\/p><p>Die Arbeiten wurden in einem Gewässerschutzbereich Au durchgeführt, d. h. in einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Trinkwassergewinnung eignet. Solche Vorhaben können von der zuständigen Behörde (hier der Kanton) zugelassen werden, wenn die entsprechenden Vorschriften zum Schutz des Grundwassers eingehalten werden.<\/p><p>2. Der Bund ist als Aufsichtsbehörde bei konkreten Hinweisen auf eine Verletzung des Umweltrechts bereit, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Bei den prioritären Massnahmen in Visp liegen jedoch keine solchen Hinweise vor. Die im generellen Projekt R3 geplanten Aufweitungen werden sogar eine positive Auswirkung auf das Verschmutzungsrisiko des Grundwassers haben. Im Zusammenhang mit den Aufweitungen werden betroffene Deponien und belastete Standorte saniert. Für Deponien und belastete Standorte, welche ausserhalb des Projektperimeters liegen, aber dennoch das Grundwasser beeinträchtigen könnten, wurden Kontrolldispositive aufgebaut, welche es ermöglichen, Gegenmassnahmen zu treffen (siehe Antwort zu Frage 3).<\/p><p>3. In seiner Stellungnahme vom 23. November 2007 zu den prioritären Massnahmen Visp hat der Bund die Ausarbeitung eines Dispositivs zur hydrogeologischen Überwachung des Grundwassers sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht verlangt. Dieses Dispositiv beinhaltet die erforderlichen Interventionen im Fall von qualitativer oder quantitativer Beeinträchtigung des Grundwassers. Der Kanton ist für die Anwendung des Dispositivs und die erforderlichen Massnahmen verantwortlich und setzt diese um. Die Ergebnisse werden regelmässig auch dem Bund mitgeteilt (siehe Antwort zu Frage 4).<\/p><p>Die bisherigen Messwerte geben weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht Anlass, negative Auswirkungen der Aufweitungen auf das Grundwasser zu befürchten.<\/p><p>Im Zusammenhang mit Bauvorhaben bei belasteten Standorten stellt der Kanton sicher, dass die Baumassnahmen nicht zu einer Gefährdung von Grund- und Oberflächengewässer führen; insbesondere dürfen keine Schadstoffe vom Standort in Trinkwasserfassungen gelangen (Art. 3 AltlV). Dies wird im Rahmen der Planung durch die Bauherrschaft im Detail untersucht. Falls erforderlich, müssen die entsprechenden Vorsorgemassnahmen getroffen werden, um dies zu verhindern. Der Kanton begleitet die entsprechenden Massnahmen und überprüft die Einhaltung der Vorgaben. Der Kanton verlangt insbesondere auch, dass, wenn neue Belastungen zum Vorschein kommen, diese gemäss der AltlV zu untersuchen sind. Anschliessend beurteilt der Kanton, welche Massnahmen notwendig sind, damit keine Gefährdung der Schutzgüter Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden oder Luft entstehen kann.<\/p><p>4. Im Falle einer Verschmutzung hat die Behörde (hier der Kanton) gemäss Artikel 47 GSchV dafür zu sorgen, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Diese sind im oben erwähnten Dispositiv enthalten.<\/p><p>Die Verantwortlichen von R3 informieren die für das Projekt R3 zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für Umwelt) regelmässig über die Ergebnisse der Messungen und über einzuleitende bzw. eingeleitete Massnahmen im Rahmen von Steuerungssitzungen und Standberichten. Bis heute gab es keine Anzeichen für eine Verschmutzung des Grundwassers infolge der Arbeiten für die dritte Rhonekorrektion (siehe Antwort zu Frage 2).<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Eawag (Wasserforschungsinstitut des ETH-Bereichs) hat sich in einem Bericht 2008 mit der Frage befasst, was passiert, wenn die einst verbauten Gewässer durch Aufweitungsmassnahmen näher an die Grundwasserfassungen heranrücken und dadurch die Fliesszeiten des Wassers im Grundwasserleiter verkürzt werden. Im Bericht wurde darauf hingewiesen, dass Flussrevitalisierungsmassnahmen in der inneren Schutzzone von Trinkwasserfassungen ab 2004 verboten wurden, um ein Sicherheitsrisiko auszuschliessen.<\/p><p>Die Eawag wies darauf hin, dass die Empfehlungen für die Praxis recht klar sind: An Standorten mit Fliesszeiten nahe zehn Tagen sollte gemäss dem Vorsorgeprinzip keine Aufweitung auf der Flussseite des Pumpwerks erfolgen.<\/p><p>Aufgrund der Beschaffenheit der Rhoneebene beträgt die Fliesszeit weit weniger als zehn Tage. Es befinden sich zudem zahlreiche Trinkwasserfassungen neben der Rhone.<\/p><p>Entlang der Rhone, und insbesondere auch im Bereich Visp, befinden sich diverse Deponien und belastete Standorte. Bei einer Ausweitung des Flussbetts wird die Dichtigkeit beschädigt. Die Ausweitung des Flussbetts stellt eine grosse Verschmutzungsgefahr für das Grundwasser dar, da Wasser aus der Rhone infolge Erosion durch Unterspülung ins Grundwasser gelangt. Das Grundwasser bei Visp weist wegen der Verunreinigung mit Dioxan einen erhöhten Verschmutzungsgrad auf.<\/p><p>Aus diesem Grund hätte bei der Rhonekorrektur R3 auf jegliche Ausweitung inner- und ausserhalb der Deiche verzichtet werden müssen. Diese Ausweitungen widersprechen dem Vorsorgeprinzip, der Altlasten-Verordnung und insbesondere auch den Empfehlungen der Eawag.<\/p><p>Die zuständigen Behörden von Bund und Kanton Wallis haben das Konzept der R3 mit der Ausweitung aber abgesegnet.<\/p><p>Es stellen sich hier nun folgende Fragen:<\/p><p>1. Wie steht es um die Verantwortung der Projektverantwortlichen von R3, der zuständigen Umweltbehörden von Bund und Kanton sowie der Regierungen?<\/p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Vorschriften beachtet werden, sowie von einer Ausweitung der Rhone abzusehen, um so eine Ausweitung der bereits bestehenden Verschmutzung zu stoppen?<\/p><p>3. Werden die Arbeiten überprüft, um die fortschreitende Verschmutzung zu verhindern?<\/p><p>4. Welche sofortigen Massnahmen werden die Verantwortlichen von Bund, Kanton und R3 ergreifen, um die vorhandenen Verschmutzungen im Grundwasser zu neutralisieren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Grundwasserverschmutzung in der Region Visp infolge der Arbeiten der Rhonekorrektion R3. Wie steht es um die Verantwortlichkeiten?"}],"title":"Grundwasserverschmutzung in der Region Visp infolge der Arbeiten der Rhonekorrektion R3. Wie steht es um die Verantwortlichkeiten?"}