{"id":20163193,"updated":"2023-07-28T14:52:44Z","additionalIndexing":"2841","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2799,"gender":"m","id":4094,"name":"Hess Lorenz","officialDenomination":"Hess Lorenz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5002"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-03-07T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2019-03-05T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2016-06-10T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-SR","id":19,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR","abbreviation1":"SGK-S","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":19,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2018-03-16T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"councillor":{"code":2641,"gender":"m","id":1162,"name":"Kuprecht Alex","officialDenomination":"Kuprecht"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"language":"de"}],"sessionId":"5016"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1458255600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1520377200000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Während die kostenintensivsten Tarife wie Tarmed und DRG in Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern ermittelt werden, legt der Staat die Arzneimittelpreise auf Gesuch hin in der Spezialitätenliste fest, wobei immerhin noch ein Rechtsmittel möglich ist. Im Bereich der Labormedizin werden Tarife einseitig und ohne Rekursmöglichkeiten in einer Verordnung, der Analysenliste, festgelegt, was rechtsstaatlich äusserst fragwürdig ist. Die Gründe hierfür sind unklar. Ausserdem nehmen Anpassungen der Analysenliste sehr viel Zeit in Anspruch, was sich innovationsfeindlich auswirkt, nach eigenen Angaben des Bundesamtes für Gesundheit sind dies durchschnittlich 22 Monate.<\/p><p>Obwohl die Laboranalysen nur einen relativ geringen Teil der Gesundheitskosten ausmachen, haben sie hohen Einfluss auf Qualität und Kosten der nachfolgenden Leistungen. Analysen auf dem neuesten medizinischen Stand tragen in erheblichem Mass dazu bei, unnötige und falsche Therapien zu verhindern. <\/p><p>Seit vielen Jahren versucht der Verordnunggeber, die Analysenliste totalzurevidieren, definitive Resultate liegen aber nicht vor. Da auch bei der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) seit Jahren Handlungsbedarf im Sinne einer Totalrevision besteht, könnte die Rechtsnatur beider Tarife zusammen geändert werden.<\/p><p>Durch die Schaffung einer Rekursinstanz respektive eines Schiedsgerichtes würden die Rechtsmittelverfahren deutlich beschleunigt und verbessert, weil fachkompetente und spezialisierte Richter rasch entscheiden respektive Vergleiche erreichen und damit Rechtssicherheit schaffen können. Diese hohe Fachkompetenz führt zu einer geringen Zahl an Weiterzügen vor bundesgerichtliche Instanzen und verkürzt den Zeitabstand bis zur rechtskräftigen Erledigung deutlich.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erlässt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine Liste der durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zu vergütenden Laboranalysen und setzt den Tarif fest. Dabei lässt sich das EDI durch die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) beraten, in welcher Experten aus den verschiedenen Stakeholderkreisen vertreten sind. Wie für alle im Rahmen der OKP vergüteten Leistungen müssen die Laboranalysen die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen (Art. 32 Abs. 1 KVG), und es gelten dieselben Bedingungen wie für alle anderen Tarife, nämlich die Übereinstimmung mit Gesetz, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Grundlage für die Bewertung des Tarifs einer Analyse bilden deren Gestehungskosten. Der Tarif jeder Analyse berücksichtigt Personalaufwand und Materialkosten der verschiedenen Teilprozesse bei effizienter Erbringung in der notwendigen Qualität. Der Prozess zur Anpassung der Analysenliste dauert in der Regel 9 bis 12 Monate.<\/p><p>Der Tarif kommt einzig bei ambulanter Behandlung zur Anwendung. Bei stationärer Behandlung sind die Analysenleistungen grundsätzlich in der Pauschale inbegriffen. Es gibt vier Kategorien von Laboratorien mit teilweise unterschiedlichen Kostenstrukturen: ärztliches Praxislabor, Offizin des Apothekers oder der Apothekerin, Spitallabor und Privatlabor. Vertraglich können die Versicherer mit den Leistungserbringern bereits heute tiefere Ansätze vereinbaren, gelten doch die Tarifansätze der Analysenliste wie auch die Preise der Arzneimittel als Höchstansätze für die Verrechnung der Leistungen. Die Analysenliste wurde im Jahr 2009 totalrevidiert. Das damalige Revisionsprojekt bestand aus zwei Teilen: einerseits die Neutarifierung der Analysen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, andererseits der Aufbau einer pflegbaren, automatisierbaren Datenbank, was zu einer Qualitäts- und Effizienzsteigerung führen sollte. Einzig der zweite Aspekt ist noch nicht in gewünschtem Ausmass erreicht und wird im Rahmen eines BAG-Projektes nochmals aufgenommen.<\/p><p>Auch im Fall einer Tariffreigabe wäre es die Aufgabe des Bundes, die Analysen auf ihre Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen und in einer Positivliste festzulegen, welche Analysen von der OKP zu vergüten sind. Für die vertragliche Festlegung von Tarifen müssten durch die Versicherer respektive die beiden Versichererverbände mit einer Vielzahl von Leistungserbringern Verhandlungen geführt werden. Angesichts der Vielzahl sehr unterschiedlicher Leistungserbringer im Laborbereich und auch mehrerer Verhandlungspartner seitens Versicherer ist es fraglich, ob durch diese Kompetenzverschiebung ein einheitlicher Tarif nach KVG zustande kommt und ob Anpassungen schneller möglich sind, als dies heute der Fall ist. Schwierigkeiten in Tarifpartnerschaften haben sich in der Vergangenheit mehrfach gezeigt wie z. B. Tarmed oder Physiotherapie. Insbesondere die Tarmed-Tarifstruktur ist seit Jahren revisionsbedürftig, die Tarifpartner haben aber bis heute keinen Konsens gefunden. Es erscheint fraglich, ob hier ein Schiedsgericht, welches durch die zerstrittenen Parteien bestellt wird, besser und rascher die komplexen Sachverhalte lösen und einen wirtschaftlichen sowie unbestrittenen Tarif festlegen könnte. Im Prozess der Festlegung des Tarifes in der Analysenliste sind die verschiedenen Interessenverbände bereits in der EAMGK einbezogen und gemeinsam an der Beratung beteiligt.<\/p><p>National- und Ständerat haben zudem mit der Motion der SGK-S 12.3643, \"Stärkung der Hausarztmedizin\", den Bundesrat beauftragt, für eine angemessene Abgeltung der hausärztlichen Leistungen, insbesondere durch Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Analysenliste sowie der Struktur des Tarmed, zu sorgen. Am 18. Mai 2014 haben Volk und Stände dem Verfassungsartikel über die medizinische Grundversorgung zugestimmt. Der Bundesrat hat diesbezüglich im Rahmen des Masterplans \"Hausarztmedizin und medizinische Grundversorgung\" verschiedene Anliegen umgesetzt. So werden seit dem 1. Januar 2015 beispielsweise insgesamt 33 schnelle Analysen in ärztlichen Praxislaboratorien höher abgegolten. Ob bei einer Tariffreigabe bei den Laboranalysen diese Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin weiterhin gewährleistet wäre, darf infrage gestellt werden.<\/p><p>Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, dass die bisherige schlanke Regelung für die Tariffestsetzung der Laboranalysen beibehalten wird.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist so zu ändern, dass die Tarife von Analysen durch medizinische Labors künftig - analog Tarmed und DRG - durch die Tarifpartner verhandelt oder, bei Unstimmigkeiten, durch eine von ihnen eingesetzte Rekursinstanz mit Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"KVG. Innovation und Transparenz bei den Tarifen fördern"}],"title":"KVG. Innovation und Transparenz bei den Tarifen fördern"}