{"id":20163233,"updated":"2023-07-28T05:26:12Z","additionalIndexing":"2811;2836","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5002"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-09-20T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2016-05-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1458255600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1505858400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.3233","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Unveränderte Neueinreichung, da Motion 14.3218 vom 21. März 2014 zwei Jahre lang nicht behandelt worden ist und ohne Abstimmung abgeschrieben wird. Gerade Fälle wie jene von Tahirovic aus St. Margrethen zeigen eindrücklich auf, wie wichtig diese Bestimmung ist!<\/p><p>Nach Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative am 9. Februar 2014 muss die Schweiz eine Selektion bei ihrer Einwanderung treffen. Es muss klar unterschieden werden zwischen Ausländern, welche der Schweiz einen Mehrwert bieten, und solchen, welche auf Kosten der Schweiz leben. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist in vielen Fällen Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Allerdings werden in der Praxis in vielen Bereichen Ausnahmen gemacht. Mit Ausnahme des Asylrechts darf es aber keine Ausnahmen geben. Die gesetzliche Voraussetzung \"Sicherung des Lebensunterhalts\" soll einen Zuzug in die sozialen Sicherungssysteme verhindern. Dieses Ziel ist von hohem staatlichem Interesse und rechtfertigt die entsprechenden Regelungen auch verfassungsrechtlich. Wer längere Zeit von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe lebt, soll das Land verlassen. Die Voraussetzung muss für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis selbst nach langjährigem Aufenthalt gelten. So können Millionen eingespart werden, dem Sozialhilfemissbrauch wird ein Riegel geschoben, und es bleibt mehr Platz für arbeitsfähige und arbeitswillige Ausländer, welche dem Land einen echten Mehrwert bieten.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat am 14. Mai 2014 die erwähnte frühere Motion 14.3218 zu diesem Thema zur Ablehnung empfohlen. Die Argumente dafür bestehen grundsätzlich nach wie vor.<\/p><p>Für Drittstaatenangehörige sind ausreichende finanzielle Mittel bereits heute Voraussetzung für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (z. B. Art. 19, 27, 28, 29, 44, 45 und 51 des Ausländergesetzes, AuG). Eine Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Bst. e und 63 Abs. 1 Bst. c AuG). Bei einem solchen Entscheid ist im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.<\/p><p>Nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 15 Jahren ist heute ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung alleine wegen einem dauerhaften Sozialhilfebezug nicht möglich (Art. 63 Abs. 2 AuG). In Umsetzung der parlamentarischen Initiative \"Mehr Handlungsspielraum für die Behörden\" (08.450) schlägt der Bundesrat in der Zusatzbotschaft vom 4. März 2016 zur Änderung des AuG (Integration; 13.030) vor, diese zeitliche Befristung der Widerrufsmöglichkeit aufzuheben.<\/p><p>Für Angehörige der EU-\/Efta-Staaten gelten die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens mit der EU (FZA) sowie der entsprechenden Efta-Konvention. Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, haben demnach nur dann ein Aufenthaltsrecht, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel sowie einen Krankenversicherungsschutz verfügen (Art. 24 Anhang I FZA). Erwerbstätige Personen haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Sozialleistungen wie Schweizerinnen und Schweizer. Suchen Staatsangehörige eines EU-\/Efta-Staates in der Schweiz eine Arbeitsstelle, können sie während dieser Zeit jedoch von der Sozialhilfe ausgenommen werden (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Seit dem 1. April 2015 sieht das Schweizer Recht ausdrücklich vor, dass Stellensuchende aus EU-\/Efta-Staaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Art. 18 Abs. 2 VEP).<\/p><p>Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vom 4. März 2016 zur Änderung des AuG (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) folgende Regelungen vor: Das Aufenthaltsrecht von Angehörigen der EU-\/Efta-Staaten soll bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer gewissen Zeit erlöschen. In diesem Zusammenhang wird auch der Bezug von Sozialhilfe geregelt. Damit die Prüfung der notwendigen eigenen finanziellen Mittel bei nichterwerbstätigen Personen möglich ist, soll hier der Datenaustausch über den Bezug von Ergänzungsleistungen mit den Migrationsbehörden geregelt werden.<\/p><p>Der Bundesrat hat damit verschiedene Massnahmen beschlossen, welche den Bezug von Sozialleistungen durch ausländische Personen verbindlicher und einheitlicher regeln und in gewissen Fällen eine Einschränkung vorsehen. Für weiter gehende Massnahmen sieht er derzeit keinen Handlungsbedarf.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Ausländergesetzes zu präsentieren, welche sicherstellt, dass keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, wenn jemand nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu sichern.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln"}],"title":"Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln"}