{"id":20163236,"updated":"2023-07-28T05:27:31Z","additionalIndexing":"09","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5002"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-09-20T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2016-06-10T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1458255600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1505858400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.3236","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der für die Tragpflicht von Zoll- und Polizeibehörden massgebliche Artikel 2 Absatz 1 des Waffengesetzes bezieht sich auf das Tragen der Dienstwaffe im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit. Zoll- und Polizeiangehörige brauchen für das Tragen der Dienstwaffe in der ganzen Schweiz also eine Tragbewilligung und unterliegen den Strafbestimmungen des Waffengesetzes, sofern sie nicht dienstlich unterwegs sind. Sind sie ausserhalb der Dienstzeiten mit Dienstwaffe unterwegs wie z. B. auf dem Arbeitsweg, sind das Waffengesetz und die entsprechende Verordnung auch für sie als Angehörige der Polizei anwendbar, und sie könnten sich entsprechend strafbar machen. Die derzeitige Rechtslage ist hier unbefriedigend und führt zu Rechtsunsicherheiten.<\/p><p>Wenn Zöllner und Polizisten ihre Dienstwaffe auch ausserhalb der Dienstzeit tragen, steigert dies die Sicherheit erheblich, da sie jederzeit einsatzbereit sind. Bedingung für das Tragen der Dienstwaffe müssten selbstverständlich das Mitführen des Polizeiausweises und der Verzicht auf Alkohol sein.<\/p><p>Anlässlich der Terroranschläge in Paris stellten Sicherheits- und Polizeiexperten fest, dass mit dieser Massnahme die objektive Sicherheit der Schweiz ohne grösseren Aufwand erhöht wird. Durch zwei zivile, zufällig ausserdienstlich vor Ort anwesende und bewaffnete Polizisten wurde ein Drittel aller Pariser Terroristen ausgeschaltet. Dies beweist eindrücklich, dass der Faktor Zeit in einer solchen Lage Leben rettet. Diese Motion bietet hier eine zielführende Lösung.<\/p><p>So sind schweizweit Tausende Polizisten mit dem ÖV zivil auf dem Arbeitsweg. Wenn ein Teil dieser Polizisten auf dem Arbeitsweg (natürlich verdeckt) eine Waffe trägt, ist die Möglichkeit einer Intervention innert nützlicher Frist zur Abwehr z. B. eines Terroranschlages oder Amoklaufs wesentlich höher.<\/p><p>Heute ist es nicht einmal jedem Polizisten in der Schweiz erlaubt, seine Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen. Populär sind derzeit Massnahmen (z. B. sichtbare Uniformpräsenz), die dem subjektiven Sicherheitsgefühl der Bevölkerung dienen. Der Erhöhung der objektiven Sicherheit wird aber meist zu wenig Beachtung geschenkt. Damit man das Schadenrisiko im Falle eines ähnlich gelagerten Terroranschlags wie in Paris minimieren kann, benötigen wir diese Erhöhung der objektiven Sicherheit. <\/p><p>Ferner sind Dienstwaffen oft zu wuchtig, um sie verdeckt tragen zu können. Polizei- und Zollangehörige, die bereit wären, eine selber erworbene, kleinere Waffe auf dem Arbeitsweg auf sich zu tragen, scheitern mangels Bedürfnisnachweis heute oft an der beantragten Bewilligung. Doch wer, wenn nicht die Polizei- und Zollbehörden, hat die Kompetenz für ein verantwortungsvolles, pflichtbewusstes Waffentragen?<\/p><p>Die Motion verkleinert die Bürokratie und erhöht die Sicherheit ohne Mehrkosten oder andere Aufwände. Der Föderalismus im Polizeiwesen bleibt vollumfänglich gewahrt. Bereits heute legt Artikel 27 Absatz 5 WG fest, dass der Bundesrat die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen regelt. Und das tut er auch: Jeder private Sicherheitsangestellte im Personenschutz bekommt vom Fedpol nach einer einfachen, kurzen Waffenhandhabungsprüfung einen national anerkannten Waffentragschein und darf diese Waffe auf sich tragen. Nicht so die gut ausgebildeten Polizisten in der Schweiz. Die Schiessausbildung der Polizei ist hoch und übertrifft die Anforderungen der praktischen Prüfung zum Erwerb eines Waffentragscheins bei Weitem. Eine doppelte Prüfung macht beim Vorliegen einer Bestätigung des Erfüllens der Schiessübungen somit keinen Sinn.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Zuständigkeit der Kantone, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gilt als originäre Kompetenz der Kantone. Die Kantone verfügen auf ihrem Territorium über die Polizeihoheit und damit über die entsprechende Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Gefahrenabwehrauftrags. Artikel 2 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) nimmt folglich unter anderem die Zoll- und Polizeibehörden ausdrücklich und generell vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes aus, soweit es um die Verwendung der Dienstwaffe zu dienstlichen Zwecken geht. Das bedeutet, dass die Zoll- und Polizeibehörden während der Ausübung ihrer Funktion aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen sind, es aber Sache des jeweiligen Kantons ist zu definieren, was als \"Ausübung des Dienstes\" gilt. Somit obliegt es den Kantonen zu regeln, ob Polizistinnen und Polizisten ihren Auftrag zur Gefahrenabwehr auch ausserhalb der Dienstzeit wahrzunehmen und die Dienstwaffe zu tragen haben.<\/p><p>Die einzelnen Kantone legen das in ihrem Polizeirecht denn auch unterschiedlich fest. Einige Kantone sehen solche Regelungen vor, wobei den Polizistinnen und Polizisten der Polizeiausweis als Legitimation zum Tragen ihrer Waffe dient.<\/p><p>Alle anderen zivilen Personen, die an öffentlich zugänglichen Orten eine Waffe tragen wollen, haben eine Waffentragbewilligung nach dem Waffengesetz zu beantragen. Zu deren Erhalt hat die Person unter anderem eine tatsächliche Gefährdung glaubhaft zu machen, die das Tragen einer Waffe zum Eigenschutz hinreichend begründet. Dies trifft insbesondere für Angestellte von privaten Sicherheitsfirmen zu.<\/p><p>Die regelmässigen Schiesstrainings der Polizistinnen und Polizisten werden im Übrigen mit der Dienstwaffe absolviert. Damit können die einzelnen Polizeikorps nur für den Umgang mit der im Korps zugelassenen Dienstwaffe eine angemessene Ausbildung garantieren. Das Tragen anderer Waffen als Dienstwaffen entspricht keinem polizeilichen Bedarf.<\/p><p>Der Bundesrat sieht aufgrund der obenstehenden Umstände keinen Anlass, die bestehende Kompetenzordnung oder die Regelungen im Waffengesetz zu ändern. Sollte das ständige Tragen von Dienstwaffen durch Polizisten und Polizistinnen zur Erhöhung der Sicherheit erforderlich sein, so wäre dies durch die Kantone in ihrem kantonalen Polizeirecht vorzusehen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Waffengesetz (Art. 27f. WG) und die entsprechende Verordnung (Art. 48ff. WV) so zu ändern, dass<\/p><p>a. der Dienstausweis der Zoll- und Polizeibehörden als genereller, uneingeschränkter Waffentragschein für Dienstwaffen gilt und<\/p><p>b. der Waffentragschein für bewaffnete Zoll- und Polizeibehörden ohne Bedürfnisnachweis (Art. 27 Abs. 2 WG) erworben werden kann.<\/p><p>Vorausgesetzt wird auch bei Zoll- und Polizeibehörden, dass alle weiteren Vorgaben zur Erfüllung eines Waffentragscheins erfüllt werden. Auf eine praktische Prüfung kann verzichtet werden, wenn bestätigt werden kann, dass das Schiesstraining regelmässig erfüllt wurde.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Mehr Sicherheit. Erleichterter Zugang zum Waffentragschein für Angehörige der Zoll- und Polizeibehörden"}],"title":"Mehr Sicherheit. Erleichterter Zugang zum Waffentragschein für Angehörige der Zoll- und Polizeibehörden"}