﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20163241</id><updated>2023-07-28T05:23:43Z</updated><additionalIndexing>1221;1231;04;1236</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2704</code><gender>m</gender><id>3901</id><name>Reimann Lukas</name><officialDenomination>Reimann Lukas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-03-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5002</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-09-20T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2016-05-04T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2016-03-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2017-09-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2704</code><gender>m</gender><id>3901</id><name>Reimann Lukas</name><officialDenomination>Reimann Lukas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>16.3241</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die vom Bundesgericht entwickelte Schubert-Praxis bewährte sich: Ein Bundesgesetz, das einem völkerrechtlichen Vertrag widerspricht, soll diesem dann vorgehen, wenn der Gesetzgeber (Volk/Parlament) beim Erlass des Gesetzes bewusst vom entsprechenden Staatsvertrag abweichen wollte bzw. den Widerspruch zwischen Staatsvertrag und innerstaatlicher Norm in Kauf genommen hat, so sei das Bundesgericht ans Bundesgesetz gebunden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2010 (siehe Motion 08.3249) lehnte der Bundesrat den Vorstoss als überflüssig ab, die Schubert-Praxis sei unbestritten: "Der Verfassungsgeber von 1999 wollte insbesondere dem Bundesgericht die Möglichkeit geben, seine Schubert-Praxis beizubehalten, wonach ein völkerrechtswidriges Bundesgesetz ausnahmsweise angewendet werden kann, wenn der Gesetzgeber bewusst die Verletzung von Völkerrecht in Kauf genommen hat. Aus der Sicht des Bundesrates hat sich die bisherige Praxis grundsätzlich bewährt. Unmittelbarer Handlungsbedarf ist nicht gegeben." Auch das Bundesgericht bestätigte in einer Anhörung zu den Auswirkungen vom internationalen Recht auf die Schweiz, dass die Schubert-Praxis unbestritten sei. Selbst im Postulatsbericht 13.3805 geht der Bundesrat noch von der Geltung einer "relativierten Schubert-Regel" aus: "... wenn die Bundesversammlung bewusst ein völkerrechtswidriges Gesetz erlassen hat, so ist dieses (spätere Gesetz) für das Bundesgericht massgebend. Internationale Menschenrechtsgarantien (wie sie insbesondere die EMRK enthält) gehen jedoch dem Bundesgesetz stets vor."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2016 ist nun plötzlich alles anders! Es liegt ein neues Urteil (2C_716/2014) vor, gemäss dem ältere EU-Abkommen Vorrang haben vor neuerem nationalem Recht. Die schriftliche Urteilsbegründung lässt an der politischen Tragweite keine Zweifel: Das Bundesgericht hält fest, dass der neue Zuwanderungsartikel in der Bundesverfassung (Art. 121a) nicht anwendbar ist. Falls keine Verhandlungslösung mit der EU möglich sei, falls innerstaatliches Recht vom Freizügigkeitsabkommen ausgelegt werden könne, gehe Letzteres vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieses politisch gefärbte Urteil ändert einen bewährten Grundsatz: Es unterstellt uns ganz ohne institutionelles Rahmenabkommen dem EU-Recht. Selbst die "NZZ" schreibt, dazu brauche es einen politischen Grundsatzentscheid.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat im Rahmen zweier Berichte in den Jahren 2010 und 2011 die Verankerung der Schubert-Praxis geprüft. Er hat festgehalten, Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung sei so formuliert, dass diese vom Bundesgericht entwickelte Praxis beibehalten werden könne. Im Übrigen sei die Schaffung einer ausdrücklichen Verfassungsgrundlage weder nötig noch zweckmässig (Bericht des Bundesrates vom 5. März 2010, BBl 2010 2263ff., 2323f. und Zusatzbericht des Bundesrates vom 30. März 2011, BBl 2011 3613ff., 3660f.). Diese Überlegungen haben nach wie vor Bestand.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die ausdrückliche Verankerung der Schubert-Praxis verlangte auch die parlamentarische Initiative 09.414 (am 14. September 2010 vom Nationalrat keine Folge gegeben). Die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) hatte dazu unter anderem erwogen, das Bundesgericht müsse bei Normenkollisionen eine Abwägung vornehmen können, ohne an eine starre, verfassungsmässig verankerte Regel gebunden zu sein. Das Bundesgericht urteile differenziert, indem es insbesondere der Bedeutung der völkerrechtlichen Verträge Rechnung trage. Diese Praxis hat sich nach Ansicht der Kommissionsmehrheit in der Praxis bewährt (Bericht SPK-N vom 20. August 2010 zur parlamentarischen Initiative 09.414).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ergänzend ist festzuhalten, dass das Verfahren zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge mehrere Instrumente und Sicherungen enthält, die darauf abzielen, dass gar nicht erst ein Konflikt auftritt zwischen dem Völkerrecht und dem Landesrecht. Wo dies (in seltenen Fällen) nicht möglich ist, kann nach der Schubert-Praxis das völkerrechtswidrige Bundesgesetz den Vorrang beanspruchen, sofern das Parlament die Völkerrechtsverletzung bewusst in Kauf nahm. Weil aber die Schweiz auch von ihren Vertragspartnern erwartet, dass diese sich an ihre Verpflichtungen halten, sollte ein derartiger Vertragsbruch letztes Mittel bleiben. Denn trotz einer Anwendung der Schubert-Praxis bleiben zwei fundamentale Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts unverändert gültig, die in der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK; SR 0.111) ausdrücklich verankert sind: Nach Artikel 26 WVK bindet ein in Kraft stehender völkerrechtlicher Vertrag die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen (Grundsatz "pacta sunt servanda"). Nach Artikel 27 WVK kann sich eine Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen (Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht), um die Nichterfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung zu rechtfertigen. Die Verankerung der Schubert-Praxis würde folglich die Rechtssicherheit kaum stärken, weil die Duldung völkerrechtswidrigen Gesetzesrechts den Vorstellungen einer einheitlichen und widerspruchsfreien Rechtsordnung zuwiderläuft (vgl. auch Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 16.3043).&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Verfassungsänderung vorzuschlagen, welche die sogenannte Schubert-Praxis in der Bundesverfassung als Grundsatz verankert, insbesondere für Normenkollisionen von Völkerrecht und Landesrecht.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Normenkollision zwischen Völkerrecht und Landesrecht. Rechtssicherheit durch Verfassungsgrundlage für die Schubert-Praxis</value></text></texts><title>Normenkollision zwischen Völkerrecht und Landesrecht. Rechtssicherheit durch Verfassungsgrundlage für die Schubert-Praxis</title></affair>