{"id":20163253,"updated":"2025-11-14T06:59:56Z","additionalIndexing":"52;55","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2745,"gender":"m","id":4032,"name":"Jans Beat","officialDenomination":"Jans"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5002"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-17T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2016-05-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1458255600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1466114400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2763,"gender":"m","id":4061,"name":"Hardegger Thomas","officialDenomination":"Hardegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2762,"gender":"f","id":4058,"name":"Badran Jacqueline","officialDenomination":"Badran Jacqueline"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2792,"gender":"m","id":4076,"name":"Hadorn Philipp","officialDenomination":"Hadorn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3016,"gender":"f","id":4102,"name":"Bertschy Kathrin","officialDenomination":"Bertschy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3035,"gender":"f","id":4131,"name":"Friedl Claudia","officialDenomination":"Friedl Claudia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2745,"gender":"m","id":4032,"name":"Jans Beat","officialDenomination":"Jans"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"16.3253","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Kantone sind verpflichtet, bis Ende 2018 für die Gewässer den Gewässerraum festzulegen (GSchG, GSchV). Bei Gewässern im Landwirtschaftsgebiet mit einer Gerinnesohlenbreite kleiner als 2 Meter ergibt dies Schwierigkeiten beim Vollzug, dies wegen unterschiedlicher Festlegungen in der ChemRRV, der DZV und neu in GSchG und GSchV. Die DZV verlangt einen Pufferstreifen von je 6 Metern beidseitig, die ChemRRV einen von je 3 Metern, und für den Gewässerraum (GSchG, GSchV) ist eine minimale Gesamtbreite von 11 Metern vorgegeben. <\/p><p>Wenn der Gewässerraum auf die minimal geforderten 11 Meter festgelegt wird, ist der Gewässerraum mindestens 2 bis 4 Meter weniger breit als die von der DZV verlangten Pufferzonen. Von den Fliessgewässern im Mittelland weisen mehr als 60 Prozent eine Sohlenbreite von weniger als 2 Metern auf. Bei enger Auslegung des Gewässerraumes könnte dieser überall auf die minimale Breite von 11 Metern festgesetzt werden. Dann müsste dort, wo der Anspruch auf Direktzahlungen gemacht wird, ein weiterer Bereich definiert werden.<\/p><p>Wenn der Gewässerraum so festgelegt wird, dass er mit den von der DZV verlangten Pufferzonen übereinstimmt, ergeben sich keine Differenzen zwischen den Direktzahlungsanforderungen und den Anforderungen bezüglich Gewässerraum.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Vorgehen für die Festlegung des Gewässerraumes ist bereits seit 2011 gesetzlich geregelt (1. Januar 2011 Inkrafttreten der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991, GSchG, SR 814.20; 1. Juni 2011 Inkrafttreten der Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, GSchV, SR 814.201). Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er darf höchstens extensiv bewirtschaftet werden, und die Erstellung neuer Anlagen ist weitgehend unzulässig. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte dieses Korridors liegen muss. Die Behörde hat somit einen gewissen Spielraum, den Gewässerraum an die Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers anzupassen (z. B. bei Gebäuden, Strassen, Fruchtfolgeflächen). Nachteil dieser Flexibilität ist aber, dass die Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV, SR 814.81) und der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) nach wie vor nötig sind, um die Gewässer überall vor Stoffeinträgen zu schützen. Situationsspezifisch kommt jeweils die grössere Abstandsvorschrift zum Tragen.<\/p><p>Zur Klärung von Fragen, die bei der Umsetzung der Bestimmungen zum Gewässerraum im Landwirtschaftsgebiet aufgetreten sind, und zur Förderung eines einheitlichen Vollzugs wurde zunächst von den Bundesämtern für Umwelt (Bafu), Landwirtschaft (BLW) und Raumentwicklung (ARE) in Zusammenarbeit mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und der Landwirtschaftsdirektoren-Konferenz (LDK) das Merkblatt \"Gewässerraum und Landwirtschaft\" (2014) erarbeitet und publiziert. Es beschreibt unter anderem eine Harmonisierung der Abstandsvorschriften von GSchV, ChemRRV und DZV bezüglich der Messweise relativ zum Gewässer, welche im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 im Jahr 2013 beschlossen wurde. Seit der Annahme der Motion der UREK-S 15.3001, \"Schaffung von Handlungsspielraum in der Gewässerschutzverordnung\", beschreiten die BPUK und das Bafu gemeinsam den Weg der Anpassung der GSchV. Eine erste Tranche neuer Bestimmungen ist auf den 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Diese verankert einige der erarbeiteten Lösungen aus dem Merkblatt \"Gewässerraum und Landwirtschaft\" in der GSchV. Eine zweite Tranche der Anpassung der GSchV ist in Erarbeitung. Die entsprechende Vernehmlassung wird voraussichtlich im Mai 2016 eröffnet. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten.<\/p><p>1. Die neue Messweise stellt eine Etappe der Harmonisierung der Abstandsvorschriften von GSchV, ChemRRV und DZV dar und wurde mit Änderungen der entsprechenden Vorschriften im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Neu werden alle Abstände ab Uferlinie gemessen, während bisher die \"Pufferstreifen\" ab Böschungsoberkante ermittelt wurden. Bezüglich Dünger hat dies für Gewässer, an denen der Gewässerraum ausgeschieden wurde, in aller Regel keine Auswirkungen. Hingegen kann bei kleinen Gewässern (weniger als 2 Meter Sohlbreite) - unabhängig von der Gewässerraumausscheidung - der insgesamt vor Pflanzenschutzmitteln geschützte Bereich etwas kleiner werden, und zwar um die Differenz zwischen den beiden Böschungsoberkanten und Uferlinien. Dies ist vor allem im Ackerland relevant. Im Grünland sind - unabhängig von der Lage im Gewässerraum - nur Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen möglich, dies zudem nur ausserhalb eines 3 Meter breiten Streifens entlang des Gewässers und nur wenn eine mechanische Bekämpfung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist. Der nichtgedüngte Bereich wird lediglich bei kleinen Gewässern, für die ausdrücklich und zulässigerweise auf die Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet wurde, etwas kleiner. Bei grösseren Gewässern werden die Abstandsvorschriften nach ChemRRV und DZV vom Gewässerraum überlagert.<\/p><p>2. Mit der Anpassung der GSchV auf den 1. Januar 2016 wurden einige der erarbeiteten Lösungen aus dem Merkblatt \"Gewässerraum und Landwirtschaft\" auf Verordnungsstufe verankert. Eine weitere Anpassungstranche der GSchV ist in Erarbeitung. Nach Abschluss dieser Arbeiten wird das Merkblatt überarbeitet.<\/p><p>3. Nach Festlegung des Gewässerraumes fallen die von der ChemRRV geforderten Pufferstreifen von 3 Meter Breite in den Gewässerraum und stellen somit in der Regel keine eigene Grenze mehr dar. Bei Gewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlbreite von weniger als 2 Metern kann es noch zwei Gewässerabstände geben: den Gewässerraum mit der möglichen Nutzung als Biodiversitätsförderfläche (ohne Dünger und Pflanzenschutzmittel ausser Einzelstockbehandlung ausserhalb eines 3 Meter breiten Streifens, sofern eine mechanische Bekämpfung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist) und den mindestens einzuhaltenden Abstand von 6 Metern bezüglich des Pflanzenschutzmitteleinsatzes nach der DZV. Die BPUK führt den Evaluationsprozess der Ausscheidung des Gewässerraumes weiter und klärt mit einer Umfrage bei den Kantonen einen allfälligen Harmonisierungsbedarf ab.<\/p><p>4. Der Bundesrat ist weiterhin bestrebt, Lösungen für einen guten Schutz der Gewässer vor Einträgen zu finden. Ob dafür Anpassungen der ChemRRV erforderlich und zweckführend sind, ist gegenwärtig offen. So würde beispielsweise die Problematik der festgestellten hohen Pestizidkonzentrationen in kleinen Gewässern dadurch nicht gelöst, da aufgrund der DZV teilweise bereits ein 6-Meter-Abstand für Pflanzenschutzmittel zum Tragen kommt. Die Problematik soll im Rahmen des Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, der aktuell erarbeitet wird, angegangen werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Auf den 1. Januar 2016 ist die aktuelle Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft gesetzt worden. Damit ist auch das Vorgehen für die Festlegung des Gewässerraumes gesetzlich geregelt.<\/p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Ist er sich bewusst, dass mit der minimalen Festlegung des Gewässerraumes auf 11 Meter und der neuen Messweise des Abstandes bei der Direktzahlungsverordnung die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln näher zum Gewässer möglich ist als bisher und dass damit der bisher erzielte Schutz der Gewässer vermindert wird?<\/p><p>2. Ist er bereit, die zuständigen Amtsstellen zu beauftragen, das Merkblatt \"Gewässerraum und Landwirtschaft\" so anzupassen, dass der bisherige Schutz gewährleistet bleibt, und sicherzustellen, dass aufgrund der neuen Messweise keine Verschlechterung des Gewässerschutzes eintritt? <\/p><p>3. Ist er bereit, die Harmonisierung der Abstandsbestimmungen vorzuschreiben und damit zu gewährleisten, dass nicht drei Zonen festgelegt werden müssen? <\/p><p>4. Ist er bereit, die Chemikalien-RRV zu verbessern und den geforderten beidseitigen Abstand von je 3 auf 6 Meter zu erhöhen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Festlegung des Gewässerraumes in landwirtschaftlichen Gebieten"}],"title":"Festlegung des Gewässerraumes in landwirtschaftlichen Gebieten"}