{"id":20163295,"updated":"2023-07-28T05:18:03Z","additionalIndexing":"2446;08;15;1211","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":3055,"gender":"m","id":4154,"name":"Addor Jean-Luc","officialDenomination":"Addor"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-04-26T00:00:00Z","legislativePeriod":50,"session":"5003"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-06-14T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2016-06-29T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1461621600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1497391200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2701,"gender":"m","id":3898,"name":"Nidegger Yves","officialDenomination":"Nidegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2698,"gender":"m","id":3895,"name":"Lüscher Christian","officialDenomination":"Lüscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2670,"gender":"m","id":3867,"name":"Aebi Andreas","officialDenomination":"Aebi Andreas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2675,"gender":"m","id":3872,"name":"Bourgeois Jacques","officialDenomination":"Bourgeois"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2681,"gender":"f","id":3878,"name":"Flückiger-Bäni Sylvia","officialDenomination":"Flückiger Sylvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2758,"gender":"m","id":4053,"name":"Aeschi Thomas","officialDenomination":"Aeschi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2796,"gender":"f","id":4090,"name":"Amaudruz Céline","officialDenomination":"Amaudruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2789,"gender":"m","id":4077,"name":"Feller Olivier","officialDenomination":"Feller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2323,"gender":"m","id":214,"name":"Stamm Luzi","officialDenomination":"Stamm"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3037,"gender":"m","id":4135,"name":"Clottu Raymond","officialDenomination":"Clottu"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3046,"gender":"m","id":4144,"name":"Matter Thomas","officialDenomination":"Matter Thomas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2623,"gender":"m","id":1109,"name":"Pfister Gerhard","officialDenomination":"Pfister Gerhard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2627,"gender":"m","id":1119,"name":"Rime Jean-François","officialDenomination":"Rime"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3062,"gender":"m","id":4156,"name":"Buffat Michaël","officialDenomination":"Buffat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3063,"gender":"m","id":4157,"name":"Bühler Manfred","officialDenomination":"Bühler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3085,"gender":"f","id":4167,"name":"Martullo-Blocher Magdalena","officialDenomination":"Martullo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3091,"gender":"m","id":4170,"name":"Ruppen Franz","officialDenomination":"Ruppen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3061,"gender":"m","id":4188,"name":"Borloz Frédéric","officialDenomination":"Borloz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3088,"gender":"m","id":4193,"name":"Nantermod Philippe","officialDenomination":"Nantermod"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3110,"gender":"m","id":4209,"name":"Bigler Hans-Ulrich","officialDenomination":"Bigler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3055,"gender":"m","id":4154,"name":"Addor Jean-Luc","officialDenomination":"Addor"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"16.3295","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Frankreich hat das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern gekündigt. Seit dem 1. Januar 2015 wenden die Schweiz und Frankreich in diesem Bereich jeweils ihr innerstaatliches Recht an.<\/p><p>Von diesem Sachverhalt direkt betroffen sind rund 200 000 Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in Frankreich sowie alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (darunter 160 000 französische Staatsangehörige), die mindestens einen Erben oder eine Erbin mit Wohnsitz in Frankreich haben. Es geht um Schweizer Private und Unternehmen, zumeist um kleine und mittlere Familienunternehmen, deren Existenz durch die Anwendung französischen Rechts bedroht sein kann. Denn dieses Recht erlaubt es, überdies zu durchaus als konfiskatorisch einzustufenden Steuersätzen, alle Bestandteile des Nachlasses (einschliesslich beispielsweise Liegenschaften oder Bankguthaben in der Schweiz) eines Erblassers oder einer Erblasserin mit Wohnsitz in der Schweiz vollumfänglich in Frankreich zu besteuern, sofern ein Erbe oder eine Erbin in Frankreich Wohnsitz hat.<\/p><p>Zudem stellt sich die Frage, weshalb Privatvermögen, das in der Schweiz aufgebaut worden ist und für das ordnungsgemäss und manchmal über Jahre hinweg Vermögenssteuern entrichtet worden sind, in Frankreich als Nachlass besteuert wird, womit also eine mehrfache Besteuerung vorliegt.<\/p><p>Die Beziehungen zwischen den beiden Ländern in Steuerfragen scheinen sich beruhigt zu haben: In grossem Umfang wurden steuerliche Regularisierungen vorgenommen, ein automatischer Informationsaustausch wurde in die Wege geleitet, und Gruppenersuchen im Informationsaustausch sind nun zulässig. Anstatt in seiner Passivität zu verharren, die er am 7. März 2016 in seiner Antwort auf die Frage 16.5023 bekräftigt hat, und Tausende von Schweizer Staatsangehörigen und Unternehmen einem unannehmbaren Los zu überlassen, steht der Bundesrat nun in der Pflicht, aktiv zu werden und wieder Verhandlungen aufzunehmen. Dies allerdings auf einer anderen Grundlage als dem (am 11. Juli 2013 unterzeichneten) Text, dessen Ratifizierung die Bundesversammlung abgelehnt hat.<\/p><p>Als auslotbaren Lösungsweg könnte man beispielsweise ins Auge fassen, Liegenschaften ausschliesslich an ihrem Standort zu besteuern oder für die Besteuerung von Geschäftsvermögen Lösungen zu suchen, die für schweizerische Unternehmen nicht existenzbedrohend sind.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Im Mai 2011 stellten die französischen Steuerbehörden das Abkommen vom 31. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern infrage. Frankreich führte insbesondere ins Feld, dass es im innerstaatlichen Recht die Doppelbesteuerung in den meisten Fällen mit der Gewährung eines Steuerguthabens für im Ausland entrichtete Erbschaftssteuern vermeidet (Anrechnungsmethode). Nach Konsultation der Kantone informierte die Schweiz Frankreich, dass sie eine Revision des Abkommens vom 31. Dezember 1953 anstrebe. Das revidierte Abkommen wurde am 11. Juli 2013 unterzeichnet, von den eidgenössischen Räten jedoch abgelehnt. Daraufhin kündigte Frankreich das Abkommen von 1953 mit Wirkung auf den 31. Dezember 2014.<\/p><p>Seit dem 1. Januar 2015 wenden beide Staaten auf die grenzüberschreitenden schweizerisch-französischen Sachverhalte je ihr eigenes Erbschaftssteuerrecht an. Diese Situation war dem Parlament wohl bekannt, als es das revidierte Abkommen ablehnte.<\/p><p>Im französischen Recht zieht die Tatsache, dass der Erbe eines ausserhalb Frankreichs ansässigen Erblassers seinen Wohnsitz in Frankreich hat, unter bestimmten Voraussetzungen für das geerbte Vermögen eine unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht nach sich. Gemäss Artikel 784 A des Code général des impôts wird eine etwaige Doppelbesteuerung anschliessend dadurch beseitigt, dass allfällige, in der Schweiz bereits bezahlte Erbschaftssteuern in Abzug gebracht werden (Anrechnungsmethode). Es erscheint allerdings nicht möglich, mit Frankreich eine ausschliessliche Besteuerung von unbeweglichem Vermögen in dessen Belegenheitsstaat - also zum Beispiel in der Schweiz, wie es die Motion vorschlägt - zu vereinbaren, denn das französische Erbschaftssteuerrecht wurde seither nicht geändert. Ein anderes Verhandlungsergebnis als dasjenige, das vom Parlament abgelehnt worden ist, ist demzufolge nicht zu erwarten.<\/p><p>Der Bundesrat sieht unter diesen Umständen keinen triftigen Grund, mit Frankreich zu dieser Frage Neuverhandlungen aufnehmen zu wollen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei nächster Gelegenheit die Aushandlung eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaften anzustreben.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich. Der Bundesrat muss handeln"}],"title":"Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich. Der Bundesrat muss handeln"}