﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20163301</id><updated>2023-07-28T05:13:40Z</updated><additionalIndexing>24;2446;1231</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger Oberholzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-04-27T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5003</session></deposit><descriptors 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Jeder Finanzplatz kann als Offshore-Finanzplatz qualifiziert werden, sobald er Vermögenswerte von im Ausland ansässigen Personen oder Gesellschaften entgegennimmt. Soweit die Sorgfaltspflichten eingehalten werden, ist es völlig legal, Vermögenswerte rechtmässiger Herkunft von Nichtansässigen entgegenzunehmen, so, wie es auch Schweizer Finanzintermediäre tun. Seit der Panama-Papers-Affäre neigt die öffentliche Meinung dazu, die Begriffe "Offshore-Finanzplatz/-Gesellschaft" - manchmal zu Recht - mit "ungesetzliche Aktivitäten, Steuerbetrug, Korruption oder Geldwäscherei" gleichzusetzen. Die Gründung und Verwendung von Offshore-Gesellschaften stellt an sich nichts Illegales dar. Offshore-Gesellschaften können legitime Ziele verfolgen und werden verbreitet sowohl von Unternehmen wie von natürlichen Personen namentlich zur Vermögensverwaltung oder zur gesetzlich zulässigen Steueroptimierung eingesetzt. Dem Einsatz dieser Instrumente sind jedoch Schranken gesetzt, damit sie weder missbräuchlich noch gesetzwidrig verwendet werden. Im Unternehmenssteuerbereich werden aggressive Steuerplanungen mit dem "Base Erosion and Profit Shifting"-Projekt von OECD und G-20 (Beps) bekämpft, an dem die Schweiz aktiv mitgewirkt hat und dessen Mindeststandards sie umsetzt. Ferner hat sich die Schweiz zum Informationsaustausch in Steuerfragen verpflichtet. Schliesslich stellt auch das Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei eine weitere Schranke dar, namentlich die Anwendung von Sorgfaltspflichten und die Umsetzung der Massnahmen, die bei den juristischen Personen und Rechtskonstruktionen sowie den sie beherrschenden Personen (wirtschaftlich Berechtigte) Transparenz gewährleisten sollen. Der Bundesrat unterstützt die Anstrengungen der G-20, die der effizienten Umsetzung der Standards der Groupe d'action financière (Gafi) über die Transparenz der juristischen Personen und Rechtskonstruktionen dienen, um deren missbräuchliche Verwendung wirksamer zu bekämpfen. Mit dem Bundesgesetz über die Umsetzung der 2012 revidierten Gafi-Empfehlungen hat die Schweiz bereits einschlägige Massnahmen getroffen. Um die missbräuchliche Verwendung von Offshore-Gesellschaften oder -Finanzplätzen effizient verhindern zu können, müssen jedoch alle Staaten und Jurisdiktionen die bestehenden internationalen Standards im Steuerbereich sowie zur Geldwäschereibekämpfung vollständig und wirksam umsetzen, was heute noch nicht der Fall ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Das Geldwäschereigesetz (GwG) beruht auf dem Grundsatz der Finanzintermediation. So unterstehen die reinen Beratungstätigkeiten bspw. von Anwälten und Notaren nicht dem GwG, sofern diese nicht an einer Finanztransaktion für ihre Kunden beteiligt sind. Dies entspricht nicht vollständig der Empfehlung 22 der Gafi, die sich auch auf gewisse nichtfinanzielle Vorbereitungshandlungen von Anwälten und Notaren erstreckt. Die für die Anwälte und Notare geltende Pflicht, einen Verdacht zu melden, stimmt nach Meinung des Bundesrates jedoch mit der Empfehlung 23 überein, die eine solche Pflicht nur dann vorsieht, wenn die Anwälte und Notare für ihre Kunden ein Finanzgeschäft ausführen, das mit gewissen anderen Geschäften, z. B. der Gründung einer Gesellschaft, verknüpft ist. Denn wenn sich ein Anwalt oder ein Notar an einer Finanztransaktion seines Kunden beteiligt, ist er als Finanzintermediär tätig und untersteht somit dem GwG. Auch die Bestimmung von Artikel 9 Absatz 2 GwG, die eine Ausnahme von der Meldepflicht für Anwälte und Notare vorsieht, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis untersteht, verletzt die Gafi-Standards nicht (vgl. Interpretativnote zur Empfehlung 23). Nach Ansicht des Bundesrates besteht deshalb keine Notwendigkeit, das GwG zu revidieren; er erinnert daran, dass auf jeden Fall das Strafgesetzbuch anwendbar ist. Das heisst, ein Anwalt oder Notar macht sich strafbar, wenn er namentlich im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, u. a. die Auffindung von Vermögenswerten zu vereiteln, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen stammen (Art. 305bis Abs. 1 des Strafgesetzbuches; SR 311.0). Der Bundesrat wird die Situation unter Einbezug des laufenden Länderexamens der Schweiz weiter prüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Alle in die Bekämpfung der Geldwäscherei involvierten Schweizer Behörden tauschen sich im Rahmen einer interdepartementalen Koordinationsgruppe über ihre Beobachtungen zur Risikoentwicklung aus. Diese Koordinationsgruppe informiert den Bundesrat regelmässig über ihre Arbeiten und schlägt bei Bedarf Massnahmen zur Verringerung der festgestellten Risiken vor. Die Finma nimmt diese Analysen in ihren risikobasierten Ansatz auf. Sie ermittelt die Finanzinstitutionen, die ein erhöhtes Risiko aufweisen, und verstärkt deren Aufsicht. Diesem Ansatz verdankt sie eine wirksame Ressourcenallokation. Der Verwaltungsrat der Finma ist der Meinung, dass die gegenwärtige Ressourcenausstattung der Finma ausreichend ist, um eine wirksame und effiziente Aufsicht zu gewährleisten. Der Bundesrat teilt diese Ansicht. Bezüglich der Kompetenzen der Finma kann auf den Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Postulate Graber Konrad 12.4095, de Courten 12.4121, Schneeberger 12.4122 und de Buman 13.3282 vom 18. Dezember 2014 verwiesen werden, wonach die bestehenden Aufsichtsinstrumente der Finma, insbesondere die Gewinneinziehung, im Zusammenspiel mit den Sanktionsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung des Aufsichtsrechts gewährleisten. Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Zudem ist der Bundesrat der Auffassung, dass sich die Aufsicht durch die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) bewährt hat und wirksam ist. Die Finma trägt den Risiken im Zusammenhang mit dem System der Selbstregulierung in ihrer Aufsichtstätigkeit Rechnung. Die SRO werden von der Finma beaufsichtigt, die insbesondere über die Unabhängigkeit der SRO gegenüber den angeschlossenen Finanzintermediären wacht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Bundesrat verfügt über keine einschlägigen Zahlen oder Schätzungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Aufsicht über die Finanzintermediäre obliegt der Finma und den SRO. Die Finma hat im Zuge der Veröffentlichung der Panama Papers Abklärungen bei verschiedenen Schweizer Finanzinstituten eingeleitet. Dabei wird abgeklärt, ob die aufsichtsrechtlichen Pflichten, insbesondere die Sorgfaltspflichten gemäss dem GwG, eingehalten wurden. Erhält die Finma Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie gemäss Artikel 38 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Der Bundesrat misst dem Erhalt der Integrität des Finanzplatzes grosse Bedeutung bei. Dies belegen die zur Umsetzung der internationalen Standards unternommenen Anstrengungen (vgl. Antwort auf die Fragen 1 und 2).&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;11,5 Millionen Dateien der Anwaltskanzlei Mossack Fonseca sind in Panama geleakt worden. Bei Mossack Fonseca wurden Daten von 215 000 Gesellschaften, Stiftungen, Trusts usw. in 21 Steueroasen aufgedeckt. Davon weisen 34 000 einen Bezug zur Schweiz auf. Offshore-Rechtskonstrukte dienen Unternehmen und Privaten zu legalen, aber auch zu illegalen Zwecken. Bekannt sind Finanzierungen, Steueroptimierungen und -hinterziehungen, Geldwäscherei usw. Finanzminister Ueli Maurer äusserte in einer Stellungnahme die Ansicht, er sehe kein Problem, wenn Reiche in Steuerparadiesen Scheinfirmen gründeten, um Steuern zu sparen. Wörtlich: "Man muss diese Möglichkeiten schaffen."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie beurteilt er die Existenz von Offshore-Finanzplätzen? Teilt er die Ansicht von Finanzminister Ueli Maurer (s. o.), es brauche Offshore-Finanzplätze, oder ist er nicht vielmehr auch der Ansicht, dass viele Offshore-Plätze für illegale Transaktionen und Steuerumgehungen genutzt werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. An ihrer Tagung in Washington forderten die Finanzminister der wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G-20) in ihrer Abschlusserklärung den Kampf gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen. Unterstützt der Bundesrat diese Aktivitäten und mit welchen Massnahmen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Das Geldwäschereigesetz (GwG) ist auf den 1. Januar 2016 in Anpassung an die neuen Gafi-Richtlinien revidiert worden. Drängen sich aufgrund der Erkenntnisse der Panama Papers und/oder Länderprüfung Anpassungen auf? Das gilt insbesondere für die integrale Unterstellung der Anwälte und Notare, die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 2 GWG und die Schaffung von mehr Transparenz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Finma stellt fest, dass das Risiko der Geldwäscherei in der Schweiz zugenommen hat. Bei 14 Banken ortet sie ein Geldwäschereirisiko (7. April 2016). Wie kann man das Risiko verringern? Hat die Finma genügend Kompetenzen und Ressourcen? Wie ist die Aufsicht durch die SRO zu beurteilen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Für Deutschland wird der Verlust an Steuersubstrat durch Briefkastenfirmen und vergleichbare Konstrukte auf mindestens 160 Milliarden Euro jährlich geschätzt. Gibt es entsprechende Schätzungen für die Schweiz?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Was kehrt der Bund zur Aufdeckung allfälliger Straftaten, die mit den Panama Papers zutage getreten sind, vor?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Schweiz alles Interesse an einem sauberen Finanzplatz hat, der alle illegalen Geschäfte abwehrt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Panama Papers und die Schweiz</value></text></texts><title>Panama Papers und die Schweiz</title></affair>